Umsetzung Kostenausgleich bei ungewöhnlicher Kostenentscheidung

  • Moin, habe vorliegend eine Kostenentscheidung nach der ich ausgleichen soll. Habe allerdings keinen Dunst habe, wie ichs genau umsetzen soll..

    Parteien gibt es folgende: Kläger und Widerbeklagter, Drittwiderbeklagte (beide vertreten durch einen RA)
    Beklagter und Wiederkläger zu 1., Beklagte zu 2 (beide vertreten durch einen RA, der Beklagte zu 1. ist bezüglich der Widerklage vertreten durch einen weiteren RA).

    Kostenentscheidung: Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen als Gesamtschuldner 13% und der Kläger weitere 22% und die Beklagten als Gesamtschuldner 25% und der Beklagte zu 1.) weitere 40% der Kosten des Rechtsstreits.

    LG

  • Ich würde hier erst mal nachfragen, warum der Beklagte zu 1 für die Widerklage einen anderen Anwalt beauftragt hat und abklären, ob die Beauftragung von zwei Rechtsanwälten notwendig war. Erst danach macht es Sinn, das alles aufzudröseln.

  • Hier dürfte die Baumbachsche Formel weiterhelfen.

    Jau ist mir schon bewusst, allerdings bin ich mir nicht ganz sicher, wie die tatsächliche Ausgestaltung auszusehen hat (wie viele Kfbs etc.).

    Aus der Akte ersehe ich keinen Grund, wieso der Beklagte und Widerkläger sich von 2 Anwälten vertreten lassen musste, werde da auf jeden Fall nachharken.


    LG

  • Ich würde hier erst mal nachfragen, warum der Beklagte zu 1 für die Widerklage einen anderen Anwalt beauftragt hat und abklären, ob die Beauftragung von zwei Rechtsanwälten notwendig war. Erst danach macht es Sinn, das alles aufzudröseln.

    Vorliegend habe ich ja folgendes:
    Streitwert für Klage und Widerklage festgesetzt auf JEWEILS 1.500€

    a) 1x KFA vom Vertreter des Klägers+Widerbeklagten und des Drittwiderbeklagten (zugrunde gelegt wurde Streitwert von 3000€, da dieser ja wegen allem tätig war)
    b) 1x KFA vom Vertreter der Beklagten (zugrunde gelegt wurde Streitwert von 1500 €, da dieser RA nichts mit der Widerklage zu tun hatte)
    c) 1x KFA vom Vertreter des Widerklägers, welcher ebenfalls Beklagter ist (zugrunde gelegt wurde Streitwert von 1500 €, da dieser RA nur mit der Widerklage zu tun hatte)

    Sollte sich nun herausstellen, dass die Kosten für den RA c) bzgl. der Widerklage nicht notwendig waren, da der Beklagte und Widerkläger bereits einen RA hatte, der auch die Widerklage hätte übernehmen können, wären dann fiktive Kosten eines RA mit Gegenstandswert von 3000 € (fiktiv für Klage und Widerklage) in den Kostenausgleich für den Beklagten und Widerkläger aufzunehmen? Natürlich würde die Erhöhungsgebühr für die Widerklage nicht entstehen, da der RA ja nur für einen Auftraggeber bzgl. der Widerklage tätig war (wenn auch nur fiktiv).

    LG

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