Der Erblasser A hat zwei notarielle Testamente hinterlassen.
Im ersten wurde unter Ziffer II bestimmt
Ich ordne TV an, bis der Erbe 35 ist. TV wird T. Sofern T. vor der Annahme verstirbt, ersuche ich das NG um Ernennung eines TV.
Der Erbe darf also über den vorhandenen GB nur mit ZU des T verfügen, bis Erbe 35 ist.
Dann wird diese Anordnung begründet.
Sodann erfolgt eine Änderung:
Ich ändere Ziffer II wie folgt:
II
Ich ordne TV an. Zum TV ernenne ich T. (Selbe Person wie oben)
Solange T lebt, darf Erbe nicht über GB verfügen.
Die übrigen Bestimmungen meines Testamentes bleiben bestehen.
Dann wird diese Anordnung begründet.
T. istvor dem Erblasser verstorben.
Ist nunmehr durch das NG ein neuer Testamentsvollstrecker zu bestimmen oder istdiese Anordnung durch die Änderung der Ziffer II ersatzlos weggefallen?