Strafzeitberechnung Jugendstrafe nebst anschließender Freiheitsstrafe

  • Ich habe eine Bestandsakte übernommen. VU wurde zu einer Jugendstrafe über 1 Jahr verurteilt sowie in einem weiteren Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von über 1 Jahr.
    M.E.gilt hier § 89 Abs. 1, 3 JGG i.V.m. § 85 Abs. 6 JGG

    Die Jugendstrafe wurde zu 1/2 Termin unterbrochen und sodann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zum 2/3 Termin fortgesetzt(=11.08.2019). Aussetzung zur Bewährung erfolgte nicht. Diese Entscheidung der StVK erging im Juli 2018, Rechtkraft ist erst Ende November 2018 eingetreten. Akte wurde mir sodann am 30.11.2018 vorgelegt.
    Die Restjugendstrafe beträgt nun 456 Tage.
    Der vorherige Bearbeiter sowie JVA sind bei ihrer Strafzeitberechnung der Meinung, dass nunmehr zum 2/3 Termin der restlichen 456 Jugendstrafe eine Unterbrechung - also nach 304 Tage = 14.06.2019 - erfolgt.
    M.E. wäre hier jedoch, wenn überhaupt nach dem 2/3 Termin der Jugendstrafe (die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Vollstreckung an die StA abgegeben) - hier zum 10.01.2019 eine erneute Stellungnahme von der JVA anzufordern und eine event. Aussetzung zu erneut zu prüfen.

    Wie wird das von Euch gesehen?
    Vielen Dank!

  • Ich nehme an, Du bist beim AG.
    Wenn die Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde, hast Du mit der weiteren Vollstreckung doch gar nichts mehr zu tun.


    Ich bin bei der Staatsanwaltschaft.
    Deshalb liegt mir die Akte nun auch vor.

  • Komplette Strafzeitberechnung meiner Meinung nach wie folgt:

    Jugendstrafe bis 1/2 -Unterbrechung-
    FS bis 2/3 -Entscheidung negativ- Unterbrechung-
    Jugendstrafe bis 2/3 -erneute gemeinsame Entscheidung-
    Jugendstrafe bis zum Ende
    RFS bis zum Ende

  • Ganz doofe Zwischenfrage...
    Die Freiheitsstrafe ist auch über einem Jahr? Hatte die eine 1/2 Entscheidung?


    Ansonsten teile ich die Ansicht von Spidey

  • Ganz doofe Zwischenfrage...
    Die Freiheitsstrafe ist auch über einem Jahr? Hatte die eine 1/2 Entscheidung?


    Ansonsten teile ich die Ansicht von Spidey

    Ja, die Freiheitsstrafe ist auch über einem Jahr.

    Die FS wurde korrekt zum 2/3 Termin unterbrochen und die Aussetzung zur Bewährung verneint.

    Ich Teile selbst die Ansicht von Spidey.

    Jedoch wollte ich nochmal eine Bestätigung, da die vom vorherigen Bearbeiter sowie der JVA eine andere Strafzeitberechnung erfolgte, wie ich ja bereits ausgeführt habe.

    Danke

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