Ausscheidbare Kosten der Widerklage

  • Hallo,
    ich bin grade etwas am Rumschleudern:

    Ich habe folgende Kostenentscheidungen:
    Vergleich: Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
    Beschluss: Der Beklagte hat die Kosten der Widerklage in Folge seiner Rücknahme zu tragen.

    Streitwert: Der Streitwert wird für das Verfahren auf 2100 Euro festgesetzt. Für den Vergleich beträgt der Streitwert 400 Euro.

    (Meines Erachtens ist der Streitwert der Klage 400 Euro und der Widerklage 1700 Euro)

    KFA der Klägerseite liegt vor. Diese beantragen die Festsetzung von 1,3 VG und 1,2 TG jeweils aus 1700 Euro.

    Das kann ja aber meines Erachtens so nicht funktionieren.

    Ich tendiere eher noch dazu:
    1,3 VG + 1,2 TG (2100 Euro) abzüglich 1,3 VG + 1,2 TG (400 Euro) = Kosten der Widerklage
    aber irgendwie widersprechen sich die Kostenentscheidungen und das hört sich alles nicht richtig an...

    Hat mir vielleicht jemand einen Tipp?

  • Die vergleichsweise Kostenrechnung über "die Kosten des Rechtsstreites" beinhaltet doch bereits auch diejenige zur Widerklage? Demnach wäre die nach Beendigung des Verfahrens ergehende gerichtliche Kostenentscheidung m. E. unbeachtlich. Denn Du schreibst ja zurecht, daß sich die Kostenentscheidungen "irgendwie nicht richtig anhören".

    Oder ergibt die Auslegung des Vergleiches, daß sich lediglich hinsichtlich der Klage verglichen und daher nur für diese die Kostenregelung gelten sollte (in Wahrheit also nur ein Teilvergleich vorliegt). Und erfolgte dann (warum auch immer) die Rücknahme der Widerklage, so daß das Gericht dann noch über die bis dato anhängige Widerklage bzw. deren Kosten gesondert entscheiden mußte? Dann hätte es an sich nach § 92 ZPO quoteln müssen (Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 98 Rn. 2; OLGR Bremen, 1999, 239).

    Nun liegt Dir aber diese merkwürdige KGE nun einmal vor. Wenn das alles also nur ein Teilvergleich mit abschließender KGE ist, würde ich wie Du rechnen, weil mit "Kosten der Widerklage" die durch sie veranlaßten Mehrkosten gemeint sein dürften.

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