Erstattung von RA-Gebühren nach Beschwerdeverfahren Ordnungsgeld

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag eines RA vor, der beantragt seine RA Kosten nach VV3500 RVG (0,5 Geb. für Beschwerdeverfahren) als Zeugenauslagen zu erstatten. Gegen einen Zeugen wurde ein Ordnungsgeldbeschluss erlassen, der o.g. RA hat für den Zeugen Beschwerde eingelegt, woraufhin der O-geldbeschluss aufgehoben wurde.
    Ich habe mich nun belesen und bin zu dem Schluss gekommen, dass Auslagen des Zeugen für das Beschwerdeverfahren erstattungsfähig sind und es keiner KGE bedarf, sondern die KGE der Hauptsache maßgeblich ist.
    Jetzt nun meine Frage, zählen die RA-Kosten zu den Auslagen des Zeugen?
    Und wenn ja, wie setze ich das technisch um? Auszahlung an den RA und Einforderung von dem Kostenschuldner über eine Kostenrechnung zum Soll?

    Vielen Dank für eure Hilfe!
    LG J4rvis

  • Ist der RA für das Beschwerdeverfahren im Wege der PKH beigeordnet worden? Ansonsten wäre für die Zeugenentschädigung - zumindest hier bei uns - der Kostenbeamte zuständig.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Jetzt nun meine Frage, zählen die RA-Kosten zu den Auslagen des Zeugen?


    Grundsätzlich gehören die RA-Kosten zu den sonstigen Aufwendungen des Zeugen i. S. v. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 7 Abs. 1 S. 1 JVEG. Ob diese Kosten auch zu entschädigen sind, richtet sich danach, ob sie nach den Umständen des Falles (also die Inanspruchnahme eines RA) notwendig waren (vgl. z. B. für den Fall der Abfassung eines Entschuldigungsschreibens unter Zuhilfenahme eines RA: Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl., § 7 Rn. 5; OLG Hamburg, Rpfleger 1971, 269 = AnwBl 1971, 316).

    Im zugrundeliegenden Rechtsstreit sind die Kosten des Zeugen als gerichtliche Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG zu behandeln und unterliegen damit der dortigen KGE.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Vielen Dank für eure Antworten! Da es sich tatsächlich um Auslagen des Zeugen handeln, bin ich nicht zuständig.
    Was will man mehr

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