PKH und KFA

  • Guten Abend,

    ich habe hier einen RA dem PKH bewilligt wurde allerdingst nicht über den Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten 3400 hinaus, er hat entsprechend die PKH ausbezahlt bekommen.

    Im KFA darf er ja nun alles geltend machen an Reisekosten, hat er auch.

    Abziehen muss er ja nun die PKH Vergütung - allerdings hat er nur diese ohne der Gebühr des Verfahrensbevollmächtigten abgezogen. Das stimmt so doch nicht oder stehe ich auf dem Schlauch. Wenn er nicht die volle PKH Vergütung abzieht führt das doch dazu, dass er die RK über den Gegner + den Verfahrensbevollm. über die PKH erhalten würde, also doppelt.

    Der Gegner weigert sich auch bzgl der RK bzw. ja meint eben "ja ein TV wäre günstiger gewesen". Schon klar aber der RA muss ja keinen TV engagieren (ich mein gut uns wars zu teuer, daher PKH eben nur in der Höhe eines Verfahrensbevollm.) aber ja die Klägerin wohnt eben weit weg, so ist das nunmal, oder?

  • Der Sachverhalt, insbesondere der letzte Absatz, ist angesichts des eher chatartigen Schreibstils inhaltlich kaum verständlich.

    Der Gegner weigert sich auch bzgl der RK bzw. ja meint eben "ja ein TV wäre günstiger gewesen".

    Das kann durchaus sein, hängt von den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall ab.

    Schon klar aber der RA muss ja keinen TV engagieren

    Aber wenn er es nicht tut, könnte das doch möglicherweise dazu führen, dass die erstattungsfähigen Kosten auf diejenigen bei Beauftragung eines Terminsvertreters begrenzt sind...

    (ich mein gut uns wars zu teuer,

    Wer ist denn "uns"? Und was heißt "zu teuer"?

    daher PKH eben nur in der Höhe eines Verfahrensbevollm.) aber ja die Klägerin wohnt eben weit weg, so ist das nunmal, oder?

    So ist das nunmal nicht zwangsläufig, siehe § 91 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz ZPO.

  • Der Richter hat hier die PKH nur in Höhe eines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt, eben auch mit Aussicht auf die hohen Reisekosten. Die PKH hat der RA auch entsprechend geltend gemacht und was ich nun nicht verstehen ist, dass er im KFA alles beantragt und nun abzgl. der PKH Vergütung allerdings ohne die Kosten für den Verfahrensbevollmächtigten. Hier würde er nun doch doppelt was erhalten, nämlich nach VV 3400 + zusätzlich die ganzen Reisekosten. Er muss ja schon die ganze PKH Vergütung für die KFA berücksichtigen?

  • Sorry, aber ich verstehe es immer noch nicht so ganz. Könntest Du vielleicht eine Aufstellung machen,
    a) für was/inwieweit/in welcher Höhe ist PKH bewilligt
    b) welche Gebühr/en in welcher Höhe sind ihm im Rahmen der PKH aus der Staatskasse angewiesen worden und
    c) welche Gebühren und Auslagen in welcher Höhe hat er im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den Gegner beantragt?

    Im Grundsatz kann der RA aber insgesamt maximal seine Regelvergütung plus die notwendigen Reisekosten erstattet bekommen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • PKH ist für den Klägervertreter bewilligt worden mit den Kosten begrenzt in der Höhe eines Verfahrensbevollmächtigten (also keine Abrechnung Reisekosten über PKH). Im Rahmen der PKH sind ganz "normal" die VG, TG, dann für den Verfahrensbevollm. 3400, UST, AP angefallen. Im KFA macht er dasselbe geltend, nur anstelle der 3400 die FAhrtkosten + Abwesenheitspauschale und nun abzüglich der PKH Liquidation (allerdings hat er von dieser wieder den Verfahrensbevollm. abgezogen - womit er mAn doppelt für den Verfahrensbev. + FK/Abwesenheitsp. kassiert). 91 II S.1 ist doch aber nach ständiger Rechtsprechung immer insoweit anrechenbar? Also ich kenne die 1,2 Entscheidungen wonach man eben sagt, dass vom Wohnort der Partei ab ein außerhalb des Gerichtsbezirks ansässiger RA möglich ist. Vor allem ich meine die Klägerin ist wohnhaft irgendwo bei Hannover und muss dann zu Besprechungen immer weit in den Süden reisen, das macht doch kein Sinn oder? Einen RA am Wohnort halte ich meistens für angebracht, außer ja es sind kleine Verfahren über Dinge die jeder Anwalt einfach so vor Ort kurz abhandeln kann, weil eindeutig und überhaupt und ohne groß Besprechungen zu halten.

  • außer ja es sind kleine Verfahren über Dinge die jeder Anwalt einfach so vor Ort kurz abhandeln kann, weil eindeutig und überhaupt und ohne groß Besprechungen zu halten.

    Gerade die kleinen Dinge sind oft kompliziert und im Einzelfall gar nicht leicht abzuhandeln. Und ohne Rücksprache mit dem Mandanten geht gar nix; denn wer eigene Entscheidungen trifft, setzt sich als Anwalt einem hohen Haftungsrisiko aus.

    Kurzum: Es sollte dem Mandant und Anwalt vorbehalten bleiben, wie sie die Mandatsbeziehung gestalten. Und dazu gehört, dass man sich, sofern gewünscht, wenigstens einmal in die Augen sehen kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!