Folgende Grunddienstbarkeit ist beabsichtigt:
Der Eigentümer von Grundstück B will ein durch Lagepläne beschriebenes Bauvorhaben verwirklichen. Der Eigentümer von A soll eine Dienstbarkeit (A als dienendes, B als herrschendes Grundstück) bewilligen mit dem Inhalt, das Bauvorhaben zu dulden und Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung behindern. So weit, so gut.
Allerdings soll dies nur gelten, wenn das Bauvorhaben so verwirklicht wird wie im Plan ersichtlich oder nur mit unwesentlichen Abweichungen davon. Insoweit habe ich Probleme bzgl. des Bestimmtheitsgrundsatzes.
Die "unwesentliche Abweichung" muss irgendwie ins Schuldrecht verlagert werden. Dies ginge etwa mit einer Dienstbarkeitsvormerkung und Leistungsbestimmungsrecht für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Eine Vereinbarung, dass die Ausübung der Dienstbarkeit unter einer Bedingung steht, scheint mir dagegen nicht denkbar zu sein; das wäre in dem Fall möglich, dass die Dienstbarkeit inhaltlich bewusst weit gefasst ist und sie nur ausgeübt werden darf, wenn der Berechtigte einen kleineren Umfang verwirklichen soll. Aber hier geht es ggf. um ein Aliud.
Für eine Einschätzung wäre ich insoweit dankbar.
Gruß
Andydomingo