Meine Schuldnerin erhält im November ca. 1100 € (!) Elterngeld. Im November erhielt sie nochmals Weihnachtsgeld Höhe von 550 €.
Ist das Elterngeld pfändbar? Ca. 140 € kann sie nun nicht vom P-Konto abheben.
Meine Schuldnerin erhält im November ca. 1100 € (!) Elterngeld. Im November erhielt sie nochmals Weihnachtsgeld Höhe von 550 €.
Ist das Elterngeld pfändbar? Ca. 140 € kann sie nun nicht vom P-Konto abheben.
Auf dem Konto gibt es in der Regel Guthaben und kein Elterngeld.
Ist der Freibetrag des Kontos verbraucht, kommt man an verbleibendes Guthaben nicht mehr dran.
Elterngeld an sich ist nach §§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, 10 Abs. 2 BEEG pfändbar.
Nach § 850k Abs. 4 ZPO lässt dieser Umfang auch auf dem Konto herstellen.
Mit einem Pfüb-Antrag soll Arbeitseinkommen und Elterngeld gepfändet werden. Zusammenrechnung wurde beantragt.
Nun ist Elterngeld nach §§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, 10 Abs. 2 BEEG nicht voll pfändbar.
Ist eine Zusammenrechnung überhaupt möglich bzw. wie formuliert ihr diese?
850 e Nr. 2a ZPO
Man kann zusammen rechnen
850 e Nr. 2a ZPO Man kann zusammen rechnen
"...soweit diese der Pfändung unterworfen sind"
Muss deshalb eine gesonderte Anordnung in den Pfüb, damit die teilweise Unpfändbarkeit des Elterngeldes durch den Drittschuldner beachtet wird?
850 e Nr. 2a ZPO Man kann zusammen rechnen
"...soweit diese der Pfändung unterworfen sind"
Muss deshalb eine gesonderte Anordnung in den Pfüb, damit die teilweise Unpfändbarkeit des Elterngeldes durch den Drittschuldner beachtet wird?
Ich denke, dass nur die Zusammenrechnung mit dem pfändbaren Teils des Elterngeldes ausgesprochen werden kann. Diese Einschränkung muss dann auch aus dem PfÜB hervorgehen.
850 e Nr. 2a ZPO Man kann zusammen rechnen
"...soweit diese der Pfändung unterworfen sind"
Muss deshalb eine gesonderte Anordnung in den Pfüb, damit die teilweise Unpfändbarkeit des Elterngeldes durch den Drittschuldner beachtet wird?
Ich denke, dass nur die Zusammenrechnung mit dem pfändbaren Teils des Elterngeldes ausgesprochen werden kann. Diese Einschränkung muss dann auch aus dem PfÜB hervorgehen.
Konkret beziffert (abzüglich 300,00 EUR) oder abstrakt durch Verweis auf § 10 Abs. 2 BEEG?
Ich hätte wohl nur abstrakt die Zusammenrechnung mit dem "pfändbaren Teil des Elterngeldes" angeordnet. Was unpfändbar ist, muss der Drittschuldner doch ohnehin wissen bzw. ergibt sich aus dem Pfändungsbeschluss. Der Verweis auf §10 BEEGG wäre halt noch genauer, aber m.E. nicht zwingend.
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