Hallo zusammen,
mir liegt ein Antrag eines RA vor, der beantragt seine RA Kosten nach VV3500 RVG (0,5 Geb. für Beschwerdeverfahren) als Zeugenauslagen zu erstatten. Gegen einen Zeugen wurde ein Ordnungsgeldbeschluss erlassen, der o.g. RA hat für den Zeugen Beschwerde eingelegt, woraufhin der O-geldbeschluss aufgehoben wurde.
Ich habe mich nun belesen und bin zu dem Schluss gekommen, dass Auslagen des Zeugen für das Beschwerdeverfahren erstattungsfähig sind und es keiner KGE bedarf, sondern die KGE der Hauptsache maßgeblich ist.
Jetzt nun meine Frage, zählen die RA-Kosten zu den Auslagen des Zeugen?
Und wenn ja, wie setze ich das technisch um? Auszahlung an den RA und Einforderung von dem Kostenschuldner über eine Kostenrechnung zum Soll?
Vielen Dank für eure Hilfe!
LG J4rvis