Kann ein Eigentümer dem Grundbuchamt aus Datenschutzgründen verbieten, seinen im Grundbuch eingetragenen Geburtstag anderen (berechtigten) Personen (z.B. Miteigentümern, dingl. Gläubigern usw.) in Grundbuchabschriften mitzuteilen oder ist der Geburtstag in der Grundbuchabschrift zu schwärzen ?
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