Ich habe eine Bestandsakte übernommen. VU wurde zu einer Jugendstrafe über 1 Jahr verurteilt sowie in einem weiteren Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von über 1 Jahr.
M.E.gilt hier § 89 Abs. 1, 3 JGG i.V.m. § 85 Abs. 6 JGG
Die Jugendstrafe wurde zu 1/2 Termin unterbrochen und sodann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zum 2/3 Termin fortgesetzt(=11.08.2019). Aussetzung zur Bewährung erfolgte nicht. Diese Entscheidung der StVK erging im Juli 2018, Rechtkraft ist erst Ende November 2018 eingetreten. Akte wurde mir sodann am 30.11.2018 vorgelegt.
Die Restjugendstrafe beträgt nun 456 Tage.
Der vorherige Bearbeiter sowie JVA sind bei ihrer Strafzeitberechnung der Meinung, dass nunmehr zum 2/3 Termin der restlichen 456 Jugendstrafe eine Unterbrechung - also nach 304 Tage = 14.06.2019 - erfolgt.
M.E. wäre hier jedoch, wenn überhaupt nach dem 2/3 Termin der Jugendstrafe (die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Vollstreckung an die StA abgegeben) - hier zum 10.01.2019 eine erneute Stellungnahme von der JVA anzufordern und eine event. Aussetzung zu erneut zu prüfen.
Wie wird das von Euch gesehen?
Vielen Dank!