Ergänzungspfleger und fam. Gen. §§ 1821, 1822 BGB

  • Guten Morgen
    Ich habe folgenden Fall und bräuchte mal bitte Hilfe.

    Opa ist Grundstückseigentümer.
    Opa überträgt im Wege der vorweggenommenen nun Grundstücke auf seinen Enkel vertreten durch die Kindeseltern(Sohn und Schwiegertochter).
    Grundstücke sind mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten Leitungsrechte belastet.

    Die Grundstücke sind verpachtet.

    Gleichzeitig werden 3 Nießbrauchrechte bestellt:
    1. Für Opa
    2. Für Oma aufschiebend bedingt (Tod Opa)
    3. Für Kindesvater aufschiebend bedingt Tod Oma und Opa.

    Meine Fragen:

    Könne die Kindeseltern vertreten? Ich glaube nein gem. §§ 1795, 1796 BGB verwandt in gerader Linie und nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
    Liegt ein lediglich rechtlicher Vorteil vor? Ich würde nein sagen wegen der Verpachtung , deshalb Vertretungsausschluss BGH Beschlussvom 03.02. 2005 gefunden
    Muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden ,der den Vertrag genehmigt? Glaube ja
    Bedarf dieser eine familiengerichtliche Genehmigung nach §§ 1821, 1822 BGB o.a. – hier bin ich mir nicht sicher wegen der 3 Rechte

  • Wer bewilligt und beantragt denn die Eintragung der Nießbrauchsrechte ? Wenn diese anhand der Bewilligung des Veräußerers noch vor dem Vollzug des Eigentumswechsels eingetragen werden sollen, erwirbt der Minderjährige das Objekt mit diesen Belastungen. Die Übertragung eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks begründet jedoch grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil für den minderjährigen Übernehmer des Grundstücks (s. das Abruf- Gutachten des DNotI vom 12.09.2014, Abruf-Nr. 136640, auf Seite 6 unter bb) c)
    http://www.google.de/url?sa=t&rct=j…Mw32iYw&cad=rjt
    mwN), das zwischen der schuldrechtlichen und der dinglichen Ebene unterscheidet.

    Zur schuldrechtlichen Ebene führt das Gutachten (zunächst zum Wohnungsrecht) aus: „An der Nachteiligkeit auf schuldrechtlicher Ebene fehlt es nach dem Ausgeführten erst recht, wenn das Wohnungsrecht bereits vor der Vornahme der Schenkung bestellt war, also ein von Anfang an belastete Grundstück verschenkt wird. Hinsichtlich etwaiger Pflichten aus dem vorbehaltenen Wohnungsrecht selbst kommt es – nach Aufgabe der Gesamtbetrachtungslehre – nur auf die dingliche Ebene an (siehe sogleich unter Buchst. c Doppelbuchst. bb (2))

    Zur dinglichen Ebene führt das Gutachten (zum Nießbrauch) aus (Hervorhebungen durch mich): „Ist das dingliche Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, ist also insoweit ein Ergänzungspfleger nötig….. Der BGH hat die Problematik 2004 angesprochen und ausgeführt, dass der Nießbrauch für den Eigentümer „jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher über §§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist“ – sog. Nettonießbrauch –, lediglich rechtlich vorteilhaft ist (BGHZ 161, 170, 177 = DNotZ 2005, 549). Die Literatur hat dies teilweise zum Anlass genommen, die rechtliche Vorteilhaftigkeit einer Übertragung eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks nur noch dann zu bejahen, wenn die Kosten für die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen vom Nießbraucher und damit nicht vom Minderjährigen zu tragen sind (Kölmel, RNotZ 2010, 618, 638 f.). Das OLG Celle (MittBayNot 2014, 248, 249 = RNotZ 2014, 317, 319) hat jüngst in gleichem Sinne entschieden und die rechtliche Vorteilhaftigkeit in einem Fall verneint, in dem der Nießbrauch keine entsprechende Regelung zur Kostenverteilung vorsah. Teile der Literatur stehen dem ablehnend gegenüber (Feller, MittBayNot 2005, 142; Böttcher, Rpfleger 2006, 293, 296). Es könne nicht darauf ankommen, ob die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Lasten beim Eigentümer verblieben oder vom Nießbraucher zu tragen seien. Diese Lasten müsse der Eigentümer ohnehin unabhängig vom Bestehen eines Nießbrauchs zahlen (i. E. ebenso OLG Dresden MittBayNot 1996, 288, 290). Letztere Auffassung ist u. E. überzeugend. Es lässt sich nicht sagen, dass durch die Belastung des Grundstücks mit einem Nießbrauch ein spezifischer rechtlicher Nachteil für den Minderjährigen verknüpft wäre. Denn auch Verwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) sind immer denkbar, wenn Aufwendungen zugunsten eines im Eigentum eines Minderjährigen stehenden Grundstücks getätigt werden. Ein Verwendungsersatzanspruch besteht demzufolge auch dann, wenn ein Dritter Aufwendungen für den im Eigentum eines Minderjährigen stehenden Grundbesitz tätigt, indem er z.B. die Kosten aus einer außerordentlichen öffentlich-rechtlichen Last begleicht. Es besteht Einigkeit, dass es sich bei § 1049 Abs. 1 BGB zumindest um eine partielle Rechtsgrundverweisung handelt. Dies bedeutet, dass die getätigten Verwendungen vom Eigentümer genehmigt werden oder seinem Interesse und wirklichem oder mutmaßlichen Willen entsprechen müssen (§ 683 S. 1 BGB; MünchKommBGB/Pohlmann, 6. Aufl. 2013, § 1049 Rn. 4; Schippers, MittRhNotK 1996, 197, 202; BeckOKBGB/Wegmann, Stand: 1.5.2013, § 1049 Rn. 5). Warum es durch den Nießbrauch zu einer Verschärfung der Rechtslage im Hinblick auf Verwendungsersatzansprüche kommt, leuchtet daher nicht ein. Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn das übertragene Grundstück nicht mit einem Nießbrauch, sondern mit einem Wohnungsrecht belastet ist. Auch hier besteht u. E. kein rechtlicher Nachteil für den Eigentümer. Wir halten daher die Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers für die Wohnungsrechtsbestellung bzw. die Auflassung des dadurch belasteten Grundstücks nicht für erforderlich. Da die Rechtslage derzeit unsicher ist, sollte dennoch sicherheitshalber ein Ergänzungspfleger herangezogen werden.“

    Auch bedarf ein Vertrag, mit dem der Eigentümer eines Grundstücks die unentgeltliche Übertragung seines Grundbesitzes an einen von seinen Eltern vertretenen minderjährigen Erwerber bei gleichzeitiger Auflassung, Eintragungsbewilligung sowie von Seiten des Erwerbers beantragter Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erklärt, nicht deshalb der Genehmigung des Familiengerichts, weil der Erwerber darin auch einen bestehenden Pachtvertrag übernimmt (OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 03.03.2017, I-3 Wx 65/16, 3 Wx 65/16)
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20170303.html

    Anders dürfte die Rechtslage auch dann nicht sein, wenn nicht noch der Veräußerer, sondern erst der erwerbende Minderjährige die Nießbrauchsrechte bestellt. Dann wird man dies –wie beim Wohnungsrecht auch- als Erwerbsmodalität ansehen müssen. Wie hier ausgeführt,
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…114#post1107114
    geht das DNotI in dem oben genannten Abruf-Gutachten davon aus, dass es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der im Zuge des Erwerbs vorgenommenen Belastung (dort: mit einem Wohnungsrecht) nicht auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit oder die Erfüllung einer Verbindlichkeit ankommt, sondern schlicht darauf an, ob das Rechtsgeschäft einen Genehmigungstatbestand – namentlich aus dem Katalog der §§ 1821, 1822 BGB – erfüllt (s. die Anm. von Müller zum Beschluss des OLG München vom 22. 8. 2012, 34 Wx 200/12, in der DNotZ 2013, 205/209).

    Daher wird eine Genehmigungspflicht beim Schenkungserwerb nur dann anzunehmen sein, wenn dem Nießbraucher über das Nutzungsrecht hinaus ein Verfügungsrecht eingeräumt werden soll, wie zB eine unwiderrufliche Vollmacht zur Verfügung über das dem Mündel geschenkte Grundstück; s. Kroll-Ludwigs imMünchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1821 RN 23 mwN in Fußn.92

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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