Ist Pfandfreigabe erforderlich?

  • Mir liegt eine Änderung der Teilungserklärung vor. X gibt von seinem Miteigentumsanteil einen Anteil ab. Es wird bewilligt und beantragt, die Belastungen in Abt. III an dem veräußerten Miteigentumsanteil zu Löschen. Es liegt eine Zustimmungserklärung der Gläubigerin vor, in der sie der Änderung der Teilungserklärung zustimmt und die Eintragung der Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch bewilligt.

    Kann in dieser Zustimmung auch ein Pfandfreigabe für den veräußerten Miteigentumsanteil gesehen werden, oder muss diese ausdrücklich für den veräußerten Miteigentumsanteil erfolgen.

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    Teilungserklärung wird geändert. Es werden Miteigentumsanteile übertragen. Es liegt eine Unterschriftsberglaubübung der Bank mit der Überschrift Zustimmungs- und Freigabeerklärung vor. Im Text selbst steht nur, dass von der Urkunde Kenntnis genommen wurde.
    Würdet ihr dies als Erklärung der Zustimmung auslegen?

  • Ich hätte keine Bedenken. Wenn in der Überschrift „Zustimmungs- und Freigabeerklärung“ steht und im Text die Urkunde genannt wird, auf die sich die Erklärung bezieht, dann kann es ja keinen Zweifel geben, dass den Erklärungen in dieser Urkunde zugestimmt wird (siehe zu einer entsprechenden Löschungsbewilligung hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…337#post1215337)

    Zwar geht die Literatur davon aus, dass es auf die Eindeutigkeit einer Erklärung allein nicht ankommt (siehe etwa die Nachweise bei Möslein im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2020, § 133 BGB RN 21). Der Auslegungsbedarf ist jedoch denkbar gering, wenn sich rasch und unstreitig feststellen lässt, dass am Erklärungsgehalt keine ernsthaften Zweifel bestehen (BeckOGK/Möslein, § 133 BGB RN 22 mwN in Fußnote 89).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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