Säumniszuschläge bei Zwasi Kommune

  • Es wird beantragt folgende Zwasi einzutragen:
    Beerdigungskosten 878 EUR
    Hundesteuer 2012 39 EUR
    Hundesteuer 2013 60 EUR
    Hundesteuer 2014 60 EUR
    Hundesteuer 2015 60 EUR
    Grundsteuer B 2015 12,30 EUR
    Grundsteuer B 2014 12,30 EUR
    Grundsteuer B 2013 12.30 EUR
    Mahngebühren 302 EUR

    Grundsteuern sind für ein anderes Grundstück entstanden.

    Weiterhin wird beantragt einzutragen 1 % Säumniszuschläge mtl. aus 12,30 EUR ab 1.07.2015, 107.2014, 1.07.2013, 1 % Säumniszuschläge mtl. aus 878 ab 31.05.2012, 1 % Säumniszuschläge auf 39 EUR ab Datum jeweiliges Jahr , 1 % Säumniszuschläge auf 60 EUR ab Datum jeweiliges Jahr.

    Sind die Säumniszuschläge so eintragbar ? Nach meiner Meinung müssten diese jedoch nach § 240 AO auf volle 50 gerundet werden. bei 878 und 60 EUR ja noch möglich. Aber bei 39 und 12,30? Oder liege ich hier falsch?

    Weiteres Problem ist, dass zeitgleich mit dem Ersuchen Zwasi der Antrag auf Eintragung einer GS eingegangen ist und die beiden Rechte damit erst mal grundsätzlich Gleichrang hätten.

  • Nach § 240 Absatz 1 Satz 1 AO ist für die Berechnung der Säumniszuschläge auf den nächsten durch 50,--€ teilbaren Betrag abzurunden. Dafür ist jeder einzelne Steueranspruch getrennt nach Steuerart, Besteuerungszeitraum, Erhebungsform und Fälligkeit zu betrachten (Oosterkamp im BeckOK AO, Stand 01.10.2018, § 240 AO RN 30, Koenig, AO 3. Auflage 2014, § 240 RN 39 unter Wiedergabe der Gegenansicht („aA TK § 240 Rz. 46: Summe jeder StArt“)). Für rückständige Beträge unter 50 Euro entstehen keine Säumniszuschläge (BeckOK/Oosterkamp, § 240 AO RN 31; Koenig, aaO). Auch bei nur geringfügiger Säumnis von einem Tag werden Säumniszuschläge für einen Monat erhoben (BFH 26.8.2008 – VII B 219/07, BeckRS 2008, 25014000). Die Monatsfrist beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstages, ist also nicht nach Kalendermonaten zu berechnen (König, § 240 AO RN 38, BeckOK/Oosterkamp, aaO).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wegen ausscheidbarer Teilbeträge gilt auch bei einer Aufklärungsverfügung für den Rest der § 17 GBO (Musielak/Voit/Becker ZPO § 867 Rn. 5 m.w.N.). Würde ich auch in Bezug auf das Abrunden so sehen. Soweit der Säumniszuschlag wegen des Nichterreichens der Mindesthöhe nicht ohnehin wegfällt.

  • :daumenrau

    Das Grundbuchamt darf auch bei einem Ersuchen nicht daran mitwirken das Grundbuch unrichtig zu machen
    (Kammergericht, Beschluß vom 10.12.2002, 1 W 288/02). Grundsätzlich würde man das Ersuchen hinsichtlich der "Teilbeträge" zurückweisen und den Rest im Gleichrang mit der Grundschuld eintragen. Oder man erläßt eine Aufklärungsverfügung und trägt dann beides zusammen mit dessen Erledigung ein. Wobei ich einfach bei der Gemeinde anrufen würde.

  • Frage zu Säumniszuschlag:

    Kommune ersucht um Eintragung ZwaSi; Im Ersuchen sind Gewerbesteuern aus zwei verschiedenen Ausstandsverzeichnissen + je kapitalisierte Säumniszuschläge aufgeführt. Ferner heißt es "wegen dieses Gesamtbetrages - zuzüglich je 1 % Säumniszuschlag für jeden weiteren angefangenen Monat von der auf vollen fünfzig Euro abgerundeten Hauptforderungen" die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt.

    Wie kann ich das eintragen? Muss die Kommune bei den Säumniszuschlägen nicht konkret den Zeitpunkt angeben, ab wann die als Nebenforderung veranschlagten Säumniszuschläge fällig werden? (Kapitalisiert wurde bis 16.07.2020 bzw. 13.07.2020)
    Schwierigkeiten macht mir bei der Überlegung auch, dass es sich um zwei Hauptforderungen handelt. Diese muss ich dann im Eintragungstext ausweisen, da hieraus die Säumniszuschläge berechnet werden, oder?

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar :)

  • Frage zu Säumniszuschlag:

    Kommune ersucht um Eintragung ZwaSi; Im Ersuchen sind Gewerbesteuern aus zwei verschiedenen Ausstandsverzeichnissen + je kapitalisierte Säumniszuschläge aufgeführt. Ferner heißt es "wegen dieses Gesamtbetrages - zuzüglich je 1 % Säumniszuschlag für jeden weiteren angefangenen Monat von der auf vollen fünfzig Euro abgerundeten Hauptforderungen" die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt.

    Wie kann ich das eintragen? Muss die Kommune bei den Säumniszuschlägen nicht konkret den Zeitpunkt angeben, ab wann die als Nebenforderung veranschlagten Säumniszuschläge fällig werden? (Kapitalisiert wurde bis 16.07.2020 bzw. 13.07.2020)
    Schwierigkeiten macht mir bei der Überlegung auch, dass es sich um zwei Hauptforderungen handelt. Diese muss ich dann im Eintragungstext ausweisen, da hieraus die Säumniszuschläge berechnet werden, oder?

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar :)

    Ich greife das Thema mal auf.

    Bei mir wurde von einer Stadt um "Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe einer Forderung von xy Euro zuzüglich je 1 % Säumniszuschlag für jeden weiteren angefangenen Monat von der auf vollen fünfzig Euro abgerundeten Hauptforderunge" ersucht. Vollstreckbarkeit wurde bescheinigt.

    Beigefügt (nicht per Siegel verbunden) eine zehnseitige Forderungsaufstellung, aus der sich diverse verschiedene Abgaben, ausgerechnete Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten ergeben. Zumindest am Ende wurde eine Summe wegen Hauptforderung, Zinsen und Säumniszuschläge gebildet, die Summe dieser Positionen bildet die Gesamtforderung des Ersuchens.

    Kann ich verlangen, dass in dem Ersuchen ein konkreter Beginn für die weiteren SZ und die entsprechenden Teilbeträge angegeben wird?
    Oder genügt es, wenn die Stadt das Ersuchen um einen Zinsbeginn erweitert und ich würde dann eintragen "zuzüglich je 1 % Säumniszuschlag für jeden weiteren angefangenen Monat von der auf vollen fünfzig Euro abgerundeten Hauptforderung in Höhe von xy Euro"

    Ergänzung: ich gehe aufgrund des Aufbaus des Ersuchens davon aus, dass ich auch die bish. Säumniszuachläge kapitalisiert als Hauptforderung eintragrn kann, da in demm Ersuchen nur eine Gesamtfirderung aufgeführt wird. Korrigiert mich wenn ich mich irre

  • Was mich stutzig macht: Aus der dem "Ersuchen" (Es ist als Antrag bezeichnet, aber ich lege es als Ersuchen aus) beigefügten Forderungsaufstellung sind bezüglich mancher Hauptforderungen (geltend gemacht wird Grundsteuer, Abfallgebühren, Straßenreinigung, Entwässerung und Gewerbesteuer) teilweise ausgerechnete Säumniszuschläge bis einschließlich zum Tag des Ersuchens aufgeführt.
    Muss ich hier, was die Kapitalisierung der Säumniszuschläge angeht, stutzig sein?

    Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

    Für den Fall, dass es relevant ist: Maßgebliches Bundesland ist hier NRW. Eine Bedingung wegen § 54 GBO enthält das Ersuchen nicht, hier werde ich wohl sowieso nachhaken müssen.

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