Ausgangslage:
Erblasserin E ist 2017 verstorben.
Die Erblasserin E hat:
Sohn S
Tochter T
Mutter M
Schwester Sch
und
Bruder B
E, M, Sch und B sind Miteigentümer von Grundbesitz.
Nach E ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
T hat ausgeschlagen und dabei angegeben, keinen Kontakt zu S zu haben. Es sei nur bekannt, dass dieser ins Vereinigte Königreich (UK) verzogen sei. Das hiesige Einwohnermeldeamt hat mir den Umzug nach UK bestätigt. Eine Wegzugsadresse in UK ist nicht bekannt.
Nach § 1953 Abs. 3 S.1 BGB muss ich S vom Erbanfall nicht benachrichtigen. Aber selbst wenn ich wollte, könnte ich es nicht, da ich nicht wüsste, wo ich in UK anfangen soll zu suchen.
Ich habe dem hiesigen Grundbuchamt daher mitgeteilt, dass S Erbe geworden sein könnte.
Ein Sicherungsbedürfnis nach § 1960 BGB sehe ich aufgrund der drei anderen vorhandenen (noch lebenden) Miteigentümern nicht.
Ein Antrag nach § 1961 BGB liegt nicht vor, wobei unser OLG auch mal die Ansicht vertreten hat, dass der Anspruch auf Erbauseinandersetzung kein Anspruch im Sinne von § 1961 BGB ist.
Jetzt stellt das Grundbuchamt ein Ersuchen nach § 82a GBO. Und nun?
Ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes die Anschrift von S selbst versuchen zu ermitteln?
Kommt eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte in Frage?
Muss ich im Rahmen der Bearbeitung des Ersuchens einen Nachlasspfleger bestellen der die Erben ermittelt? Wenn ja, muss die Landeskasse die Ermittlungen bezahlen, da der Grundbesitz nicht verwertbar sein dürfte?
Ich habe mich jetzt zunächst an M, Sch und B gewandt mit der Bitte, ob diese mir die aktuelle Anschrift von S nennen können. Meine Hoffnung ist gering, das dabei was rauskommt.
Ggf. könnte ich auch die Kollegin vom GBA fragen, ob sie das Ersuchen zurücknimmt unter dem Hinweis, das dem GBA ein Ermessen zusteht das Berichtigungsverfahren zu betreiben.
Falls M, Sch oder B einen Antrag nach § 1961 BGB stellen würden, würde das die Sache auch nicht besser machen.
Für ein Aufgebot mit anschließender Feststellung des Fiskuserbrechts liegen m. E. die Voraussetzungen nicht vor.
Hat jemand sonst noch eine Idee, ob ich noch was als Nachlassgericht tun kann/muss?