Prüfungsbefugnis bei Ersuchen (hier: vereinfachte Umlegung)

  • Hallo,

    ich bin ganz neu hier im Forum und möchte mich mit einem Problem an euch wenden.
    Sicher könnt ihr mir gut helfen.

    Also, es geht um folgendes:
    Wie würdet ihr weiter verfahren, wenn ein Ersuchen zu einer vereinfachten Umlegung nach §§ 80, 84 BauGB kommt: Das Ersuchen ist formell einwandfrei, alle erforderlichen Unterlagen liegen vor. Nun jedoch ein Problem: Bei dieser „vereinfachten Umlegung“ handelt es sich eigentlich gar nicht um eine „vereinfachte Umlegung“, sondern um einen Grundstückstausch mit anschließender Zerlegung des einen getauschten Grundstücks (Ackerland) in drei Bauplätze.
    Also stand vor der „Umlegung“: Dem Eigentümer E gehört Grundstück A, der Stadt X gehört Grundstück B.
    Dann kommt die „Umlegung“: Aus Grundstück A „wird“ Grundstück B, aus Grundstück B „werden“ Grundstücke A/1, A/2 und A/3 (Lage und Größe von A/1 + A/2 + A/3 sind addiert mit dem alten Grundstück A laut Flurkarte etc. absolut identisch), so dass nun einzutragen wäre: neuer Eigentümer von Grundstücken A/1, A/2 und A/3 ist die Stadt X, neuer Eigentümer von Grundstück B ist Eigentümer E.

    Dies zur allgemeinen Vorgeschichte, nun zum Problem an sich:
    Nach § 80 I BauGB kann die Gemeinde eine Umlegung … als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die … Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Umlegung lediglich „unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke“ untereinander getauscht werden.

    Genau dies ist hier aber absolut nicht der Fall. Grundstück A und Grundstück B liegen ca. 5 km voneinander entfernt, in ganz unterschiedlichen Gemarkungen. Nicht mal die Gemarkungen grenzen aneinander …

    Nachdem Zwischenverfügung mit Bitte um Rücknahme des Ersuchens erging, kam nun sehr erboster Anruf mit dem Inhalt „die vereinfachte Umlegung sei rechtskräftig, die Eintragung = Vollzug des Ersuchens nur deklaratorisch, im übrigen dürfte das GBA die der vereinfachten Umlegung zugrundeliegenden rechtlichen Gegebenheiten gar nicht prüfen“. Soweit auch BeckOK zu § 74 BauGB (welcher ja auf § 84 BauGB anzuwenden ist): „Nach überwiegender Ansicht bei Vorliegen der formalen Eintragungsvoraussetzungen ist das Grundbuchamt verpflichtet, dem Ersuchen der Umlegungsstelle nachzukommen. Es soll lediglich prüfen, ob das Ersuchen von der Umlegungsstelle kommt (Ja), die Formvoraussetzungen erfüllt sind (Ja) und die notwendigen Unterlagen vorliegen (Ja)“

    Hier aber weiter: „Ferner erstreckt sich seine Prüfungsbefugnis auf die Frage, ob das Grundstück im Gebiet des Umlegungsverfahrens liegt“ (meiner Meinung her sehr zweifelhaft)“ und „Darüber hinaus soll ihm nach der herrschenden Ansicht im baurechtlichen Schrifttum keine Prüfungskompetenz für die Rechtmäßigkeit des Umlegungsplans zustehen. Nicht zu prüfen hat das Grundbuchamt nach dieser Ansicht, ob die Voraussetzungen für die Umlegung vorgelegen haben, ob das Umlegungsverfahren korrekt durchgeführt worden ist und sonstige Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen des Umlegungsplans gegeben sind. Eine Ausnahme soll nur bei Nichtigkeit des Umlegungsplans oder Kenntnis des Grundbuchamts von der Fehlerhaftigkeit des Umlegungsplans gelten (OLG Hamm FGPrax 1996, FGPRAX Jahr 1996 Seite 89)“ 
    Meiner Ansicht nach habe ich hier doch positiv Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Umlegungsplans, da § 80 I BauGB nicht eingehalten ist, oder?
    Wie würdet ihr vorgehen?

    Meiner Meinung nach hätte ein notarieller Tauschvertrag mit ganz normaler Auflassung gemacht werden müssen (E und Stadt X tauschen ihre Grundstücke A und B miteinander") und anschließend Grundstück A und A/1, A/2 und A/3 zerlegt und geteilt werden müssen!?!

    Liebe und leicht planlose Grüße
    Stromschnelle

  • Das Grundstück liegt unzweifelhaft im Gebiet des Umlegungsverfahrens, denn dieses Gebiet ist bei Beginn des Verfahrens bestimmt und umfaßte ja offenbar von Anfang an nur diese zwei Grundstücke.
    Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm hast Du schon gelesen? Ich fürchte, Du wirst Deinen Groll herunterschlucken müssen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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