Noch was tolles zum WE....
Kläger klagt auf Schadensersatz aufgrund angeblichem KFZ-Unfall gegen den am Unfall beteiligten Beklagten zu 1. (Fahrer) und dessen Versicherung (Bekl. zu 2.).
Der Beklagte zu 1. erhebt im Laufe des Prozesses eine eigene, alleinige Widerklage - Schmerzensgeld - gegen den Kläger sowie zugleich gesamtschuldnerisch Drittwiderklage gegen den Fahrer des KFZ des Klägers (Drittwiderbekl. zu 1.) sowie gegen dessen Versicherung (Drittwiderbekl. zu 2.). Die beiden letzten (also nur die beiden Drittwiderbeklagten) nehmen sich einen eigenen Rechtsanwalt. Der Kläger bleibt bei seinem von Anfang an beauftragten Anwalt.
Würdet ihr den Fall identisch bewerten, wie wenn die Widerklage/Drittwiderklage "nur" gegen den Kläger und dessen Versicherung erhoben worden wäre? Sprich: Steht grds. nur ein Anwalt den drei Parteien (Kläger sowie beide Drittwiderbeklagte) zu - entsprechend den Grundsätzen des BGH (Einzelfallbetrachtung, Rechtsmissbrauch, Interessenkonflikt, etc.) - oder würdet ihr hier abweichend und ohne große Bedenken zwei Anwälte anerkennen?
Beide Parteien tragen nichts vor, woraus ich nähere Rückschlüsse, etc. ziehen könnte. Zudem stellt sich mir die Frage, wer hier beweispflichtig ist.
Bin für jede Meinung dankbar.