Zuständigkeit im Nachlassverfahren für Ausschlagungserklärungen und Testamente

  • Hallo,

    es handelt sich um einen 2018 verstorbenen deutschen Erblasser mit letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Polen.

    Angehörige haben zunächst die Erbschaft bei unserem Gericht (Wohnsitzgericht) ausgeschlagen. Ihnen wurde die Ausschlagungserklärung im Original mitgegeben, Art 13 EuErbVO mit dem Hinweis , dass der Erklärende den Zugang an das zuständige Gericht in Polen selbst zu veranlassen hat, § 31 IntErbRVG.

    Der Verstorbene hatte 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk. 2013 erfolgte Abmeldung von Amts wegen nach unbekannt.

    Nunmehr wurden vom Hinterlegungsgericht eröffnete Testamente an unser Nachlassgericht übersandt nach § 343 Absatz 2 FamFG.

    Grundsätzlich zuständig ist das Gericht in Polen.

    Es ergeben sich folgende Fragen: Bleiben die Testamente in der Akte und ich bin für die Erbenermittlung zuständig, da der Verstorbene seinen letzten Aufenthalt in Deutschland im Amtsgerichtsbezirk hatte? Oder aber die Testamente werden nach Polen gesandt? Wie ermittelt man das dort zuständige Gericht?

    Wie verfährt man mit den bereits erfolgten und künftigen Erbausschlagungen?

    Ich hoffe sehr, dass jemand bereits einen ähnlich gelagerten Fall hatte oder zumindest eine Idee.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe!

    Einmal editiert, zuletzt von Brigitte (12. Dezember 2018 um 17:30)


  • bin für die Erbenermittlung zuständig, da der Verstorbene seinen letzten Aufenthalt in Deutschland im Amtsgerichtsbezirk hatte?

    In ähnlichen Fällen, bei denen nach nationalem Recht die Nachlassgerichte von Amts wegen Handlungen vornehmen, hat der OGH in Österreich die Frage verneint. Jegliche nachlassgerichtliche Tätigkeit setzt die internationale Zuständigkeit voraus:
    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A…027_15S0000_000
    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?R…023_18G0000_000


    Oder aber die Testamente werden nach Polen gesandt? Wie ermittelt man das dort zuständige Gericht?

    Wo wohnte denn (nach den Angaben der Erben aus der Erbausschlagung) der Erblasser in Polen?

  • Das für Militsch und die Ortschaften in der Gegend, darunter für Łąki zuständige Amtsgerichts ist das Amtsgerichts Militsch

    Sąd Rejonowy w Miliczu
    ul. Piłsudskiego 10
    56-300 Milicz
    http://www.milicz.sr.gov.pl/index.php?opti…macje&Itemid=79

    Die eingereichten Unterlagen würde ich bei Ausfertigungen von notariell beurkundeten Testamenten bedenkenlos versenden, weil dann nichts verloren gehen kann (notfalls kann man auf die Urkundenrolle des Notars zurückgreifen). Bei handschriftlichen Testamenten ist die Vorgehensweise noch unklar. Potenziell denkbar sind zwei Varianten: 1. Man übersendet eine beglaubigte Kopie und behält das Original, 2. Man versendet das Original und behält eine beglaubigte Kopie. Ich persönlich würde mich eher für die erste Variante entscheiden.

    Dem polnischen Gericht würde ich klar schreiben, weshalb Du die Unterlagen übersendest um Rückfragen bzw. Missverständnisse zu vermeiden. Falls der Tod in Deutschland eingetreten ist, würde ich eine Kopie der deutschen Sterbeurkunde übersenden. Ich würde auch auf die Erbausschlagungen aufmerksam machen.

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