Ja, solche Dinge passieren halt....
Verfahren ohne Abtretungserklärung
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Steht den fest, dass die Abtretungserklärung dem Antrag nicht beigefügt war?
Gehen wir doch mal davon aus, dass die zuständige Richterin keinen Fehler gemacht hat. Dann hat es eine Abtretungserklärung gegeben, die nun, aus welchen Gründen auch immer, versehentlich nicht mehr bei der Akte ist. Das lässt sich ja notfalls durch eine dienstliche Stellungnahme der Richterin herausbekommen. Wenn man die nämlich. im Zuge der teilweisen Rekonstruktion der Akte (ist ja ersichtlich ein Aktenteil verloren gegangen) um eine solche bittet, dann nehme ich an, dass die Stellungnahme lauten wird, dass bei Abfassung des Beschlusses ihr diese Abtretungserklärung vorlag, schließlich kennt sie das Gesetz und wird nicht so beschließen, ohne das geprüft zu haben.
Kommt ja mal gelegentlich vor, dass etwas verschwindet.
Anschließend fragt man beim Schuldner an, teilt ihm mit, dass die von ihm übersandte Abtretungserklärung aus unbekannten Gründen nicht mehr bei der Akte ist, die Akte deswegen teilweise zu rekonstruieren ist und bittet ihn, eine solche vorsorglich nochmals - binnen zwei Wochen - zu übersenden.
Meiner Meinung nach könnte man hinzufügen, dass die Vorlage der Abtretungserklärung Voraussetzung der Restschuldbefreiung ist und ohne die Abtretung die Restschuldbefreiung nicht in Betracht kommt. Die gesetzliche Regelung des § 287 Abs. 2 InsO ist da ja ganz eindeutig. Und wenn dann keine Abtretungserklärung kommt, obwohl man auf das Verschwinden der Abtretungserklärung hingewiesen hat, dann müsste man es eben mal durchziehen und es kommt nicht zur Restschuldbefreiung, dann bekommt man obergerichtliche Klärung.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHÄh sorry lieber AndreasH,
ich bin erstaunt !
Quod non est in acta non est in mundo !
Sofern der Schuldner kein Quittungsexemplar seines RSB-Antrags überreichen kann, helfen Deine Überlegungen nicht weiter. Dass die Richterin es einfach übersehen hat, oh je oh je, es kann nicht sein, was nicht sein darf.
Dein Ansatz geht letztlich dahin, die Akten im HInblick auf § 274 StGB an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, sofern die Richterin erklärt, der RSB-Antrag habe vorgelegen.......
Menno: ist es denn so schlimm, wenn von den Justizpratizieren was übersehen wird..... aber klar, es ist was verloren gegangen, die Justizplebeier sind es bestimmt gewesen...
Bevorzuge den von mir schon aufgezeigten ansatzcum jrano salus
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"Alea iacta est" um im Kontext zu bleiben ;). Ratet mal, was heute in der Post war; für mich ein Weihnachtsgeschenk ;). Sie ist tatsächlich da ! Vielen Dank an alle, dass Ihr Euch da mal Gedanken gemacht habt.
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Sursum corda !
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