Einbenennung - Hilfe verzwackt

  • Es lag ursprünglich vor ein Antrag durch die Kindesmutter auf Einbenennung Ihres Sohnes.

    Mutter war schonmal verheiratet, hatte dort den Ehenamen X. Das Kind aus dieser Ehe trägt noch diesen Namen. Sowohl die Kindesmutter als auch der mitsorgeberechtigte Kindesvater haben erneut geheiratet und jeweils neue Namen. Die Mutter hat mit ihrem neuen Ehemann 2 weitere Kinder, die beide den (neuen) Ehenamen der Mutter führen.
    Die Mutter trägt nun vor, dass sich der erste Sohn aufgrund seines Namens ausgeschlossen fühlt. In der Akte befindet sich ein Schriftstück des Vaters, in welchem sein Einverständnis zur Namensänderung erklärt wird. Aus der Akte geht hervor, dass der Kindesvater jedoch nicht mehr beim Standesamt vorstellig war.
    Der Mutter wurde in der Akte nunmehr mitgeteilt, dass die bisher vorgetragenen Gründe für eine Einbenennung nicht ausreichen. Ab diesem Zeitpunkt tritt nun ein Anwalt der Familie auf den Plan. Dieser führt nun aus, dass der Vater ja bereits seine Zustimmung erklärt hätte. (Es liegt keine beglaubigte Erklärung vor). Außerdem würde der jetzige Name des Kindes von sonst keinem Familienmitglied mehr getragen. Eine Bindung zum Kindesvater würde nicht bestehen. Außerdem hätte die Kindesmutter zusammen mit dem Kindesvater nie unter einem gemeinsamen Namen gelebt.
    Anhörung des Kindes und der Kindesmutter ist erfolgt, obige Angaben wurden wiederholt.
    Ab jetzt wird es verzwickt:
    Der damalig zuständige Rechtspfleger hat nun die Genehmigung erteilt, für das Kind die Änderung des Familiennamens gemäß § 2 NamÄndG zu beantragen.
    Dieser Antrag wurde in der Akte jedoch nie gestellt! Über den Einbenennungsantrag hingegen wurde nicht entschieden. Auch wurde keine rechtkräftige Ausfertigung der erteilten Genehmigung übersandt.
    2 Wochen später wurde hingegen der Kindesvater zur Anhörung bezüglich der Einbenennung geladen. Dieser teilte telefonisch sodann mit, dass er die Genehmigung gegenüber dem Standesamt abgeben wolle. Bei der Kindesmutter (ohne Beteiligung des Anwalts) wurde angefragt, ob an dem Antrag auf Einbenennung noch festgehalten werde.
    Diese teilte wenig später mit, dass der Kindesvater nach wie vor nicht mitspielt und daher eine Namensänderung vorgenommen werden soll.

    Hat jemand eine Idee wie man die Kuh jetzt vom Eis kriegt? Ich muss quasi über den Einbenennungsantrag noch entscheiden, habe anscheinend das Einverständnis des Vaters, der ja offenbar nichts gegen die Namensänderung hat, aber von sich aus nicht tätig wird. Und ich habe einen Beschluss in der Akte, der dort eigentlich nicht hineingehört.

    Für einen ungefähren Fahrplan wäre ich sehr dankbar!

  • Das mit dem NamÄndG halte ich für extrem unglücklich, die Voraussetzungen liegen schon deswegen nicht vor, weil weder ein Vormund noch ein Pfleger gehandelt hat. Von Amts wegen aufheben kannst du die Entscheidung meiner Meinung nach nicht. Eine Beschwerde brächte nur etwas wenn die Rechtsmittelfrist noch liefe, wegen § 68 Abs. 1 FamFG dürftest du aber ohnehin nicht abhelfen und müsstet es durch das OLG regeln lassen. Daher würde ich einfach einen Aktenvermerk machen, dass du der Rechtsansicht deines Kollegen nicht folgst, dessen (nicht beantragte) Entscheidung ignorieren und den noch offenen Antrag entscheiden. Hört sich blöd an, habe ich aber auch schon so gemacht.....

    Wegen der Einbennenung würde ich streng nach dem Gesetz vorgehen. Ich würde einfach prüfen, ob die Ersetzung der Zustimmung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Kommst du zum Ergebnis, dass die Namensänderung nicht für das Kindeswohl erforderlich ist, würde ich den Antrag ablehnen (auch wenn es dem Vater offenbar egal ist). Wenn den Vater die Namensänderung nicht stört, soll er halt seine Zustimmung erklären. Was jedenfalls ich nicht machen würde, wäre eine Entscheidung treffen, die zwar niemand schadet, für die aber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.


  • Wegen der Einbennenung würde ich streng nach dem Gesetz vorgehen. Ich würde einfach prüfen, ob die Ersetzung der Zustimmung für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Kommst du zum Ergebnis, dass die Namensänderung nicht für das Kindeswohl erforderlich ist, würde ich den Antrag ablehnen (auch wenn es dem Vater offenbar egal ist). Wenn den Vater die Namensänderung nicht stört, soll er halt seine Zustimmung erklären. Was jedenfalls ich nicht machen würde, wäre eine Entscheidung treffen, die zwar niemand schadet, für die aber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

    Genau so und nicht anders :daumenrau

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Beachten sollte man aber, dass triftige Gründe durchaus in Ausnahmefällen auch mal vorliegen können, wenn der Namensbindung zwischen Vater und Kind keine tatsächliche Bindung mehr zugrunde liegt, der Vater nur aus vorgeschobenen Gründen auf eine Beibehaltung des Namens besteht oder längere Zeit unbekannten Aufenthalts ist (siehe hierzu Ausführungen im Palandt Rn 18). Damit wird man sich nochmal befassen müssen. Ich hatte einen solchen Fall auch schon: Keinerlei Beziehung mehr, der Vater schreibt, dass es ihm egal ist (also der nicht mehr existierenden Beziehung entsprechend), lässt aber dennoch nicht beurkunden (einfach, weil er entweder zu faul ist auf die Behörde zu gehen oder weil der denkt, dass es ihm was kostet). Unter Umständen kann man sowas auch unter die genannten Fälle subsumieren. Man kann den Kindern in der Anhörung ja auch auf die Zunge legen, dass es sie sehr belastet .... Also wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Ich wäre in einem solchen Fall etwas großzügig und einfallsreich. Zwar kann auch die neue Ehe der Mutter zerbrechen, die Mutter kann ihren alten Namen wieder annehmen, und dann hätte das Kind den Namen des Stiefvaters, zu dem es keine echte Beziehung hat, aber mit dem leiblichen Vater ist es ja in derartigen Fällen nicht anders. Gerade bei einem schon etwas älteren und verständigen Kind (12-14 Jahre) sollte wohl auch dessen Wille etwas berücksichtigt werden und die Integration in die Stieffamilie bzw. die Existenz weiterer Geschwister. Vgl. zu den Sachverhalten: OLG Dresden, FamRZ 1999, 1378; OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 694; BGH, FamRZ 2001, 1331; OLG Braunschweig Rpfleger 2000, 233, 237.
    Man darf das "erforderlich" also nicht allein auf Fälle beschränken, wo das Kind schon krank ist oder bald psychisch krank wird, wenn es nicht endlich seinen Namen ändern kann.

  • Man kann den Kindern in der Anhörung ja auch auf die Zunge legen, dass es sie sehr belastet

    Das halte ich für bedenklich.

    Also wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.

    Ein Wille, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen, sollte, m.E. bei einem gerichtlichen Verfahren auf Seiten des Entscheiders nicht bestehen.

    Das war jetzt sicher auch etwas überspitzt von mir ausgedrückt. Es ist aber doch häufig so, dass man seine Entscheidung nur richtig begründen muss und dass es auch unterschiedliche Ansichten in der Rechtsprechung gibt, von denen man sich dann einer anschließt, und sei es mal eine Mindermeinung.

    Aber zurück zum Fall: Natürlich muss man eine Begründung finden, Anhaltspunkte für den gegenständlichen Fall habe ich ja genannt. Wenn es dem Vater egal ist, eine Beziehung nicht mehr besteht, das Kind alt genug ist, die Namensänderung unbedingt will und gut in die Stieffamilie integriert ist, darf gibt die Rechtsprechung noch ausreichend Möglichkeiten zur Begründung für eine Einbenennung, trotz des Wortes "erforderlich" im Gesetzestext.

  • Ich erinnere mich dunkel, dass ich vor Jahren mal einen Fall hatte, wo die Zustimmung des Antragsgegners auch formlos schriftlich abgegeben wurde, er jedoch nicht die entsprechende Erklärung formwirksam für das Standesamt abgegeben hat.
    Nach Rücksprache mit dem Standesamt habe ich damals einen Anhörungstermin mit dem Antragsgegner durchgeführt, die Zustimmung des Antragsgegners in meinem Termin protokolliert und das gesiegelte Protokoll zum Standesamt geschickt. Meinem Standesamt hat die Erklärung so ausgereicht und die Einbenennung wurde durchgeführt.


    Ansonsten habe ich mich damals auf den Standpunkt gestellt, dass ich eine Einwilligung, die grundsätzlich vorliegt, nicht ersetzen kann.

  • Darf ich mich hier mal kurz ranhängen?

    Ich habe einen ganz merkwürdigen Fall, wo die neuen Eheleute jeweils Kinder mit in die Ehe bringen, die allesamt nach dem jeweils anderen Elternteil heißen:
    Mama und Papa heißen jetzt also A, Mamas Kinder B und Papas Kinder C mit Nachnamen.

    Vorangegangen sind parallele Adoptionsverfahren über Kreuz, diese sind gescheitert, weil Papa B und Mama C beide unbekannten Aufenthalts sind, und zwar das schon seit Jahren und nachgewiesenermaßen, wie sich aus den vorhergegangenen Unterhaltsverfahren ergibt. Hier hatte man vom Jugendamt den Vorschlag erhalten, stattdessen die Einbenennung zu machen, das JA ist also dafür.

    Würde euch diese Konstellation genügen, um die Einbenennung nach A für alle Kinder zu befürworten?
    Argumentiert wird mit Entscheidungen und zwei Argumenten, nämlich
    1. dass die Einbenennung im Vergleich zur Adoption das geringere Mittel ist und daher zu befürworten sei und
    2. dass es bereits OLG-Entscheidungen trifft die bei angenommenem "Desinteresse" des unbekannt verzogenen Elternteils den Kindeswohlvorteil annehmen.

  • Ich selbst mache keine Einbenennungsentscheidungen mehr.
    Das Interesse von unbekannt verzogenen Elternteilen an der Fortführung des Namensbandes ( im Sinne der hierzu grundsätzlich ergangenen BGH-Rechtsprechung ) dürfte allerdings äußerst gering ausgeprägt sein.

  • Darf ich mich hier mal kurz ranhängen?

    Ich habe einen ganz merkwürdigen Fall, wo die neuen Eheleute jeweils Kinder mit in die Ehe bringen, die allesamt nach dem jeweils anderen Elternteil heißen:
    Mama und Papa heißen jetzt also A, Mamas Kinder B und Papas Kinder C mit Nachnamen.

    Vorangegangen sind parallele Adoptionsverfahren über Kreuz, diese sind gescheitert, weil Papa B und Mama C beide unbekannten Aufenthalts sind, und zwar das schon seit Jahren und nachgewiesenermaßen, wie sich aus den vorhergegangenen Unterhaltsverfahren ergibt. Hier hatte man vom Jugendamt den Vorschlag erhalten, stattdessen die Einbenennung zu machen, das JA ist also dafür.

    Würde euch diese Konstellation genügen, um die Einbenennung nach A für alle Kinder zu befürworten?
    Argumentiert wird mit Entscheidungen und zwei Argumenten, nämlich
    1. dass die Einbenennung im Vergleich zur Adoption das geringere Mittel ist und daher zu befürworten sei und
    2. dass es bereits OLG-Entscheidungen trifft die bei angenommenem "Desinteresse" des unbekannt verzogenen Elternteils den Kindeswohlvorteil annehmen.


    Die unter 2. erwähnten Entscheidungen würden sich interessieren. Wurden diese veröffentlicht?

  • ..

    Vorangegangen sind parallele Adoptionsverfahren über Kreuz, diese sind gescheitert, weil Papa B und Mama C beide unbekannten Aufenthalts sind, ...

    :gruebel: erscheint mir sehr zweifelhaft, § 1747 BGB. Da würde ich nachhaken oder Akte beiziehen.

    @ Doro

    "Ich erinnere mich dunkel, dass ich vor Jahren mal einen Fall hatte, wo die Zustimmung des Antragsgegners auch formlos schriftlich abgegeben wurde, er jedoch nicht die entsprechende Erklärung formwirksam für das Standesamt abgegeben hat.
    Nach Rücksprache mit dem Standesamt habe ich damals einen Anhörungstermin mit dem Antragsgegner durchgeführt, die Zustimmung des Antragsgegners in meinem Termin protokolliert und das gesiegelte Protokoll zum Standesamt geschickt. Meinem Standesamt hat die Erklärung so ausgereicht und die Einbenennung wurde durchgeführt."


    Was nichts daran ändert, dass die Einwilligung unwirksam war, da du nicht beurkunden kannst, hatte ich hier vor Jahren mal erläutert.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Akten habe ich bereits da, und dort wurden wegen dieses Problems die Anträge zurückgenommen.
    All dies war in einem Anhörungstermin mit Anwesenheit eines Vertreters des JA geschehen, ist also protokolliert, woher ich wiederum weiß, dass das JA die Einbenennung befürwortet.


    Ich habe das übliche Problem mit dem Kindeswohl. Ja, es scheint niemanden zu geben dem das schaden würde, aber objektive Voraussetzung ist ja dass es fürs Kindeswohl förderlich ist.

  • Ich habe das übliche Problem mit dem Kindeswohl. Ja, es scheint niemanden zu geben dem das schaden würde, aber objektive Voraussetzung ist ja dass es fürs Kindeswohl förderlich ist.

    So ist es. Nicht-schaden reicht nicht. Und wenn die Förderlichkeit, auch unter Berücksichtigung der Anhörungen und Stellungnahmen nicht gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ Wobder
    Ich habe nie gesagt, dass ich der Meinung bin, dass ich das beurkunden konnte.
    Aber ich lege den Leuten auch keine Steine in den Weg, wenn das Standesamt mir mitteilt, protokolliere das, gib es den Leuten mit, reicht uns.
    Was das Standesamt mit meinem Protokoll letztendlich macht, ist nicht mehr meine Sache.
    Der Einbenennungsantrag wurde damals zurückgenommen.
    Ob der Vater doch nochmal zum Standesamt musste, um die Erklärung dort zu beurkunden, keine Ahnung.


    Einbenennungsverfahren laufen sowieso oft merkwürdig.
    Ich erinnere mich an eines wo ich mich immer gefragt habe, was damit am Ende passiert ist.
    - Antrag wird gestellt
    - Zustimmung wird durch Rpfl. ersetzt (keine Anhörung irgendeines Beteiligten, kein Gutachten nichts!)
    - 8 Jahre später hatte ich die Akte auf dem Tisch. Die Einbenennung war durchgeführt, nun hatte der Vater zufällig Kenntnis erhalten und beantragte Wiedereinsetzung und legte Beschwerde ein.
    Ich habe die Akte dann direkt zum OLG geschickt. Es wurde nie irgendein Beschluss an den KV zugestellt, wie der Beschluss rechtskräftig geworden ist war nicht ersichtlich. Das eine Ausfertigung mit RK-Vermerk überhaupt rausgegangen war, war nicht ersichtlich.
    Das Kind hatte schon gute 7 Jahre den neuen Namen... leider habe ich die Akte während ich bei diesem Familiengericht war, nie wiedergesehen.

    Ich hatte auch mal eine in den Händen wo die Zustimmung so ersetzt wurde, dass die Kinder am Ende Kind 1 A, Kind 2 B und Kind 3 A-B hießen.

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