Querulant ohne BPA

  • Im BerHG ist die Vorlage eines BPA nicht als Voraussetzung für die Bewilligung genannt.
    Ich kenne auch niemanden, der bei der Bearbeitung eines schriftlichen gestellten Antrags einen Ausweis sehen will.

    Anhand der vorgelegten Unterlagen wirst du doch zumindest überprüfen können, ob die Person, gegen die das Bußgeld verhängt wurde auch die Person ist deren wirtschaftliche Verhältnisse du prüfst.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse diejenigen der Person sind, gegen die sich der Bußgeldbescheid richtet, hätte ich da keinerlei Bedenken. Er darf ja jetzt nicht schlechter gestellt werden, als wenn er den Antrag schriftlich einreichen würde. Und die Gefahr des Missbrauches der Beratungshilfe schätze ich in dem Fall als verschwindend gering ein.

  • Im BerHG ist die Vorlage eines BPA nicht als Voraussetzung für die Bewilligung genannt.
    Ich kenne auch niemanden, der bei der Bearbeitung eines schriftlichen gestellten Antrags einen Ausweis sehen will.

    Anhand der vorgelegten Unterlagen wirst du doch zumindest überprüfen können, ob die Person, gegen die das Bußgeld verhängt wurde auch die Person ist deren wirtschaftliche Verhältnisse du prüfst.

    :daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Lässt ihr euch etwa nicht von jedem erscheinenden Bürger den ausweis zeigen um sicher zu sein wer da den Antrag stellt?

    Da kann ich mir ja von irgendwo einen ALG II Bescheid besorgen und lass mich dann kostenfrei beraten

  • Lässt ihr euch etwa nicht von jedem erscheinenden Bürger den ausweis zeigen um sicher zu sein wer da den Antrag stellt?

    Da kann ich mir ja von irgendwo einen ALG II Bescheid besorgen und lass mich dann kostenfrei beraten

    Im ALG II Bescheid ist ja die Person genannt, die die Leistungen bezieht. Bei einem großen Teil der Anträge gibt es ja Unterlagen, aus denen das rechtliche Problem ersichtlich ist, wenn es nicht sogar der ALG II Bescheid ist. Wenn das übereinstimmt, sehe ich kein Hindernis.

    Lässt du dir etwa bei jedem schriftlichen Antrag auch den Ausweis zuschicken um sicher zu sein wer den Antrag stellt?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wir haben auf der Rechtsantragstelle uns immer den Ausweis vorlegen lassen wenn jemand einen Antrag stellen wollte.
    Und bei einem Querulanten würde ich das schon gleich dreimal tun.
    Genau wie Queen sagt da könnte ja jeder kommen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • nochmal zum Themenstart: unabhängig vom Identifikationsnachweis:
    Beratungshilfe käme hier bei mir nicht in Frage, es handelt sich um eine ganz normale Maßnahme die im § 32 des Personalausweisgesetz (PAuswG) geregelt ist - und den Tatbestand weist er mir auch noch selbst nach. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldes gibt es also offensichtlich nicht.

    Es ist meines Erachtens mutwillig, hier eine Beratung zu fordern und daher zurückzuweisen. Wenn ihm das Gesetz nicht passt- wende er sich an den Petitionsausschuss des Bundestages (ohne Anwalt möglich) oder schreibe einem Abgeordneten (ohne Anwalt möglich).

  • nochmal zum Themenstart: unabhängig vom Identifikationsnachweis:
    Beratungshilfe käme hier bei mir nicht in Frage, es handelt sich um eine ganz normale Maßnahme die im § 32 des Personalausweisgesetz (PAuswG) geregelt ist - und den Tatbestand weist er mir auch noch selbst nach. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldes gibt es also offensichtlich nicht.

    Es ist meines Erachtens mutwillig, hier eine Beratung zu fordern und daher zurückzuweisen. Wenn ihm das Gesetz nicht passt- wende er sich an den Petitionsausschuss des Bundestages (ohne Anwalt möglich) oder schreibe einem Abgeordneten (ohne Anwalt möglich).

    So kritisch ich in der Regel auch bin, aber hier muss ich widersprechen. Die genannte Vorschrift erlaubt ziemlichen Ermessungsspielraum, was die Höhe des Bußgeldes angeht. Also kann er gegen die Höhe des Bußgeldes im Zweifel sehr wohl vorgehen, soo mutwillig finde ich das nicht...

  • Im Hinblick auf die Versicherung an Eides statt lassen wir uns auch die Ausweise vorlegen. Allerdings gibt es in letzter Zeit immer öfter Leute, die keinen gültigen BPA haben und denen das Geld für die Neubeantragung fehlt. Es wäre nicht okay, deshalb Beratungshilfe zu verweigern. Ich nehme aber dann in den Antrag mit auf, dass der Erschienene nicht ausgewiesen ist.

  • Im Hinblick auf die Versicherung an Eides statt lassen wir uns auch die Ausweise vorlegen. Allerdings gibt es in letzter Zeit immer öfter Leute, die keinen gültigen BPA haben und denen das Geld für die Neubeantragung fehlt. Es wäre nicht okay, deshalb Beratungshilfe zu verweigern. Ich nehme aber dann in den Antrag mit auf, dass der Erschienene nicht ausgewiesen ist.

    Naja, auch wenn der Perso abgelaufen ist, hat er damit seine Identität nachgewiesen...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Der Antragsteller mag durchaus Querulant sein, sein Anliegen ist deswegen m. E. aber nicht ohne Weiteres mutwillig.
    Letztlich ist die Feststellung der Identität eine Einzelfallfrage, weil es darauf ankommt, ob und wie sich die Urkundsperson Gewißheit über die Identität des Erschienenen verschafft hat.
    Trotz gültigen Ausweises kann das im Einzelfall problematisch sein und ohne auch mal unproblematisch.

  • Mir reicht es, wenn die Identität feststeht. Und das kann auch durch Unterlagen sein. Ich lasse mir nur ganz selten den BPA zeigen.

    Un mit dem ALG II-Bescheid besorgen nützt ja nix: Der gilt ja nur für Mitglieder der entsprechenden Bedarfsgemeinschaft. Da kann sonst keiner was mit anfangen.

    Ansonsten kann natürlich jeder ALG II-Bezieher zufällig mein Problem haben...

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