Nachlasssicherung - Gemeinde übergibt Gegenstände

  • Hallo,


    ich habe mal eine Frage an die Runde. Wir als Nachlassgericht haben seit Januar vermehrt Probleme mit unseren Gemeinden im Bezirk. Konkret geht es um die Nachlasssicherung. In Baden-Württemberg ist hierfür nach LFGG ja auch die Gemeinde zuständig, sofern Gefahr im Verzug ist. Nun kommt es in letzter Zeit öfters vor, dass uns die Gemeinde Kisten mit Wertgegenständen (Geldbeutel, Schmuck, Bargeld) vorbeibringt. Meist sind es Fälle in denen keine Erben bekannt sind. Ich hätte Bedenken eine Nachlasspflegschaft wegen einer Uhr und Bargeld in Höhe von 50 € anzuordnen...
    Bei uns besteht nun Unklarheit, wer für die Verwahrung der Gegenstände zuständig ist. Von anderen Nachlassgerichten habe ich gehört, dass diese keine Gegenstände annehmen und diese bei der Stadtkasse der jeweiligen Gemeinde hinterlegt werden, oder das Ordnungsamt hierfür zuständig sei.
    Wie handhabt ihr das?



  • Haben diese Menschen (von denen wohl die Erben unbekannt sind und deren Sachen im Rahmen einer Nachlasssicherung sichergestellt wurden, alle auf der Straße gelebt? Hatte keiner von denen Kontoverbindungen, einen PKW, Versicherungsverträge etc.?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Diesbezüglich ist hier zum dem Zeitpunkt meistens noch nichts bekannt. Die Anfragen der Vermieter und Versicherungen erfolgen meist zu einem späteren Zeitpunkt. Mir geht es eigentlich hauptsächlich darum, ob wir als Nachlassgericht in solchen Fällen überhaupt verpflichtet sind Gegenstände anzunehmen.

  • Bei uns nehmen wir gar keine Gegenstände an, dafür ist weder unser Nachlassgericht noch unsere Hinterlegungsstelle zuständig.

    Für Gegenstände ist hier bei uns die Hinterlegungsstelle des Landgerichts zuständig- dahin geht dann auch alles (ja, auch Sparbücher etc.).

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