Hallo zusammen,
mich würde die Meinung der Grundbuchrechtspfleger (vor allem der bayerischen andieser StelleJ ) zu dem Thema interessiere:
Wie weit reicht die Vertretungsmacht des 1. Bürgermeisters einer bayerischenGemeinde bei Verfahrenserklärungen?
Die Frage stelle ich bewusst vor dem Hintergrund derjüngsten Änderung der BayGO (Hinzufügung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BayGO), mit derdie Vertretungsmacht erster Bürgermeister vom bayerischen Gesetzgebereingeschränkt wurde.
Konkreter beispielsweise um die Bewilligung der Löschungeiner (Rück-)AV – Anspr. bed.- derGemeinde an einem Bauplatzgrundstück. (Standartmäßige Sicherung einesWiederkaufsrechtes bzgl. Bauverpflichtung)
Der erste Bürgermeister hat die Löschungsbewilligung vordem Notar abgegeben; einen Gemeinderatsbeschluss hierzu gibt es nicht; auchkeinen „Allgemeinen Beschluss“ der Gemeinde, den Bürgermeister zu ermächtigen,derartige Löschungsbewilligungen als Geschäft der laufenden Verwaltungvorzunehmen.
Unterfällt nun die Bewilligung der Löschung einerVormerkung der laufenden Verwaltung. Oder kommt es auf das konkret gesicherteRecht und dessen Umfang an?
P.s.: Ich hoffe, das Thema wurde nicht bereitsangesprochen, habe es zumindest beim schnellen Suchen nicht gefunden…