Kosten des Zwischenstreits über Nebenintervention (§ 71 ZPO)

  • Liebe Gemeinde,

    folgende Kostenfrage bereitet mir einiges Kopfzerbrechen:

    Konstellation: Kläger K verklagt den Beklagten B. B verkündet dem Streithelfer S den Streit und unterliegt in I. Instanz. S tritt in II. Instanz bei und legt - ohne weitere Beteiligung des B - Berufung ein. K beantragt, die Nebenintervention und die Berufung zurückzuweisen. Sowohl über den Zwischenstreit nach § 71 Abs. 1 ZPO als auch über die Berufung wird mündlich verhandelt. Das "Zwischen- und Endurteil" lautet u.a.:

    • Die Nebenintervention des S wird zugelassen.
    • Die Kosten des Zwischenstreits trägt K.
    • Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen K zu 45 % und S zu 55 %.
    • Der Streitwert für den Zwischenstreit und für das Berufungsverfahren wird auf 100 T€ festgesetzt.


    So weit bin ich:
    Das Zwischenverfahren gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zum Rechtszug, so dass für K und N jeweils nur einmal Verfahrens- und Terminsgebühren angefallen sind. Auch bleibt es bei den 4,0 Gerichtskosten für das gesamte Verfahren.

    Frage: Wie sieht der Ausgleich von Gerichts- und Anwaltskosten in II. Instanz aus? Was bewirkt die unterschiedliche Quotelung von Zwischenstreit und Berufungsverfahren? Führt dies im Ergebnis gar zu einer Gesamtquote für K von 72,5 % und N von 27,5 %? Und wie bin ich überhaupt auf diese Quote gekommen?

    Es wäre toll, wenn mich hier jemand vom Holzweg auf den tugendhaften Pfad zurückführen könnte.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wenn durch den Zwischenstreit keine zusätzlichen Kosten entstanden sind wirkt sich die KGE hinsichtlich des Zwischenstreites m.E. gar nicht aus.

    Anhand der Schilderung des Sachverhaltes erscheint dies durchaus möglich. Es ist m.E. zu schauen welche Kosten entstanden wären wenn es den Zwischenstreit nicht gegeben hätte und alles das was darüber hinaus entstanden ist, muss K zusätzlich zu seiner Quote tragen.

  • Die KGE muß man in solchen Fällen (derselben Angelegenheit) immer als "Mehrkosten" verstehen, so wie jfp im Ergebnis das bereits geschrieben hat.

    Da aber weder beim (bereits als Prozeßbevollmächtigten beauftragten) RA ausscheidbare Mehrkosten noch bei Gericht gesonderte Kosten für den Zwischenstreit entstehen (erst in der Beschwerdeinstanz nach § 71 Abs. 2 ZPO wäre das der Fall ) bleibt es im Ergebnis ein "Nullsummenspiel" (mal unterstellt, es fanden nicht zwei verschiedene Termine statt mit zudem etwaigen Reisekosten der Parteien).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Da war wohl eine klitzekleine Portion Wunschdenken dabei. Der Gedankengang des ziemlich blauäugigen N-Vertreters:

    (K: 100 % Zwischenstreit + 45 % Hauptsache < gegenüber > N: 55 % Hauptsache)
    (K: 145/200 < gegenüber > N: 55/200)
    (K: 72,5 % < gegenüber > N: 27,5 %)

    Einen Versuch war es wert... :cool:

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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