ehemaliger Betreuer krank

  • Vater ist Betreuer. Vater ist nun dement und kann keinen Bericht oder Kontoauszüge des vergangenen Jahres 2017/2018 vorlegen. Neuer Betreuer ist bestellt und das Verfahren muss abgegeben werden.

    Was ist nun mit der Rechnungslegung? Ehemaliger Betreuer kann gesundheitlich nicht mehr handeln?

  • Gute Frage.
    Ähnlich diskutiert hier mit offenem Ausgang.

    Ich würde mit d. Verantwortlichen des alten Betreuers und mit dem neuen Betreuer abstimmen, was möglich ist.
    Wenn es nur an den Kontoauszügen mangelt, sollte das keine große Sache sein. Steht aber eine Rechnungslegung im Raum (Schlussabrechnung), kann es ekelig werden.

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Unmögliches kann man nicht möglich machen. Natürlich ist der Vater verpflichtet, die Rechnungslegung einzureichen. Nur wird er dazu nicht in der Lage sein. Also würde ich hierzu in der Akte vermerken, dass die Schlussrechnung nicht möglich ist. Bestenfalls bekommt der neue Betreuer noch so viele Unterlagen wie möglich ausgehändigt, um sich ein Bild von der Vermögenssituation zu machen.

  • Unmögliches kann man nicht möglich machen. Natürlich ist der Vater verpflichtet, die Rechnungslegung einzureichen. Nur wird er dazu nicht in der Lage sein. Also würde ich hierzu in der Akte vermerken, dass die Schlussrechnung nicht möglich ist. Bestenfalls bekommt der neue Betreuer noch so viele Unterlagen wie möglich ausgehändigt, um sich ein Bild von der Vermögenssituation zu machen.

    Dasselbe wie auch beim Tod des Betreuers.

    Die Angehörigen müssen m.E. nur die Unterlagen herausgeben. Sie sind zur Rechnungslegung nicht verpflichtet.

    Vermerk über den Sachverhalt in die Akte. Kopie an den nunmehrigen Betreuer. Dieser muss ein neues Vermögensverzeichnis erstellen. Dieses zur Akte nehmen. Und dann die Akte abgeben.

    Wenn die Abgabe nicht schon jetzt sofort erfolgen soll. Zum Abwarten dürfte keine Pflicht bestehen. Es reicht, dass die Schlussrechenschaft des bisherigen Betreuers angefordert wurde.


  • Dasselbe wie auch beim Tod des Betreuers.

    Die Angehörigen müssen m.E. nur die Unterlagen herausgeben. Sie sind zur Rechnungslegung nicht verpflichtet.

    Vermerk über den Sachverhalt in die Akte. Kopie an den nunmehrigen Betreuer. Dieser muss ein neues Vermögensverzeichnis erstellen. Dieses zur Akte nehmen. Und dann die Akte abgeben.

    Wenn die Abgabe nicht schon jetzt sofort erfolgen soll. Zum Abwarten dürfte keine Pflicht bestehen. Es reicht, dass die Schlussrechenschaft des bisherigen Betreuers angefordert wurde.

    Dem ist zustimmen. Eine Prüfung ist nicht möglich, wenn es zweifelsfrei ist, wie oben angegeben. Ei längerer Vermerk ggf. unter Verweis auf das neue Betreuungsverfahren nach dem Vater solle hier genügen.

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