Angabe des Geburtstags im Grundbuch

  • Kann ein Eigentümer dem Grundbuchamt aus Datenschutzgründen verbieten, seinen im Grundbuch eingetragenen Geburtstag anderen (berechtigten) Personen (z.B. Miteigentümern, dingl. Gläubigern usw.) in Grundbuchabschriften mitzuteilen oder ist der Geburtstag in der Grundbuchabschrift zu schwärzen ?

  • Der Datenschutz soll doch wohl davor schützen, dass Unberechtigte Daten erlangen, die Ihnen eigentlich unzugänglich sein sollten.
    Das umfasst m.E. im Umkehrschluss, dass Berechtigte vollumfängliche Auskunft erhalten.
    Den Grundbuchauszug noch zu schwärzen ist keine Maßnahme des Datenschutzes.

  • In einer Zeit, in der Namen von Klingelschilder genommen werden müssen wegen Datenschutz, und sich Leute in ihrer informationellen Selbstbestimmung verletzt fühlen weil sie in der Metzgerei mit Namen gegrüßt werden, wundert mich nix mehr...

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