Eigenverwaltung d. Girokontos bei Einwilligungsvorbehalt

  • Hallo :)
    nur eine kurze Frage:
    Kann ein Betreuter, bei dem für die Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, eigenständig sein Girokonto verwalten und dem Betreuer zu dessen Entlastung eine entsprechende Erkärung aushändigen?
    Das kommt mir komisch vor, der Betreuer ist aber ohnehin von der Rechnungslegung befreit.

    :)

  • Wenn der Betreuer einwilligt: ja.
    Aber die Entlastung des Betreuers während der laufenden Betreuung dürfte nicht möglich sein. Entlastung bedeutet nämlich Verzicht auf ...
    Und das dürfte erst nach Beendigung der Betreuung durch den Betroffenen bzw. ggf. dessen Erben möglich sein.

  • Okay. Der Betroffene versichert aber, dass der Betreuer nichts mit dem Girokonto zu tun hat.
    Und jemandem, der einen Einwilligungsvorbehalt bzgl. der Vermögenssorge hat quasi eine Art "Dauergenehmigung" zu seinen Kontogeschäften zu erteilen, kommt mir ein wenig merkwürdig vor.

  • Okay. Der Betroffene versichert aber, dass der Betreuer nichts mit dem Girokonto zu tun hat.
    Und jemandem, der einen Einwilligungsvorbehalt bzgl. der Vermögenssorge hat quasi eine Art "Dauergenehmigung" zu seinen Kontogeschäften zu erteilen, kommt mir ein wenig merkwürdig vor.


    Es muss nicht zwingend merkwürdig sein.

    Der häufigste Grund für die Anordnung eines EV dürften nicht Kontoüberziehungen, sondern der Schutz des Betreuten vor dem Abschluss unsinniger Verträge sein.

    Interessant in solchen Konstellationen ist also, weshalb der EV besteht.

  • Hallo an alle, ich bin neu hier und seit 5 Jahren rechltiche Betreuerin.

    Was Frog schreibt: "

    Schutz des Betreuten vor dem Abschluss unsinniger Verträge"

    Kann ich aus meiner Praxis mit jungen Damen, die leider nicht nur selbst immer wieder die Verlockung der unsinnigen und kostspieligen Verträge nicht widerstehen können, sondern leider auch immer wieder neue Bekanntschaften mit zu meist Herren machen, die gerne hier und da mal Verträge auf deren Namen abschließen. Oder durch die Naivität, die jungen Damen davon überzeugen selbst Verträge abzuschließen, die sie nicht benötigen und auch finanziellen Schaden mit sich bringen.

    Aus meiner Praxis kenne ich aber keine Bank im Rheinland, die trotzt Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge, der Kontoinhaber: Klient, eine Bankkarte zur Verfügung stellt, geschweige denn, selbst persönlich bei der Bank vorsprechen kann um Bargeld abzuheben.

    Als rechtliche Betreuerin stelle ich immer Barschecks aus, je nachdem Monatlich oder Wöchentlich. Diese kann die Klientin nur selbst einlösen bei der Bank.
    Als Nachweis habe ich nur eine Liste wo die Barschecks mit Nummer und Bargeldhöhe und Datum ausgestellt sind von mir. Und die Kontoauszüge, natürlich ;)

    Meine Frage an

    alinath

    wäre:
    Wie genau versichert der Betreute das? schriftlich? handgeschrieben?
    oder war der Betreute persönlich im AG oder wie kann ich mir das vorstellen?

    Wenn ein Rpfl. bei mir solche bedenken hätte, würd ich mit der Klientin direkt vorbei kommen beim AG.
    Bevor ich xxl-Stellungnahmen schreiben würde.



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