Berichtigung einer Grundschuld mit Brief

  • Im Grundbuch wurde im November 2018 eine Grundschuld mit Brief eingetragen. In der Nennung der Bezugsurkunde wurde fälschlich "Notar X" anstatt richtig "Notar Y" angegeben.

    Der Notar Y ersucht nun um Berichtigung dieses Fehlers.

    1) Ist die Grundschuld überhaupt entstanden und kann damit auch von Amts wegen berichtigt werden oder muss die Grundschuld von Amts wegen gelöscht und neu eingetragen werden?

    2) Für den Fall einer möglichen Berichtigung: muss hierfür der Grundschuldbrief vorgelegt werden?

  • Wie ist der Fehler denn entstanden ? Wenn es eine Falschbezeichnung ist, kann dies korrigiert werden (wenn Du sicher gehen willst nach Anhörung) und natürlich dann auch auf dem Brief.

  • Ich habe die Nennung der Bezugsurkunde mit URNr. und Name des Notars schon immer für einen Unsinn gehalten, weil das schlicht und einfach im Grundbuch nichts verloren hat. Aber jetzt wird es eben so gemacht und dadurch ergeben sich natürlich zusätzliche Fehlerquellen.

    Die Grundschuld ist zweifelsfrei materiell entstanden. Hierfür ist nach § 873 Abs. 1 BGB nur Einigung und Eintragung erforderlich und dies liegt beides vor.

  • Schaue mal auf ältere Eintragungen:

    Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...

    Das ist völlig ausreichend.

    Irgendwann ist dann aber gewissen Leuten eingefallen, dass es praktisch wäre, die URNr. und den Notar auch in die Eintragung aufzunehmen, obwohl dies keinerlei materiellen Gehalt hat. Hatte man in der Zeit, als die Vorblätter noch sorgfältig geführt wurden, alles nicht nötig.

  • Schaue mal auf ältere Eintragungen:

    Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...

    Das ist völlig ausreichend.


    Das ist völlig richtig. Dennoch finde ich gut, dass heute auch URNr. und Notar eingetragen werden. Dies erleichtert in "unübersichtlichen" Vorgängen das Auffinden der in Bezug genommenen Urkunde.

    Zur eigentlichen Frage:
    Würde ich als Schreibfehler berichtigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf (und auch schon so gemacht).

    Im Übrigen halte ich die Eintragung von UR und Notar ebenfalls für absolut sinnvoll. Wer mal ältere Bewilligungen suchen musste, insbesondere zu Eintragungen, die umfassend waren und bei denen mehrere Verträge am selben Tag geschlossen wurden, weiß solche Feinheiten zu schätzen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Schreibfehlerberichtigung. Kam bei mir anlässich des Wechsels des Amtssitzes häufiger vor, dass mein alter Amtssitz angegeben war... ein Anruf, und die Berichtigung kam prompt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Urkundenrollennummern und Notar trage ich auch immer mit ein, nur nicht die Tagebuchnummern von den hiesigen hessischen Ortsgerichten, da heißt es bei mir auch nur "gemäß Bewilligung vom ....", nach der Tagebuchnummer sucht sowieso niemand und diese werden auch bei uns in den Akten im Inhaltsverzeichnis nicht vermerkt.

    Zum Fall: Ich würde das einfach berichtigen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Auch ich begrüße die Eintragung von UR-Nr. und Notar sehr. Weiteres Argument dafür: Ich weiß im Zweifel, wo ich den Text der verloren gegangenen Urkunde herbekomme. Auch nach 20 Jahren, wenn sich sonst kein Mensch mehr daran erinnern kann.

    Zur Sache: Auch ich sehe hier eine simple Schreibfehlerberichtigung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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