Dauer Verwalterbestellung

  • Wie kläre ich § 26 I S2. WEG, dass die Höchstbestellung von 5 Jahren nicht überschritten ist?
    Hier ist seit 1993 ein WEG angelegt. Veräußerungszustimmung ist eingetragen. Die damalige Verwalterbestellung für eine KG erfolgte auf 5 Jahre. Eigentumswechsel haben bisher nicht stattgefunden. Nun wird 1 Wohnung veräußert. Zustimmung des Verwalters (eine Hausverwaltung bestehend aus einer Person) wurde erteilt. Zum Nachweis der Verwaltereigenschaft wurde ein Protokoll aus dem Jahre 08/2017 vorgelegt, aus dem nur ersichtlich ist, dass die Hausverwaltung für ein weiteres Wirtschaftsjahr (2018) wieder gewählt wurde.
    Wie wird mir jetzt nachgewiesen, dass die Höchstdauer von 5 Jahren nicht überschritten ist und Nichtigkeit vorliegt?

  • Wenn die Wahl (wie hier) in die Frist des § 26 Absatz 2 WEG fällt, dann hast Du doch für 2018 einen gültigen Nachweis. Oder verstehe ich das Problem nicht?

    Bei schnotti scheint ein Missverständnis vorzuliegen. Die Gesamtdauer der Verwaltertätigkeit ist unbeachtlich.
    Es geht nur um die jeweilige Verwalterbestellung. Die Eigentümerversammlung kann den Verwalter auf höchstens 5 Jahre bestellen. Danach bedarf es einer neuen Bestellung. Der jeweilige Verwalter kann beliebig oft bestellt werden.

  • genau. Ich weiß ja gar nicht aus dem Protokoll, wann die erste Bestellung erfolgt ist und ob die 5 Jahre durch die Wiederwahl erreicht oder bereits überschritten sind. Eine Neuwahl nach Ablauf der 5 Jahre ist aus dem Protokoll auch nicht zu erkennen.

  • Ich fürchte, ich kann Dir nicht folgen. Entscheidend ist doch, dass sich die WEG bei einem einzelnen Bestellungsvorgang nicht über fünf Jahre hinaus bindet und ein Verlängerungsbeschluss nicht zu früh gefasst wird.

    Bei einer Wahl 2017 für das Jahr 2018 kann dieser Fall doch gar nicht eintreten. Oder ergibt sich der eigentliche Wahlvorgang nicht aus Deinem Protokoll und wird die Wahl im Protokoll nur "nachrichtlich" mitgeteilt?

  • Nein eine automatische Verlängerung liegt nicht vor.

    Ich weiß gar nicht, wann der wiedergewählte Verwalter überhaupt zum 1. Mal bestellt wurde und welcher Zeitraum in der früheren Bestellung als 2013 bis 2017 galt. Da dies die 1. Veräußerung einer Wohnung überhaupt ist. Oder muss ich die Zeiträume davor nicht wissen?
    Um Frist des Verlängerungsbeschlusses geht es auch nicht. Die ist in Ordnung.

  • Es kann dir egal sein, wann der Verwalter das erste Mal bestellt wurde und wie oft schon verlängert wurde (auch wie lang jeweils ist egal).

    Wichtig ist nur, dass du jetzt für 2018 eine wirksame Bestellung hast. Was vorher war spielt keine Rolle.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Es muß der jeweilige Verwalter zustimmen. Frühere Verwalter müssen nicht zustimmen, daher ist es egal, wann (und sogar: ob) diese bestellt waren oder wer das war.

    Es kann auch immer wieder derselbe Verwalter bestellt werden, nur halt nicht für mehr als (erneut) 5 Jahre.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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