Hallo,
es handelt sich um einen 2018 verstorbenen deutschen Erblasser mit letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Polen.
Angehörige haben zunächst die Erbschaft bei unserem Gericht (Wohnsitzgericht) ausgeschlagen. Ihnen wurde die Ausschlagungserklärung im Original mitgegeben, Art 13 EuErbVO mit dem Hinweis , dass der Erklärende den Zugang an das zuständige Gericht in Polen selbst zu veranlassen hat, § 31 IntErbRVG.
Der Verstorbene hatte 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk. 2013 erfolgte Abmeldung von Amts wegen nach unbekannt.
Nunmehr wurden vom Hinterlegungsgericht eröffnete Testamente an unser Nachlassgericht übersandt nach § 343 Absatz 2 FamFG.
Grundsätzlich zuständig ist das Gericht in Polen.
Es ergeben sich folgende Fragen: Bleiben die Testamente in der Akte und ich bin für die Erbenermittlung zuständig, da der Verstorbene seinen letzten Aufenthalt in Deutschland im Amtsgerichtsbezirk hatte? Oder aber die Testamente werden nach Polen gesandt? Wie ermittelt man das dort zuständige Gericht?
Wie verfährt man mit den bereits erfolgten und künftigen Erbausschlagungen?
Ich hoffe sehr, dass jemand bereits einen ähnlich gelagerten Fall hatte oder zumindest eine Idee.
Vielen Dank für Eure Mithilfe!