• Der Erblasser A hat zwei notarielle Testamente hinterlassen.

    Im ersten wurde unter Ziffer II bestimmt

    Ich ordne TV an, bis der Erbe 35 ist. TV wird T. Sofern T. vor der Annahme verstirbt, ersuche ich das NG um Ernennung eines TV.

    Der Erbe darf also über den vorhandenen GB nur mit ZU des T verfügen, bis Erbe 35 ist.

    Dann wird diese Anordnung begründet.
    Sodann erfolgt eine Änderung:

    Ich ändere Ziffer II wie folgt:

    II

    Ich ordne TV an. Zum TV ernenne ich T. (Selbe Person wie oben)
    Solange T lebt, darf Erbe nicht über GB verfügen.

    Die übrigen Bestimmungen meines Testamentes bleiben bestehen.

    Dann wird diese Anordnung begründet.

    T. istvor dem Erblasser verstorben.

    Ist nunmehr durch das NG ein neuer Testamentsvollstrecker zu bestimmen oder istdiese Anordnung durch die Änderung der Ziffer II ersatzlos weggefallen?

  • Ich würde hier eher zu der Annahme tendieren, dass nur der eingesetzte T persönlich auf seine Lebenszeit TV sein sollte und somit die TV durch dessen Vorversterben hinfällig geworden ist. Man könnte allerdings m.E. hier darüber nachdenken, wegen der Notwendigkeit von tatsächlichen Ermittlungen zum Willen des Erblassers in diesem Punkt einen Erbschein zu verlangen. Denn ganz eindeutig ist die Sachlage m.E. hier nicht.

  • Ich würde hier eher zu der Annahme tendieren, dass nur der eingesetzte T persönlich auf seine Lebenszeit TV sein sollte und somit die TV durch dessen Vorversterben hinfällig geworden ist. Man könnte allerdings m.E. hier darüber nachdenken, wegen der Notwendigkeit von tatsächlichen Ermittlungen zum Willen des Erblassers in diesem Punkt einen Erbschein zu verlangen. Denn ganz eindeutig ist die Sachlage m.E. hier nicht.

    Da gebe ich Dir recht, denn ich hätte die Änderung eher im Sinne (nur) einer Verschärfung gesehen (TV nicht nur bis zum 35. LJ, sondern lebenslang). Das geht nur, wenn in jedem Fall, auch bei Wegfall des vorgesehenen TV, das Gericht einen TV ernennt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hinweise geben vielleicht die in den Testamenten aufgeführten Gründe? Oder auch das Alter von T und Erbe bei Abfassung der beiden Testamente?
    Ich hätte nach dem bekannten SV erstmal angenommen, dass die TV mit Tod des T gegenstandslos geworden ist. Aber wenn dies auch in der Gesamtschau aller Umstände nicht zweifelsfrei erscheint, kann dies nur über einen Erbschein geklärt werden.

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