Vermögensabschöpfung - Taterlangtes wirklich aus der abgeurteilten Straftat?

  • Hallo

    hab folgenden Fall:

    Der Angeklagte wurden wegen Begünstigung verurteilt. Er hatte 8x Gelder auf Anweisung eines unbekannt gebliebenen Dritten von einem Konto abgehoben. Laut Urteil war ihm dabei bewusst, dass sich auf diesem Konto ausschließlich Gelder befanden, die durch Straftaten erlangt worden sind. Die Geschädigten (einiger) dieser Taten inkl. deren jeweilige Schadenssumme sind im Urteil aufgeführt. Der Betrag der Abhebungen unterschreitet dabei jedoch die Schadenssumme der Straftaten. Über den Kontoinhaber ist nur der Name bekannt. Ansonsten existieren keine Informationen zu irgendeiner Beteiligung des Kontoinhabers. Er hat aber wohl als Zeuge ausgesagt.

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass in diesem Fall (abgeurteilt wurde ja Begünstigung) keine Geschädigten vorliegen, da ja der Schaden durch andere Straftaten entstanden ist?


  • Gehe ich richtig in der Annahme

    Ganz einfach: entweder die Antwort auf deine Frage ergibt sich ausdrücklich aus dem Urteil, oder wenn nicht sollte die Akte zurück ans Gericht damit der Richter dies entscheidet/feststellt.


  • Gehe ich richtig in der Annahme

    Ganz einfach: entweder die Antwort auf deine Frage ergibt sich ausdrücklich aus dem Urteil, oder wenn nicht sollte die Akte zurück ans Gericht damit der Richter dies entscheidet/feststellt.

    Ich war gerade bei d. zust. Richter, die wissen es selber nicht. Frage ist halt, ob es bei diesen Begünstigungstaten überhaupt Geschädigte geben kann.

    Problem ist auch noch, dass es wohl noch wesentlich mehr Geschädigte gab. Es wurden dann soviele Geschädigte ins Urteil aufgenommen, dass der Abhebungsbetrag in irgendeiner Weise gedeckt ist.


  • Ich war gerade bei d. zust. Richter, die wissen es selber nicht.

    Sorry, aber das ist nicht deine Entscheidung, und damit nicht dein Problem.

    Diese Überlegung muss sich ein Richter machen bevor er ein Urteil trifft, oder nötigenfalls halt jetzt.
    Ich bin zwar immer ein Fan davon sich selber gedanken zu machen, aber der Richter kann die Entscheidung nicht an einer Rpfl der StA abdrücken.

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