Maschinell erstellte beglaubigte Abschrift Eröffnungsniederschrift - § 35 GBO

  • Genügt eine maschinell erstellte beglaubigte Abschrift -mit maschinell erstelltem Dienstsiegel und Hinweis, dass Beglaubigung ohne Unterschrift gültig ist- in Verbindung mit einer manuell erstellten beglaubigten Abschrift der Verfügungen von Todes wegen -mit Unterschrift und mit Dienstsiegel- als Erbnachweis i.S. von § 35 GBO?

    Hinweis:
    Die baden-württembergischen Grundbuchämter verlangen zwischenzeitlich fast alle eine unterschriebene und manuell gesiegelte beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift. Es wird so auch durch Referenten auf Fortbildungen der Grundbuchämter geschult.

    Als Grund wird eine Vorschrift des baden-württembergischen LFGG angeführt.

    Bricht hier Landesrecht das Bundesrecht (die ZPO)?

    Die Erstellung maschinell erstellter beglaubigter Abschriften (ohne Unterschrift und maschinellem Dienstsiegel) ist ja im Bundesrecht, der ZPO, so für zulässig festgelegt worden.

    :gruebel:

  • Verlange ich auch. Und ich bin aus Bayern. Zunächst ist festzuhalten, dass die Eröffnungsniederschrift keine bewirkende Erklärung, sondern eine öffentliche Urkunde ist. Damit sind wir nicht bei § 29 Abs. 3, sondern § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO. Die Vorschriften der ZPO gelten m.E. für die Beglaubigung von Schriftstücken im zivilprozessualen Verfahren. Die Eröffnung der letztwiligen Verfügungen ist eine Beurkundung. M.E. gelten daher die Vorschriften des BeUrkG.

    Also Unterschrift und ordentliches! Siegel!

  • Verlange ich auch. Und ich bin aus Bayern. Zunächst ist festzuhalten, dass die Eröffnungsniederschrift keine bewirkende Erklärung, sondern eine öffentliche Urkunde ist. Damit sind wir nicht bei § 29 Abs. 3, sondern § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO. Die Vorschriften der ZPO gelten m.E. für die Beglaubigung von Schriftstücken im zivilprozessualen Verfahren. Die Eröffnung der letztwiligen Verfügungen ist eine Beurkundung. M.E. gelten daher die Vorschriften des BeUrkG.

    Also Unterschrift und ordentliches! Siegel!

    Du machst also einen Unterschrift zwischen Eröffnungsprotokoll und Erbschein?

    Lt. OLG Nürnberg -Beschluss vom 26.07.2018 (12 W 1178/18)- ist ein Erbschein eine öffentliche Urkunde i.S. von § 415 Absatz 1 ZPO und reicht deshalb "sogar" mit einem maschinell aufgedrückten Dienstsiegel durch EDV zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregisterverfahren ausreichend.

    Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde. Was ist dann das Eröffnungsprotokoll? Eine private Urkunde?
    Ist der Erbschein eine bewirkende Urkunde? Was ist dann das Eröffnungsprotokoll?

    Und beim Nachweis durch Testament und Eröffnungsprotokoll verlangst Du, dass die beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls händisch gesiegelt und unterschrieben wird.

    Die Ausfertigung ersetzt die Urschrift im Rechtsverkehr. Was, wenn das Nachlassgericht Dir eine Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls überlässt?

  • .....Lt. OLG Nürnberg -Beschluss vom 26.07.2018 (12 W 1178/18)- ist ein Erbschein eine öffentliche Urkunde i.S. von § 415 Absatz 1 ZPO und reicht deshalb "sogar" mit einem maschinell aufgedrückten Dienstsiegel durch EDV zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregisterverfahren ausreichend. ....

    Dass der Beschluss des OLG Nürnberg in Bezug auf das maschinell aufgedruckte Dienstsiegel nicht zutreffen kann, habe ich hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…329#post1151329
    dargelegt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sollte man deshalb nicht beim Einstellen von Themen den Sachverhalt so genau wie möglich und vor allem unmissverständlich wiedergeben?

    Mann, Einstein. :mad:

    Bevor man den vollen Sachverhalt einstellt, vorher die Suche betätigen.
    Es gibt schon 2 Themenbäume (hier und hier)die sich mit dem Siegelaufdruck beschäftigen. Und da steckt viel Weisheit - neben Deinen eigenem Kommentar! - drin.

    Wieso jetzt das dritte Thema?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • .....Lt. OLG Nürnberg -Beschluss vom 26.07.2018 (12 W 1178/18)- ist ein Erbschein eine öffentliche Urkunde i.S. von § 415 Absatz 1 ZPO und reicht deshalb "sogar" mit einem maschinell aufgedrückten Dienstsiegel durch EDV zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregisterverfahren ausreichend. ....

    Dass der Beschluss des OLG Nürnberg in Bezug auf das maschinell aufgedruckte Dienstsiegel nicht zutreffen kann, habe ich hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…329#post1151329
    dargelegt.

    Liegt beim OLG ;)
    Zur Form der Eröffnungsniederschrift (zumindest für Bayern) steht in den von felgentreu zitierten Beiträgen glaub ich nichts, oder?

  • Liegt beim OLG ;)

    Wie wurde der Beschluss dann begründet? Der wesentliche Punkt der verlinkten Ausführungen wird der Hinweis auf die Entscheidungen des BGH und des OLG Nürnberg sein.

    BGH, Beschluss vom 14.12.2016, V ZB 88/16:

    „Verlangt eine Vorschrift [...], dass ein Dokument mit einem Siegel oder Stempel zu versehen ist, bedarf es einer individuellen Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Gesetzgeber ein elektronisch oder drucktechnisch erzeugtes Siegel als ausreichend erachtet, die mit der Anbringung eines Siegels bezweckte Authentizitätsfunktion zu gewährleisten.“

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.07.2018, 12 W 1178/18:

    „Eine derartige Ausfertigung ist nach allgemeiner Ansicht mit einem Dienstsiegel zu versehen (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 BeurkG, Art. 16 Abs. 1 BayAGGVG

    Aber Einstein geht es doch um die Anwendbarkeit des § 11 LFGG?

    9 Mal editiert, zuletzt von 45 (17. Dezember 2018 um 16:57) aus folgendem Grund: Verlinkt

  • An Einstein:
    Erbschein und Eröffnungsniederschrift sind öffentliche Urkunden und keine bewirkende Urkunden. Den OLG Beschluss von Nürnberg halte ich für falsch.

    An 45:
    § 11 Abs. 1 FGG???

    An Martin:
    Hast Du schon wieder eine "Siegel-Beschwerde" am laufen?:)

  • Zitat

    An 45:
    § 11 Abs. 1 FGG???


    Es dürfte um § 11 Abs. 5 LFGG gehen. Die Eröffnungsniederschriften sind mit einem Siegel versehen und sind entgegen § 11 Abs. 5, Abs. 2 S. 4 LFGG nicht unterschrieben. Die Frage ist jetzt wohl, ob das einen formgerechten Erbnachweis im Sinne des § 35 GBO darstellt.

  • Zitat

    An 45:
    § 11 Abs. 1 FGG???


    Es dürfte um § 11 Abs. 5 LFGG gehen. Die Eröffnungsniederschriften sind mit einem Siegel versehen und sind entgegen § 11 Abs. 5, Abs. 2 S. 4 LFGG nicht unterschrieben. Die Frage ist jetzt wohl, ob das einen formgerechten Erbnachweis im Sinne des § 35 GBO darstellt.

    :daumenrau Die letztwilige Verfügung und die Eröffnungsniederschrift sind in beglaubigter Abschrift vorzulegen (BeckOK/Wilsch GBO § 35 Rn. 96). In Baden-Württemberg landet man dann beim § 11 Abs. 5 LFGG. Das wird die Vorschrift sein, die Einstein gemeint ("... eine Vorschrift des baden-württembergischen LFGG ...").

  • Zitat

    An 45:
    § 11 Abs. 1 FGG???


    Es dürfte um § 11 Abs. 5 LFGG gehen. Die Eröffnungsniederschriften sind mit einem Siegel versehen und sind entgegen § 11 Abs. 5, Abs. 2 S. 4 LFGG nicht unterschrieben. Die Frage ist jetzt wohl, ob das einen formgerechten Erbnachweis im Sinne des § 35 GBO darstellt.

    :daumenrau Die letztwilige Verfügung und die Eröffnungsniederschrift sind in beglaubigter Abschrift vorzulegen (BeckOK/Wilsch GBO § 35 Rn. 96). In Baden-Württemberg landet man dann beim § 11 Abs. 5 LFGG. Das wird die Vorschrift sein, die Einstein gemeint ("... eine Vorschrift des baden-württembergischen LFGG ...").

    Der Buschfunk trommelt, dass diesbezüglich eine Beschwerde beim OLG Karlsruhe anhängig sei.

  • Kennt man auch die Begründung? Um, wie von Einstein angedeutet, zum Bundesrecht zu kommen, bräuchte es bei der Erteilung von Ausfertigungen und Beglaubigungen doch einen Verweis auf Bundesrecht. So ähnlich wie im Art. 35 LFGG.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (20. Dezember 2018 um 14:08)

  • Kennt man auch die Begründung? Um, wie von Einstein angedeutet, zum Bundesrecht zu kommen, bräuchte es bei der Erteilung von Ausfertigungen und Beglaubigungen doch einen Verweis auf Bundesrecht. So ähnlich wie im Art. 35 LFGG.

    Leider nein. Bin im Stuttgarter Sprengel und konnte bislang nicht ermitteln, we welches GBA das hochgeschossen hat. Wenn ich zwischenverfügt habe würde der Mangel stets behoben.

  • Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein mit einem maschinell aufgedruckten Dienstsiegel eines bayerischen Amtsgerichts.

    OLG München, Beschluss v. 04.07.2019 – 34 Wx 386/18
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14024?hl=true
    (aus den Gründen: Die Regelung in § 29 Abs. 3 GBO kann bezüglich des Siegels nicht herangezogen werden, da die Vorschrift nur für Ersuchen der Behörde nach § 38 GBO oder Erklärungen gilt, auf Grund derer eine Eintragung vorgenommen werden soll. Der Erbschein dient hingegen dem Antragsteller als Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nach § 29 Abs. 1 GBO mit § 35 GBO im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO. ….Besondere Vorschriften zur Erstellung einer Ausfertigung des Erbscheins bestehen nicht, insbesondere ist insofern § 49 BeurkG nicht einschlägig (so allerdings OLG Nürnberg Rpfleger 2018, 621/622). Der Anwendungsbereich des Beurkundungsgesetzes umfasst nach § 1 BeurkG die öffentliche Beurkundung durch den Notar, wie auch anderer Urkundspersonen und sonstiger Stellen in Bezug auf Zeugnisurkunden. Nicht unter das Beurkundungsgesetz fallen danach Eigenerklärungen von Gerichten, wie etwa der Erbschein (vgl. BeckOGK/Gößl, Stand 1.3.2019, BeurkG § 1 Rn. 25)…. Allerdings ergibt sich anderes aus den für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) Bestimmungen, insbesondere dem Gesetz über das Wappen des Freistaats Bayern (WappenG) vom 5.6.1950 (GVBl S. 167) und der hierzu aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 3 WappenG mit Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) erlassenen Ausführungsverordnung (AVWpG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1998, GVBl 1999 S. 29). …. Auf diese Bestimmungen über das Dienstsiegel kann für die Entscheidung auch zurückgegriffen werden. Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG von den Gerichten zu beachten, weil keine Bundesvorschrift - insbesondere auch nicht § 29 Abs. 1 GBO - eine besondere Form vorschreibt und höhere Anforderungen an die Ausführung der Siegelung stellt (anders zum früheren § 29 Abs. 3 GBO Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 in FGPrax 2016, 152/153)…..)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bedeutet das, dass jetzt auch die Eröffnungsniederschriften mit maschinellem Siegel und ohne Unterschrift ausreichend sind?

  • Bedeutet das, dass jetzt auch die Eröffnungsniederschriften mit maschinellem Siegel und ohne Unterschrift ausreichend sind?

    M.E.: Nein. § 11 LFGG fordert zur Beglaubigung bzw. zur Ausfertigung ausdrücklich Farbdruck- oder Prägesiegel. Nr. 1.3 VwV Dienstsiegel dürfte daher m.E. nicht anwendbar sein. Etwas anderes würde gelten, wenn in § 11 LFGG lediglich von einem Siegel anstelle von einem

    Farbdruck- oder Prägesiegel die Rede wäre.

  • Bedeutet das, dass jetzt auch die Eröffnungsniederschriften mit maschinellem Siegel und ohne Unterschrift ausreichend sind?

    M.E.: Nein. § 11 LFGG fordert zur Beglaubigung bzw. zur Ausfertigung ausdrücklich Farbdruck- oder Prägesiegel. Nr. 1.3 VwV Dienstsiegel dürfte daher m.E. nicht anwendbar sein. Etwas anderes würde gelten, wenn in § 11 LFGG lediglich von einem Siegel anstelle von einem

    Farbdruck- oder Prägesiegel die Rede wäre.

    Ich meinte eigentlich für Bayern. Wir haben halt jetzt je nach Bundesland unterschiedliche Formerfordernisse. Aber auch in Bayern kann ich mich im OLG Bezirk Bamberg einer beliebigen Meinung anschließen.

  • Das OLG München führt im Beschluss vom 04.07.2019, 34 Wx 386/18, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Der Anwendungsbereich des Beurkundungsgesetzes umfasst nach § 1 BeurkG die öffentliche Beurkundung durch den Notar, wie auch anderer Urkundspersonen und sonstiger Stellen in Bezug auf Zeugnisurkunden. Nicht unter das Beurkundungsgesetz fallen danach Eigenerklärungen von Gerichten, wie etwa der Erbschein (vgl. BeckOGK/Gößl, Stand 1.3.2019, BeurkG § 1 Rn. 25).“..

    Die Niederschrift nach § 348 FamFG ist keine „Eigenerklärung eines Gerichts“ wie der Erbschein, sondern stellt eine Tatsachenbeurkundung, also eine Zeugnisurkunde dar, für die § 37 BeurkG analog gilt (s. Muscheler im Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2019, § 348 RN 17). Das ist auch nach der vorgenannten Entscheidung des OLG München nicht anders.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!