Hallo,
ich frage mich, ob der Nachlasspfleger für ein Rechtsgeschäft nach § 1822 Nr. Nr. 5 Alt. 3 BGB eine Genehmigung des Nachlassgericht benötigt. Vorliegend ist es der Abschluss eines Versicherungsvertrages.
Die Voraussetzung "wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll" ist doch bei einer Nachlasspflegschaft gar nicht anwendbar. Allerdings kann ich in Literatur und Rechtsprechung rein gar nichts zu dem Thema finden..
Ich würde mich über Antworten freuen!