Genehmigung des Vertrags durch Unterschrift?

  • Hallo zusammen,

    ich brauche mal wieder einen Schubs von der Leitung...

    Der Eigentümer, wohnhaft in Schweden, wird beim KV von einem mündlich Bevollmächtigten vertreten. Die Grundstücke werden an den Neffen übertragen. Statt einer Erklärung unterschreibt der Eigentümer nunmehr lediglich auf "seiner" beglaubigten Ablichtung der Urkunde. Unterschrift wird von einem schwedischen Notar beglaubigt (allerdings auch nur der Name, kein Geb.datum oder sonstiges Identifikationsmerkmal).

    Reicht die (beglaubigte) Unterschrift aus, auch wenn tatsächlich keine Erklärung (sprich Genehmigung) abgegeben wird, oder bin ich zu streng, wenn ich eine ordentliche Erklärung verlange? Immerhin kann ich ja davon ausgehen, dass er mit der Übertragung einverstanden ist und den Vertrag kennt, wenn er ihn unterschreibt, oder?

    Danke schon einmal für eure Meinungen...

  • Ich würde keine Erklärung verlangen, in dem das Wort "Genehmigung" explizit auftauchen muss. In dem Moment, wo der ET die begl. Abschrift des KV unterschreibt, genehmigt er diesen ja (§133an). Zur Frage des fehlenden Geburtsdatums beim Beglaubigungsvermerk: Wenn du keine Zweifel hast, dass es sich um die richtige Person handelt, kannst du eintragen. Ich würde das aber ergänzen lassen.

  • Danke für eure Meinungen. Ja, Apostille habe ich :-).
    Das Wort Genehmigung wäre mir gar nicht so wichtig, aber irgendeine Willensäußerung wäre schon schön gewesen...

  • Eigentümer unterschreibt auf Löschungsbewilligung, auf der er selbst keine Erklärung abgibt. Auch keine formularmäßig vorgedruckte. Ich beanstande, weil ich ebenfalls eine ausdrückliche Erklärung, unabhängig davon, ob sie auslegungsbedüftig ist oder nicht, erwarte. Das Landgericht hebt mich auf. Die Unterschrift sei ausreichend, um das Einverständnis des Eigentümers zu signalisieren.

  • Wie die Botschaft der BRD in Stockholm in ihrer Information vom März 2018 ausführt,
    http://www.google.de/url?q=https://…4XNQ3TTnglzIamB
    können in Schweden Unterschriftsbeglaubigungen für deutsche Zwecke auch durch einen Notarius
    Publicus vorgenommen werden. In diesen Fällen ist zusätzlich eine Apostille erforderlich.

    Informationen zur Apostille finden sich hier:

    https://stockholm.diplo.de/se-de/service/…ostille/1670782

    Wie die Botschaft weiter ausführt, muss der geschlossene Vertrag dem Vertretenen als Kopie, Scan oder in anderer Weise übermittelt werden. Die Genehmigung kann dann vor einem Konsularbeamten oder Notarius Publicus erklärt werden und bedarf der Unterschriftsbeglaubigung.

    Bei einem Grundstücksverkauf in Schweden gibt es keine Beurkundung wie in Deutschland; s.
    https://www.welt.de/wams_print/art…n-Schweden.html
    Der Vertrag muss von Käufer und Verkäufer unterschrieben werden.

    Daraus dürfte sich auch erklären, dass der Notar lediglich die Unterschrift unter der Vertragskopie beglaubigt hat. Das dürfte als Genehmigungserklärung ausreichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mir würde das eher nicht reichen! Die reine Unterschrift ohne jegliche weitere Erklärung hat m.E. keinen eigenständigen Erklärungsinhalt. Zwar muss sicherlich nicht das Wort Genehmigung verwendet werden. M.E. muss aber schon irgendeine Erklärung vorliegen, aus der sich eindeutig erkennen bzw. auslegen lässt, dass der Unterschreibende mit seiner Unterschrift tatasächlich seine Zustimmung zu den von ihm unterschriebenen fremden Erklärungen zum Ausdruck bringen will. Eine reine Unterschrift reich dazu m.E. nicht aus. Die könnte theoretisch auch nur bedeuten, dass der Unterschreibende den Vertrag gesehen und zur Kenntnis genommen hat, ohne mit ihm einverstanden zu sein!

  • Wie die Botschaft der BRD in Stockholm in ihrer Information vom März 2018 ausführt, ...

    Danach bedarf die Genehmigungserklärung oder die Vollmachtsbestätigung der Unterschriftsbeglaubigung. Die Erklärung oder Bestätigung selbst ist somit nicht obsolet. Nach Jahren des Haderns habe ich mich inzwischen der Ansicht meines Landgerichts angeschlossen. ;)

  • Mir würde das eher nicht reichen! Die reine Unterschrift ohne jegliche weitere Erklärung hat m.E. keinen eigenständigen Erklärungsinhalt. Zwar muss sicherlich nicht das Wort Genehmigung verwendet werden. M.E. muss aber schon irgendeine Erklärung vorliegen, aus der sich eindeutig erkennen bzw. auslegen lässt, dass der Unterschreibende mit seiner Unterschrift tatasächlich seine Zustimmung zu den von ihm unterschriebenen fremden Erklärungen zum Ausdruck bringen will. Eine reine Unterschrift reich dazu m.E. nicht aus. Die könnte theoretisch auch nur bedeuten, dass der Unterschreibende den Vertrag gesehen und zur Kenntnis genommen hat, ohne mit ihm einverstanden zu sein!

    Das LG Darmstadt 26. Zivilkammer führt im Beschluss vom 29.11.2007, 26 T 178/07, aus:

    „Grundsätzlich gilt nämlich, dass sich die Beglaubigung nach dem Recht des Staates richtet, in dem sie vorgenommen worden ist. Dabei spricht ein Erfahrungssatz des internationalen Rechtsverkehrs dafür, das öffentliche Behörden und Notare die für sie maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten (vgl. OLG Zweibrücken in FGPrax 1999, 86f. m.w.N.). ….Vorliegend gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass mit der Unterschrift des Notars und der Beifügung seines Dienststempels unter den Passus "Beglaubigung:" die Echtheit der darüber stehenden Unterschrift öffentlich bestätigt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, worauf sonst dieser Passus sich beziehen sollte. Vernünftigen Zweifeln kann es auch nicht begegnen, dass die Beglaubigung nicht nur den Nachweis führen soll, dass irgendeine Person den ohne weiteres leserlichen Namenszug "M." unter den Urkundstext gesetzt hat, sondern dass es tatsächlich eine Person dieses wiederum unverwechselbaren Namens war. ….“

    Diese Zweifel sehe ich vorliegend auch nicht. Was anders als die Genehmigung der abgegebenen Erklärungen soll denn die Unterschriftsleistung des Vertretenen darstellen ? (s. dazu die Nachweise in Fußnote 969 bei Sieghörtner in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 19 GBO RN 356).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mir würde das eher nicht reichen! Die reine Unterschrift ohne jegliche weitere Erklärung hat m.E. keinen eigenständigen Erklärungsinhalt. Zwar muss sicherlich nicht das Wort Genehmigung verwendet werden. M.E. muss aber schon irgendeine Erklärung vorliegen, aus der sich eindeutig erkennen bzw. auslegen lässt, dass der Unterschreibende mit seiner Unterschrift tatasächlich seine Zustimmung zu den von ihm unterschriebenen fremden Erklärungen zum Ausdruck bringen will. Eine reine Unterschrift reich dazu m.E. nicht aus. Die könnte theoretisch auch nur bedeuten, dass der Unterschreibende den Vertrag gesehen und zur Kenntnis genommen hat, ohne mit ihm einverstanden zu sein!

    Das LG Darmstadt 26. Zivilkammer führt im Beschluss vom 29.11.2007, 26 T 178/07, aus:

    „Grundsätzlich gilt nämlich, dass sich die Beglaubigung nach dem Recht des Staates richtet, in dem sie vorgenommen worden ist. Dabei spricht ein Erfahrungssatz des internationalen Rechtsverkehrs dafür, das öffentliche Behörden und Notare die für sie maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten (vgl. OLG Zweibrücken in FGPrax 1999, 86f. m.w.N.). ….Vorliegend gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass mit der Unterschrift des Notars und der Beifügung seines Dienststempels unter den Passus "Beglaubigung:" die Echtheit der darüber stehenden Unterschrift öffentlich bestätigt werden soll. Es ist nicht ersichtlich, worauf sonst dieser Passus sich beziehen sollte. Vernünftigen Zweifeln kann es auch nicht begegnen, dass die Beglaubigung nicht nur den Nachweis führen soll, dass irgendeine Person den ohne weiteres leserlichen Namenszug "M." unter den Urkundstext gesetzt hat, sondern dass es tatsächlich eine Person dieses wiederum unverwechselbaren Namens war. ….“

    Diese Zweifel sehe ich vorliegend auch nicht. Was anders als die Genehmigung der abgegebenen Erklärungen soll denn die Unterschriftsleistung des Vertretenen darstellen ? (s. dazu die Nachweise in Fußnote 969 bei Sieghörtner in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 19 GBO RN 356).

    Hier geht es aber doch gar nicht um die Frage, ob die ausländische Beglaubigung der Unterschrift wirksam erfolgt ist. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Unterschrift eines Vertretenen auf einer begl. Abschrift der in seinem Namen abgegebenen Erklärungen mit der notwendigen Sicherheit dahingehend auslegbar ist, dass diese eine Zustimmung zu diesen Erklärungen darstellt. Das ist eine Auslegungsfrage, die m. E. völlig unabhängig davon zu beantworten ist, ob der Unterschreibende in Schweden, den USA oder in Deutschland handelt. Und ich hätte aus den von mir oben angeführten Gründen weiterhin große Bedenken, diese Frage eindeutig zu bejahen!

  • Was soll denn bei dem Sachverhalt #5 die Unterschrift des Eigentümers anderes sein als eine Zustimmung / ein Antrag auf Löschung ?

    Zum Bestimmheitsgrundsatz bei der Auslegung von Grundbucherklärungen -> BeckOK/Holzer GBO § 19 Rn. 49 m.w.N.

    Statt vieler als Beispiel (OLG Hamm, Beschluß vom 16. 5. 1966, 15 W 177/66):

    Die Berufung auf die Auslegungsvorschrift des § 133 BGB nützt hier nichts. Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift auch auf die Auslegung von Eintragungsbewilligungen oder Auflassungserklärungen in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 56, 193; die oben erwähnten Beschlüsse des erk. Sen. 15 W 66/57 und 200/65; KG, DNotZ 58, 203; OLG Karlsruhe, DNotZ 58, 257; BayObLG, DNotZ 58, 388; BGH, DNotZ 59, 240; OLG Bremen, NJW 65, 2403). Diese Auslegung darf sich aber wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs nur auf Wortlaut und Sinn der dem Grundbuchamt eingereichten Urkunden selbst (oder auf offenkundige Tatsachen) stützen, während der ursprüngliche Wille der Beteiligten außer Betracht bleiben muß. Dazu muß im Grundbucheintragungsverfahren auf die besonderen Erfordernisse des Grundbuchverkehrs Bedacht genommen werden. Es genügt dem Erfordernis der Sicherheit im Grundbuchverkehr nicht, wenn der Grundbuchrichter oder ein Dritter das wirklich Gewollte aus dem Zusammenhang als möglich folgern können. Die Eintragungsbewilligung muß vielmehr einen zweifelfreien Inhalt haben. Das Grundbuchamt muß deshalb vor der Eintragung dinglicher Rechte eindeutige Erklärungen fordern, sofern der Inhalt der Eintragungsbewilligung nicht aus sich selbst heraus klar und eindeutig ist, sondern für einen Dritten Zweifel über den sachlichen Inhalt aufkommen läßt (vgl. OLG Frankfurt, aaO).“

    Setzt voraus, dass die bloße Unterschrift im Ausgangsfall überhaupt eine verfahrenserhebliche Erklärung darstellt. Anderfalls ist man bei der Frage des Schweigens als schlüssiges Verhalten. Und das im Grundbuchverfahren. ;)

  • ...Setzt voraus, dass die bloße Unterschrift im Ausgangsfall überhaupt eine verfahrenserhebliche Erklärung darstellt. Anderfalls ist man bei der Frage des Schweigens als schlüssiges Verhalten. Und das im Grundbuchverfahren. ;)

    Der Unterzeichnende hat aber nicht geschwiegen, sondern mit seiner Unterschrift zum Ausdruck gebracht, dass er den Text billigt, den er unterschrieben hat. Ob es sich dabei um eine Kopie handelt ist belanglos. Ich nehme an, dass das auch das im Beitrag #5 genannte LG so gesehen hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ...Setzt voraus, dass die bloße Unterschrift im Ausgangsfall überhaupt eine verfahrenserhebliche Erklärung darstellt. Anderfalls ist man bei der Frage des Schweigens als schlüssiges Verhalten. Und das im Grundbuchverfahren. ;)

    Der Unterzeichnende hat aber nicht geschwiegen, sondern mit seiner Unterschrift zum Ausdruck gebracht, dass er den Text billigt, den er unterschrieben hat. Ob es sich dabei um eine Kopie handelt ist belanglos. Ich nehme an, dass das auch das im Beitrag #5 genannte LG so gesehen hat.

    Haben sie. Der springende Punkt bleibt, dass die Unterschrift zwar ein schlüssiges Verhalten darstellt, aber eben keine Erklärung ist. Maßgebend bleibt die Handlung. War damals eine meine erste Beanstandungen. Würde ich zwar, wie gesagt, heute nicht mehr thematisieren, trotzdem ist an der Ausgangsfrage schon war dran.

  • Ist m.E. etwas spitzfindig. Die Handlung ist immer nur die Unterschrift, egal ob er sie unter eine Genehmigung oder unter den Vertrag setzt. Eine notarielle Genehmigung wird doch auch nur unterschrieben.
    Mit der Unterschrift will man ausdrücken, dass man das über der Unterschrift so will. Ob das nun eine Genehmigung oder der Vertrag ist, sollte doch nun keinen Unterschied machen...
    Wenn man davon ausgeht, dass die Leute etwas unterschrieben, was sie gar nicht wollen, dann können wir zusperren...

  • Sehe ich auch so. Wobei es sich der Form nach um eine (formgerechte) Vollmachtsbestätigung handelt, die nicht des Zugangs bedarf (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 3536 mwN in Fußn. 7)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn, dann liegt eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten vor, das entsprechend erst einer Auslegung bedarf. Und ob die Leute etwas wollen, wird im Grundbuchverfahren für gewöhnlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie es so auch sagen. Da das normalerweise ausgezeichnet funktioniert, ist das Grundbuchamt auch weit davon entfernt, zusperren zu müssen. Und - wie oben von Thorsten schon ausgeführt - ist das Problem nicht, ob die Form eingehalten wurde. Das Problem ist, dass man mehr Form als Inhalt hat.

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