Was ist vergütbar? Auslandsrecherche Nachlasspfleger, Reisetätigkeit

  • Hallo zusammen,

    hier eine Frage zur Vergütungsfähigkeit bei Auslandsrecherchen des Nachlasspflegers.

    Habe in einem Vergütungsantrag gegen den reichen Nachlass eine Position in welcher der Pfleger 24 Stunden a 110 EUR abrechnet hinsichtlich einer durchgeführten Recherche in Tschechien bei dortigen Standesämtern. Er gibt erläuternd an, dass er am Sonntag angereist sei und am Folgetag wieder abgereist ist. Er hat mit Reisetätigkeit/Übernachtung... also 24 aufgewendet. Nun stellt sich die Frage in welcher Höhe hier jedoch was vergütbar ist. Die eigentliche Recherche ja, aber auch die Zeit seiner seine Nachtruhe usw. ? Wenn er am Sonntag angereist ist, wird wohl noch kein Standesamt geöffnet haben.

    Hat jemand hier Rechtssprechung/Kommentierung zur Hand die diese Fragen aufgreift? Danke in Voraus.

  • Na gut, bei einer weitergehenden Suche von einer Person zur Nächsten, je nach aufgefundenen Angaben ist es manchmal sinnvoll vor Ort zu schauen, sonst geht die Post/Mail einige Male hin und her. Aber das müsste sich ja aus den vorgelegten Urkunden ergeben.

  • Meines Erachtens ist eine Nachtruhe-Zeit grundsätzlich (also wenn es keine besonders begründete Ausnahme gibt) nicht zu vergüten. Anfahrt, Bearbeitungszeit und Abfahrt. Reisekosten (inkl. Übernachtung etc.) zusätzlich. Aber nicht 8 Stunden Schlaf im Hotel.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Meines Erachtens ist eine Nachtruhe-Zeit grundsätzlich (also wenn es keine besonders begründete Ausnahme gibt) nicht zu vergüten. Anfahrt, Bearbeitungszeit und Abfahrt. Reisekosten (inkl. Übernachtung etc.) zusätzlich. Aber nicht 8 Stunden Schlaf im Hotel.

    Eben !
    Der NLP möge mal begründen , was sein Schlaf mit seinem Wirkungskreis zu tun hat.
    Ich behaupte mal , dass das Schlafbedürfnis vorrangig als Privatperson eingetreten ist.

  • Meines Erachtens ist eine Nachtruhe-Zeit grundsätzlich (also wenn es keine besonders begründete Ausnahme gibt) nicht zu vergüten. Anfahrt, Bearbeitungszeit und Abfahrt. Reisekosten (inkl. Übernachtung etc.) zusätzlich. Aber nicht 8 Stunden Schlaf im Hotel.

    :daumenrau

    Dann gebe ich noch mit zu bedenken, dass der Nachlasspfleger, wie jeder andere "Handelsreisende" seine Abwesenheit von Daheim steuerlich über die "Verpflegungspauschale" abgelten kann.

    Nur mal schnell aus dem Netz gezogen:

    "Kosten bei Auslandsreisen:
    Unternehmer dürfen bei Auslandsreisen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten als Betriebsausgabe abziehen, keine Pauschalen. Sind im Übernachtungspreis Service-Pauschalen oder das Frühstück enthalten, müssen diese Kosten wie bei den Inlandsreisen herausgerechnet werden. Für Verpflegungskosten gibt es auch bei Auslandsreisen Pauschalbeträge. Diese variieren jedoch je nach Land.
    Achtung: Bei Auslandsreisen prüft das Finanzamt besonders genau, ob es berufliche Gründe dafür gab, und fordert Belege. Deshalb sollten Sie als Nachweis alle Unterlagen aufbewahren, die die beruflichen Zwecke der Reise bestätigen. Gemischt veranlasste Reisen werden zeitanteilig in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufgeteilt. Dabei müssen Sie sehr sorgfältig vorgehen.
    "

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Dann gebe ich noch mit zu bedenken, dass der Nachlasspfleger, wie jeder andere "Handelsreisende" seine Abwesenheit von Daheim steuerlich über die "Verpflegungspauschale" abgelten kann.

    Mit der Verpflegungspauschale wird nicht Abwesenheit abgegolten, sondern Verpflegungsmehraufwand. Essen in einem Restaurant, das ähnliche Qualität bietet wie zu Hause, ist nämlich deutlich teurer als zu Hause.

  • Dann gebe ich noch mit zu bedenken, dass der Nachlasspfleger, wie jeder andere "Handelsreisende" seine Abwesenheit von Daheim steuerlich über die "Verpflegungspauschale" abgelten kann.

    Mit der Verpflegungspauschale wird nicht Abwesenheit abgegolten, sondern Verpflegungsmehraufwand. Essen in einem Restaurant, das ähnliche Qualität bietet wie zu Hause, ist nämlich deutlich teurer als zu Hause.

    Absolut Richtig, das Wort abgeltend klingt all umfassend, das war nicht so gemeint. War nur als Hinweis gedacht, dass der Reisende nicht nur drauf zahlt. Wenn er seine Ausgaben nicht als Aufwendungen erstattet bekommt, kann er sie immer noch in die Kosten drücken und dann noch -einwenig- steuerlich geltend machen. Also irgendwo kommt noch ein bißchen Geld wieder zurück. Mehr wollte ich nicht sagen...

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Das Argument mit der Steuer ist aber so eine Sache, um nicht zu sagen: eine Milchmädchenrechnung. Steuerliche Geltendmachung / Absetzbarkeit bedeutet nämlich nicht, dass ich die (verauslagten) Kosten zu 100 Prozent vom Finanzamt erstattet werden. Steuerliche Absetzbarkeit bedeutet nur, dass ich auf die Kosten / Betriebsausgaben keine Steuern bezahlen muss, da insoweit kein Gewinn vorliegt. Je nach Steuersatz amortisieren sich die Ausgaben damit maximal zu 42 Prozent (Spitzensteuersatz). Das heißt, gebe ich 10,00 Euro aus, zahlen ich 4,20 weniger Steuern. Bei "Geringverdienern" kann dieser Effekt noch weiter abschmelzen.

    Das wollte ich nur mal angemerkt haben, da hier die Erstattungsfähigkeit scheinbar deshalb verneint wird, weil der Nachlasspfleger die Kosten auch bei der Steuer "absetzen" kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ob und wie der Nachlasspfleger seine Einkommensteuer regelt, ist hier völlig unbeachtlich. Diese Diskussion führt an der Frage der Erstattungsfähigkeit der beantragten Zeiten schon von Anfang an völlig an der Sache vorbei.

    Es bleibt dabei, dass (in der Regel) nur Tätigkeiten und Reisezeiten, nicht aber Übernachtungszeiten oder Ruhezeiten, zu vergüten sind.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!