Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahren

  • das Kind hat 2 Väter; einen biologischen und einen rechtlichen

    gegen den biologischen Vater liegt bereits ein vereinfachter Unterhaltstitel vor. Jetzt wird vom LfF ein neues Verfahren gegen den rechtlichen Vater betrieben. (Die Vaterschaftsanfechtung des rechtlichen Vaters ist an der Fristversäumung § 1600 b BGB gescheitert.)
    Auf meinen Hinweis auf eine Unzulässigkeit gem. § 249 Abs. 2 FamG (Unterhaltstitel existiert) argumentiert das LfF, dass aufgrund fehlender Parteiidentität kein Unterhaltsverfahren anhängig ist und an der Festsetzung gegen den rechtlichen Vater festgehalten wird.
    Ich habe Bedenken, nachdem ja bereits ein Titel (für den Unterhaltsanspruch des Kindes) vorliegt, dass bei Schaffung eines weiteren Titels die gleichen Unterhaltsansprüche doppelt beigetrieben werden könnten.

    Hat jemand eine Idee? In der Kommentierung habe ich nichts zu diesem Problem gefunden.:oops:

  • Aber wie schafft man dann einen Titel gegen den rechtlichen Vater? Über Klauseln zum bisherigen Titel kommen wir ja nicht weiter.
    Zwar ist ein Unterhaltsanspruch - der de facto nicht bestehen dürfte - tituliert, der wahre Unterhaltspflichtige kann hieraus jedoch nicht zur Zahlung herangezogen werden.

    Das ist irgendwie unbefriedigend.
    Zwar ist der Unterhalt des Kindes sichergestellt durch den Titel gegen den biologischen Vater.

    Ein Abhängigmachen des Verfahrens davon, dass der andere Titel ausgehändigt wird, geht auch nicht, da der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist.


    Ich stimme euch zwar zu und erachte das Verfahren auch für unzulässig, frage mich aber ernsthaft, wie diese Konstellation in rechtlich richtige Bahnen geführt werden kann. Durch das FH-Verfahren geht es schonmal nicht, das ist klar.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ... Ich stimme euch zwar zu und erachte das Verfahren auch für unzulässig, frage mich aber ernsthaft, wie diese Konstellation in rechtlich richtige Bahnen geführt werden kann. Durch das FH-Verfahren geht es schonmal nicht, das ist klar.

    Es bleibt die Möglichkeit, ein streitiges, richterliches Verfahren durchzuführen. Die Titulierung ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sie kann nur eben nicht im vereinfachten Verfahren erreicht werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... Ich stimme euch zwar zu und erachte das Verfahren auch für unzulässig, frage mich aber ernsthaft, wie diese Konstellation in rechtlich richtige Bahnen geführt werden kann. Durch das FH-Verfahren geht es schonmal nicht, das ist klar.

    Es bleibt die Möglichkeit, ein streitiges, richterliches Verfahren durchzuführen. Die Titulierung ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sie kann nur eben nicht im vereinfachten Verfahren erreicht werden.


    :daumenrau

  • Ich frag ich sowieso, wie ein Titel aus dem Vereinfachten Unterhaltsverfahren gegen den biologischen Vater zustande gekommen sein soll. Gemäß § 250 I Nr. 8 FamFG muss die Erklärung abgegeben worden sein, dass zwischen dein Parteien ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 BGB besteht. Es gibt aber immer nur einen rechtlichen Vater, gegen den Unterhaltstitel überhaupt zu erlangen sind. Durch das Vereinfachte Verfahren scheint es eben möglich zu sein, Unterhaltstitel gegen jeden zu bekommen, der Antragsgegner muss nur nicht reagieren.

  • Genau so ist es. Die Versicherung lag damals vor und das Verfahren ging glatt durch. Scheinbar ist der biologische Vater nicht (mehr) zahlungsfähig, so dass die Staatskasse versucht ihre Ansprüche nun anderweitig durchzusetzen. Und ich habe jetzt den Salat.

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