Verfahren ohne Abtretungserklärung

  • Moin,

    ich habe folgende Akte übernommen (übernehmen müssen):

    Neuverfahren. Gläubiger stellt Insolvenzantrag, Schuldner wird belehrt über die Möglichkeit der RSB. Er reicht einen Einzeiler ein, dass er RSB beantragt. Eine Abtretungserklärung wird nicht mit eingereicht. Richter eröffnet und erlässt Beschluss nach § 287a InsO. Ich fordere ihn auf, die Abtretungserklärung einzureichen, er rührt sich jedoch nicht. Und nu? In den früheren Verfahren konnte man das ja noch über die Ankündigung der RSB deichseln, aber jetzt habe ich doch gar keine Möglichkeit mehr. Irgendwelche Vorschläge ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Und wenn Du den Schuldner darauf hinweist, dass die Vorlage der Abtretungserklärung eine besondere Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist und ohne Vorlage es hierzu nicht kommt?

    Zur Rechtsnatur der Abtretungserklärung als prozessualen Erklärung: BGH vom 13.07.2006, IX ZB 117/04.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • So in der Art habe ich mir das eigentlich auch vorgestellt, aber was mache ich denn konkret, wenn das Inso-Verfahren aufgehoben wird? Ich kann doch nicht den Antrag als unzulässig zurückweisen und einfach die WVP nicht durchführen geht doch auch nicht, oder? Zumal Frau Richterin ja die Voraussetzungen für RSB für zulässig erklärt hat (btw: das die in meinem Nachtgebet eingeschlossen ist, ist auch klar ;))

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  • dem Revisor vorlegen, wegen RM gegen die Stundungsgewährung ...

    Wie macht ihr das überhaupt bei EmM, da gibt es ja auch keine RSB, da weisen wir den RSB-Antrag zeitgleich mit der EmM auch als unzulässig zurück.
    Würde ich also hier auch machen

  • dem Revisor vorlegen, wegen RM gegen die Stundungsgewährung ...

    Wie macht ihr das überhaupt bei EmM, da gibt es ja auch keine RSB, da weisen wir den RSB-Antrag zeitgleich mit der EmM auch als unzulässig zurück.
    Würde ich also hier auch machen

    Leider gibt's hier ne ausreichende Masse. Selbst, wenn die Stundung dann weg wäre, hilft mir das (leider) nicht.

    Jo, das mache ich bei der EmM auch so. Ich meine ja, da in den Neuverfahren der Beschluss über die Zulässigkeit ergangen ist, muss nunmehr auch der Antrag formal zurückgewiesen werden. Aber die Kollegen hier und in anderen Gerichten sehen das weniger "dramatisch" und machen garnix…

    Ich habe mir jetzt eben überlegt, ob ich denn nicht einfach das InsO-Verfahren nicht aufhebe (und natürlich damit auch drohe). Wäre natürlich gegen §196 InsO, aber wie sollte ich mir sonst anders helfen? Insgesamt ist das natürlich ne fantastische Sache: ich darf mir jetzt (mit Euch) irgendwelche Konstrukte ausdenken, um die Fehler aus der Eröffnung irgendwie gerade zu biegen. Am liebsten würde ich die Sache wegen rechtlicher Schwierigkeiten und abenteuerlicher Gesetzesauslegung der Richterin gemäß § 5 RpflG vorlegen. Eigentlich hat die jetzt zu folgende Entscheidung doch eine soooo enge Beziehung zur Ausgangsentscheidung...:eek:;)

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  • Wie sieht es denn mit der Androhung des Widerrufs der Stundung aus (sofern gestundet), weil das Ziel, die Erreichung der RSB, nicht erreichbar scheint? Insoweit könnte sich ein wirksames Drohungszenario unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 16.12.2004, IX ZB 72/03, ergeben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da kommt man doch wohl nicht so ohne weiteres aus der Sache raus. Es gibt eine (objektiv) falsche Entscheidung.Die hat die Richterin getroffen. Die kann man ja doch wohl nicht so ohne weiteres aushebeln. Und der Beschluss sagt doch aus, wenn ich mich nicht irre, dass die Restschuldbefreiung dann gewährt wird, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Und das Nichtvorliegen der Abtretungserklärung hätte vorher geprüft werden müssen (wurde halt, warum auch immer, nicht gemacht).

    Ich bin nun kein großer Kenner des Prozessrechts, aber ich meine, dass man diesen Bechluss nun nicht einfach wird wegdiskutieren können?

    Evtl. kannst Du ja auch nochmal mit der Richterin Rücksprache halten, ob die eine Idee hat...?

  • hier gibt es was dazu:

    Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 287 Rn. 48


    Über diese Stelle musste ich aber schmunzeln:

    "(...) dass die Vorlage der erforderlichen Abtretungserklärung versehentlich unterblieben oder die eingereichte Erklärung unwirksam ist (...) In der Praxis dürfte dieser Fall wegen der nunmehr in § 287a Abs 1 vorgeschriebenen Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts nur selten vorkommen"

    Ja...

  • In die WVP übergehen kann man aber auch nicht, da ohne Abtretungserklärung keine Einziehung durch den Treuhänder möglich.

    Genau, das sehe ich auch so. In mir reift immer mehr der Gedanke, das Verfahren einfach fortzuführen und erst mit Erteilung der RSB aufzuheben. Aber vielleicht wacht der Schuldner ja doch nochmal auf und schickt die Erklärung einfach unterschrieben zurück.

    Haha, ja. Und wenn man diese Fundstelle weiterliest, erzählt Herr Sternal alles, nur nicht, was dann passiert, wenn der Schuldner nach Aufforderung die versehentlich nicht eingereichte Erklärung nicht mehr einreicht :(. Wobei bei mir versehentlich schon sehr diplomatisch ist. Der Schuldner hat ein DinA-5-Bogen eingereicht, wo er mit alter Schreibmaschine "ich möchte Restschuldbefreiung haben. Ich hatte noch nie eine" draufsteht. Schade, dass er nicht weiter geschrieben hat " ich gebe Euch mein Geld", dann hätte man das vielleicht als Abtretungserklärung auslegen können...;)

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  • Haha, ja. Und wenn man diese Fundstelle weiterliest, erzählt Herr Sternal alles, nur nicht, was dann passiert, wenn der Schuldner nach Aufforderung die versehentlich nicht eingereichte Erklärung nicht mehr einreicht :(. Wobei bei mir versehentlich schon sehr diplomatisch ist. Der Schuldner hat ein DinA-5-Bogen eingereicht, wo er mit alter Schreibmaschine "ich möchte Restschuldbefreiung haben. Ich hatte noch nie eine" draufsteht. Schade, dass er nicht weiter geschrieben hat " ich gebe Euch mein Geld", dann hätte man das vielleicht als Abtretungserklärung auslegen können...;)

    Liest sich für mich so, als ob er einfach überhaupt keine Ahnung hat, was eine Abtretungserklärung ist und wie man eine solche erstellt. Hattest du eine Abtretungserklärung mitgeschickt, die er einfach nur unterzeichnen sollte?

  • Haha, ja. Und wenn man diese Fundstelle weiterliest, erzählt Herr Sternal alles, nur nicht, was dann passiert, wenn der Schuldner nach Aufforderung die versehentlich nicht eingereichte Erklärung nicht mehr einreicht :(. Wobei bei mir versehentlich schon sehr diplomatisch ist. Der Schuldner hat ein DinA-5-Bogen eingereicht, wo er mit alter Schreibmaschine "ich möchte Restschuldbefreiung haben. Ich hatte noch nie eine" draufsteht. Schade, dass er nicht weiter geschrieben hat " ich gebe Euch mein Geld", dann hätte man das vielleicht als Abtretungserklärung auslegen können...;)

    Liest sich für mich so, als ob er einfach überhaupt keine Ahnung hat, was eine Abtretungserklärung ist und wie man eine solche erstellt. Hattest du eine Abtretungserklärung mitgeschickt, die er einfach nur unterzeichnen sollte?

    Hat er bestimmt nicht. Wer soll das auch alles verstehen ;)?!

    Hat ja alles die Richterin gemacht. Die hat den Vordrucksatz hingeschickt und dann 3 Tage später das Verfahren eröffnet und die RSB zugelassen :eek:. Schlanke Verfahrensbearbeitung....

    Praktische Idee: Zum Anhörungstermin laden und dann beschwatzen, bis er dir unterschreibt.

    Problem ist ja, dass er laut InsoVerwalter selten sein Briefkasten lädt, so dass möglicherweise die Ladung auch nicht zur Kenntnis genommen wird.

    Ich habe jetzt ihm und dem Verwalter den Vordruck zugesandt. Der Verwalter fährt oft rum bei den Schuldnern, vielleich schwatzt der dem Schuldner die Unterschrift ab.

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  • Ich hätte die Akte der Richterin zur weiteren Bearbeitung übergeben. Rpfl.-Zuständigkeit ab Eröffnung bedeutet für mich nicht, dass man sich dann Gedanken um die Behebung von Fehlern des vorherigen Bearbeiters machen muss.

    Den IV in die Angelegenheit einzubeziehen, halte ich für nicht ganz glücklich, weil ihm damit möglicherweise ein Handeln entgegen der Gläubigerinteressen abverlangt wird.

  • Wenn der Richter nichts macht und da du ihn auch nicht zwingen kannst, hat man die Akte wahrscheinlich bald wieder.

    und da kannste ein drauf geben 😉...

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  • na ja, kann halt im Massengeschäft passieren, da sind wir alle nicht frei von.

    Ich würde den Schulnder einfach mal vorladen, erfahrungsgemäß lässt sich da so da meiste - und hier eine nachgezogene Erklärung - locker regeln.
    Wenn er nicht kommt, diskutieren wir weiter....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Steht den fest, dass die Abtretungserklärung dem Antrag nicht beigefügt war?

    Gehen wir doch mal davon aus, dass die zuständige Richterin keinen Fehler gemacht hat. Dann hat es eine Abtretungserklärung gegeben, die nun, aus welchen Gründen auch immer, versehentlich nicht mehr bei der Akte ist. Das lässt sich ja notfalls durch eine dienstliche Stellungnahme der Richterin herausbekommen. Wenn man die nämlich. im Zuge der teilweisen Rekonstruktion der Akte (ist ja ersichtlich ein Aktenteil verloren gegangen) um eine solche bittet, dann nehme ich an, dass die Stellungnahme lauten wird, dass bei Abfassung des Beschlusses ihr diese Abtretungserklärung vorlag, schließlich kennt sie das Gesetz und wird nicht so beschließen, ohne das geprüft zu haben.

    Kommt ja mal gelegentlich vor, dass etwas verschwindet.

    Anschließend fragt man beim Schuldner an, teilt ihm mit, dass die von ihm übersandte Abtretungserklärung aus unbekannten Gründen nicht mehr bei der Akte ist, die Akte deswegen teilweise zu rekonstruieren ist und bittet ihn, eine solche vorsorglich nochmals - binnen zwei Wochen - zu übersenden.

    Meiner Meinung nach könnte man hinzufügen, dass die Vorlage der Abtretungserklärung Voraussetzung der Restschuldbefreiung ist und ohne die Abtretung die Restschuldbefreiung nicht in Betracht kommt. Die gesetzliche Regelung des § 287 Abs. 2 InsO ist da ja ganz eindeutig. Und wenn dann keine Abtretungserklärung kommt, obwohl man auf das Verschwinden der Abtretungserklärung hingewiesen hat, dann müsste man es eben mal durchziehen und es kommt nicht zur Restschuldbefreiung, dann bekommt man obergerichtliche Klärung.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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