Terminsgebühr und Rechnung für Terminsvertreter

  • Hallo,

    ich hab hier vorliegen

    1,3 VG
    1,2 TG
    AP
    Zwischensumme
    Rechnung des Terminsvertreters

    Vom TV liegt eine Rechnung an den RA vor, der ihn beauftragt hat. Die Summe ist mit 110 Euro recht niedrig. Der eigentliche RA kommt ca. 500 km weit weg vom Gerichtsort. Allein die TG beträgt 302,40 Euro.

    Auf Nachfrage hin hat der RA alles mögliche erklärt, nicht aber die Rechnung seines TV erläutert. Auch müsste für uns doch klar sein ob der RA selbst oder der Mandant den TV beauftragt hat?

    Aber TG + Terminsvertreter geht da so?

    Klar ist die Reisekosten wären deutlich höher als diese pauschale Rechnung des TV, der sogar auch noch ca. 50 Euro Reisekosten gehabt haben dürfte.

    Kann ich das daher einfach so machen? Weil eben die Kosten im Endeffekt niedrig waren? Allein die 0,65 VG für den TV wären mehr als die 110 Euro.

  • Der TV ist für den HBV aufgetreten und hat gem. § 5 RVG die TG für den HBV verdient. Dafür hat der TV dem HBV eine Rechnung geschrieben, für die der HBV Kostenschuldner ist, aber nicht die Partei. Daher kann der HBV diese Kosten nicht der Partei in Rechnung stellen, d.h. es handelt sich nicht um Kosten der Partei, so dass diese Kosten im KFV nicht zu berücksichtigen sind.

  • Der HBV hat gem. § 5 RVG die 1,2 TG über 302,40 € verdient, wofür er seinem (im eigenen Namen) beauftragten Kollegen die 110 € gezahlt hat. Dann kann er aber diese nicht vom Auftraggeber (und damit dieser nicht vom erstattungspflichtigen Gegner) mehr erstattet verlangen. Denn dem HBV sind ja keine Kosten entstanden, im Gegenteil, er hat durch die Beauftragung des TV 192,40 € (= 302,40 € - 110 €) sogar dazuverdient. Also nein, diese Kosten sind nicht erstattungsfähig (vgl. auch OLG Stuttgart, MDR 2017, 1212 = JurBüro 2017, 538 = AGS 2017, 540).

    Anders wäre der Fall, wenn die tatsächlichen Kosten des TV für den HBV höher als die TG wären. Dann könnte der HBV bis max. zur Höhe der ersparten Reisekosten vom Auftraggeber (und damit dieser vom erstattungspflichtigen Gegner) die ihm tatsächlich über die TG hinausgehenden Kosten (Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG) erstattet verlangen (N. Schneider in AnwK-RVG, 8. Aufl., § 5 Rn. 29 mit Beispielrechnungen).

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