Antagsberechtigung

  • Hallo zusammen,

    ich bearbeite erst seit kurzem Aufgebotssachen und habe folgende Frage:

    Es gibt ein Grundstück, dass bis 2005 Frau X gehörte, dann aufgelassen wurde an Herrn Y, darauf lastete eine mitübertragene Grundschuld. Dafür soll nun der Brief für kraftlos erklärt werden. Den Antrag dazu stellt Herr Y mit der Begründung, Frau X habe das Darlehen schon lange zurückgezahlt. Meine Frage ist jetzt, ob dann nicht Frau X den Antrag stellen muss bzw.zustimmen muss, da das Recht nach Rückzahlung durch sie doch ihr zustehen könnte und nicht dem aktuellen Eigentümer oder? :confused:

  • Antragsberechtigt ist der Gläubiger.

    Die Kommentierung und die Rechtsprechung gehen jedoch davon aus, dass der Eigentümer in gewillkürter Prozessstandschaft ebenfalls antragberechtigt ist, wenn er die Löschungsbewilligung vorlegt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der Gläubiger hat nur eine Antragsberechtigung, wenn er an einem Erwerb der Grundschuld vom Eigentümer interessiert ist, einen dinglich gesicherten Löschungsanspruch hat oder Rechte aus der Grundschuld selbst geltend machen will/kann (z.B. durch einen vollstreckbaren Schuldtitel).

    Wenn wie im Sachverhalt geschildert, das Darlehen getilgt ist, dürfte die Bank, außer in den oben genannten Einzelfällen kein eigenes Antragsrecht besitzen. Wenn der Eigentümer eine löschungsfähige Quittung/ Löschungsbewilligung vorweist, liegt das alleinige Antragsrecht beim Eigentümer.

    Die Frau, der das belastete Grundstück vorher gehörte, ist m.E. nicht antragsberechtigt. Mit Eigentumsübergang des Grundstücks dürften die Rechte an dem Grundstück auch auf den Y übergegangen sein... Es heißt ja Eigentümergrundschuld...

  • Eine Grundschuld ist ein nicht forderungsgebunden. Das heißt, dass die Grundschuld nur dann auf den Eigentümer übergeht, wenn dieser auf die Grundschuld bezahlt und nicht auf die gesicherte Forderung. Das passiert aber so gut wie nie.

    Wenn aus der Grundschuld ein Eigentümerrecht wurde und danach das Grundstück veräußert wurde, steht das Recht immer noch dem alten Eigentümer zu. Der hat ja schließlich auf das Recht bezahlt. Mit dem Eigentumsübergang wird aus dem Eigentümerrecht wieder ein Fremdrecht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Im Regelfall hat die Bank eine Löschungsbewilligung erteilt. Der Eigentümer, dem die Bank die LB erteilt hat, kann dann in (gewillkürter) Prozessstandschaft das Aufgebotsverfahren betreiben (vgl. nur Walter in Bassenge/Roth, aaO, § 467 Rn. 3
    (FGPrax 2011, 47, beck-online). Mit der Überlassung der LB geht das Einverständnis einher, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, also auch das Aufgebotsverfahren zu betreiben. In dem Fall ist für mich der Gläubiger nicht mehr antragsberechtigt.

    Dann ist vielleicht erstmal die Frage zu klären, ob der neue Eigentümer die GS im Kaufvertrag übernommen hat und an wen der Brief gesandt wurde.

    Gerade weil die GS nicht forderungsgebunden ist, dürfte unerheblich sein, ob die Frau X z.B. noch 2 Jahre nach Eigentumsübertragung auf das Darlehen gezahlt hat. Anders wäre es nur, wenn sie das Darlehen vor Eigentumsübergang getilgt hat und daher ihr die LB erteilt wurde. Dann wäre aber beim Eigentumsübergang was schief gelaufen...

  • Vielen Dank schonmal!

    @Authchirion: Für mich hört es sich genauso an, im Antrag steht, die GS wurde 1969 bestellt und eingetragen, 2005 wurde das Grundstück an den Antragstellenden aufgelassen und das Darlehen sei von der Mutter "schon lange" zurückgezahlt worden. Da er selber nichts zu Zahlungen sagt, z.B. durch seinen damaligen Kaufpreis oder Ähnliches, vermute ich, dass er auch nichts von Zahlungen weiß und diese vor Auflassung passiert sind. Die Löschungsbewilligung ist eine Ersatz-LB. Wenn die Mutter also vor Auflassung gezahlt hat, müsste doch sie den Antrag stellen oder? Ich würde also nachfragen müssen, wann gezahlt wurde?

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