Pfändung Rückgewährsansprüche pp. durch WEG
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Kann mir wirklich niemand helfen?
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Meines Erachtens geht der PfÜB ins Leere, durch den Besitz des Grundschuldbriefes gehört die Grundschuld III/1 doch schon der WEG.
Und wenn III/2 nicht mehr valutiert, hat die WEG wie die anderen nachrangigen Gläubiger wohl einen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB . Eine Pfändung der aufgezählten Ansprüche wäre gemäß § 1179a BGB Abs. 1 letzter Satz i.V. m. § 883 BGB Abs.2 gegenüber den nachrangigen Gläubigern ohnehin unwirksam. -
Und wenn III/2 nicht mehr valutiert, hat die WEG wie die anderen nachrangigen Gläubiger wohl einen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB . Eine Pfändung der aufgezählten Ansprüche wäre gemäß § 1179a BGB Abs. 1 letzter Satz i.V. m. § 883 BGB Abs.2 gegenüber den nachrangigen Gläubigern ohnehin unwirksam.[/QUOTE]
§ 1179a BGB ist mE nur auf die Sicherungshypothek anwendbar denn nur hier entsteht bei Tilgung eine Eigentümergrundschuld.
Sofern III/2 nicht mehr valutiert, bleibt Bank A weiterhin Gläubigerin der Grundschuld. Sie hat die Grundschuld nach dem Wegfall des Sicherungszwecks durch Abtretung, Verzicht oder Löschung zurückzugewähren.
Daher geht die Pfändung hier mE nicht ins Leere. -
Zitat
§ 1179a BGB ist mE nur auf die Sicherungshypothek anwendbar denn nur hier entsteht bei Tilgung eine Eigentümergrundschuld
Gemäß § 1192 BGB gilt das auch für die Grundschuld
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Zitat
§ 1179a BGB ist mE nur auf die Sicherungshypothek anwendbar denn nur hier entsteht bei Tilgung eine Eigentümergrundschuld
Gemäß § 1192 BGB gilt das auch für die Grundschuld
Ja richtig! Hatte ich leider übersehen.
Habe ich richtig in Erinnerung, dass § 1179a BGB im Verteilungsverfahren nur berücksichtigt wird, sofern er auch geltend gemacht (angemeldet) wird?
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Habe ich richtig in Erinnerung, dass § 1179a BGB im Verteilungsverfahren nur berücksichtigt wird, sofern er auch geltend gemacht (angemeldet) wird?Nur soweit, dass die Zuteilung an an den Schuldner unter einer auflösenden Bedingung erfolgt.
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Dass aus dem Brief- ein Eigentümerrecht geworden ist, läßt sich aber nur vermuten. Man weiß von der Briefübergabe, nicht aber von einer Abtretung an den Schuldner. Beim Buchrecht wäre ohnehin eine Eintragung dazu erforderlich. Dass auf die Grundschulden gezahlt wurde, schließe ich mal als unwahrscheinlich aus.
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Danke für die Antworten
Also Teile ich unter III/1 statt an Bank A nun an die WEG aus i.H.v. 15 T€ und die restlichen 29 T€ an dieser Rangstelle fallen quasi weg.
Und unter III/2 Teile ich regulär an Bank A zu? Es gibt ja keinen dinglichen Verzicht und für eine EGS sehe ich auch keine Anhaltspunkte....Also wenn die Pfändung ja nicht greift.In dieser Sache läuft von Anfang an alles total chaotisch, ich seh darin wohl schon vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr.
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