Nachträgliche Freistellung für August?

  • Moin,
    folgendes Problem:

    Das Augustgehalt des Schuldners wurde gepfändet und der Rest im September aufs P-Konto überwiesen. Dort nochmal der Pfändung unterworfen- es sind um 300,00 €, an die der Schuldner nicht herankam und die auch heute noch angezeigt werden.

    Heute , den 17.12. möchte der Schuldner einen Antrag auf Freistellung dieser 300,00 € stellen, da es ja im August eine unzulässige Doppelpfändung gegeben hat, geschickt hat ihn die Bank, diese sagte ihm, dies wäre noch möglich.

    Meiner Kenntnis nach dürfte dies nicht möglich sein, da nicht verbrauchtes Guthaben nur noch in den Folgemonat, nicht jedoch weiter übertragen wird. Es dürfte eigentlich gar nicht mehr auf dem Konto sichtbar sein, sondern längst abgeführt. (der Schuldner ist seit Oktober Rentner, die Rente ist unter 1000,00 €)

    Kann man dieses Geld Freigeben? Und wenn ja- über welche Norm?

    Danke schon einmal.

  • Hätte inzwischen schon an den Gläubiger ausgezahlt werden können, m.E. kommt der Antrag zu spät.

    Seh ich nicht so!
    Ob die Bank rechtskonform gehandelt hat oder nicht spielt für die Entscheidung m.M. keine Rolle.

    Falls -aus welchen Gründen auch immer- noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht sehe ich nichts was gegen eine Entscheidung nach § 850k IV sprechen sollte.

  • ich bin bei Phil.

    Im Hinblick auf das Frist In-First Out-Prinzip dürfte auch noch nichts seitens der Bank abführbar gewesen sein, da der Schuldner mit seinem Freibetrag Oktober zunächst die 300 EUR Rest aus September verbraucht hat.
    Wenn der Schuldner seit Oktober Rente unter 1000 EUR bezieht, müsste er bis Dezember eigentlich über die 300 EUR verfügt haben können, da ihm ab Oktober ja mindesten 130 EUR mehr an Freibetrag zur Verfügung stehen, als er an Einkünften hat.
    Dies würde allenfalls gegen ein Rechtsschutzinteresse sprechen.

  • also einen Beschluss à la: wird klargestellt, dass der Gehaltseingang am .. der Pfändung nicht zu unterwerfen war, das Gehalt war bereits an der Quelle, beim Arbeitgeber gepfändet. Eine doppelte Pfändung ist unzulässig. Der Schuldner hat die Quellenpfändung mit der Gehaltsabrechnung vom .. .. nachgewiesen.


    Würde das gehen?

  • also einen Beschluss à la: wird klargestellt, dass der Gehaltseingang am .. der Pfändung nicht zu unterwerfen war, das Gehalt war bereits an der Quelle, beim Arbeitgeber gepfändet. Eine doppelte Pfändung ist unzulässig.

    ???
    Nein.
    Einen Beschluss nach 850kIV: Der Freibetrag wird abweichend von ..blablaa... für Monat September auf XY EUR festgesetzt.

  • Hätte inzwischen schon an den Gläubiger ausgezahlt werden können, m.E. kommt der Antrag zu spät.


    :daumenrau

    Das sehe ich genauso.

    Es kann nicht sein, dass durch die positive Bescheidung von Anträgen, die bei ordnungsgemäßem Handeln der Banken gar nicht mehr möglich gewesen wären, ein derartiges Vorgehen auch noch "belohnt" wird.

    Ja ich weiß, der Schuldner kann nichts dafür, dass die Bank nicht pünktlich an den Gläubiger ausgezahlt, sondern stattdessen das Geld noch für den eigenen Geschäftsbetrieb eingesetzt hat.

    Aber dennoch sollte man nicht einen zu Lasten d. Gläubiger gehenden Beschluss fassen.

  • Hätte inzwischen schon an den Gläubiger ausgezahlt werden können, m.E. kommt der Antrag zu spät.


    Das kann man so pauschal gar nicht sagen. Es könnte ja sein, das die erstrangige Pfändung nur sichert (ohne Überweisungsbeschluss)


    Da Freigabeanträge jeweils zu jeder einzelnen Pfändung gestellt werden müssen, kann man das ausschließen.

    (Mal davon abgesehen, dass ich noch nie erlebt habe, dass für Bankverbindungen lediglich eine Pfändung (ohne Überweisung) beantragt worden wäre.)

  • Es kann nicht sein, dass durch die positive Bescheidung von Anträgen, die bei ordnungsgemäßem Handeln der Banken gar nicht mehr möglich gewesen wären, ein derartiges Vorgehen auch noch "belohnt" wird.
    ...
    Aber dennoch sollte man nicht einen zu Lasten d. Gläubiger gehenden Beschluss fassen.

    Sorry, aber die Betrachtung aus dem Blickwinkel "Belohnung" oder "Bestrafung" ist für mich in diesem Zusammenhang zu unjuristisch und kein Argument.
    Es ist ja gerade keine Ermessensentscheidung!

    Und wenn dem Gläubiger durch das nicht ordnungsgemäße Handeln der Bank ein Schaden entstanden sei, dann muss sich der Gläubiger diesbezüglich an die Bank halten.

  • ich bin bei Phil.

    Im Hinblick auf das Frist In-First Out-Prinzip dürfte auch noch nichts seitens der Bank abführbar gewesen sein, da der Schuldner mit seinem Freibetrag Oktober zunächst die 300 EUR Rest aus September verbraucht hat.
    Wenn der Schuldner seit Oktober Rente unter 1000 EUR bezieht, müsste er bis Dezember eigentlich über die 300 EUR verfügt haben können, da ihm ab Oktober ja mindesten 130 EUR mehr an Freibetrag zur Verfügung stehen, als er an Einkünften hat.
    Dies würde allenfalls gegen ein Rechtsschutzinteresse sprechen.

    Wie WinterM:
    Das Problem müsste sich eigentlich über den nicht ausgeschöpften monatlichen Freibetrag lösen lassen. Dass die separierten Gelder bereits ausgekehrt sein müssten, stellt die wohl am wenigsten wahrscheinlichste Option dar. Um genaueres sagen zu können, bräuchte man mehr Infos.
    Mittelfristig sollte der Antragssteller einen Antrag nach 850 l ZPO stellen.

  • Ich denke, ich werde den Freibetrag für den September in Höhe des auf das Konto gelangten Gehaltes festsetzen - genau so wie es ja auch passiert wäre, wenn der Antrag im September gestellt worden wäre.

    Ob und warum da trotz des Zeitlaufes überhaupt noch Gelder da sind, ist nicht meine Sorge. Sollte die Bank den Fehler noch bemerken und das Geld an den Gläubiger weiterleiten, wird der Schuldner auch kein Geld erhalten.

    Gläubigerbenachteiligung durch meine Person sehe ich auch nicht- wenn dann durch die Bank.

  • Ich denke, ich werde den Freibetrag für den September in Höhe des auf das Konto gelangten Gehaltes festsetzen - genau so wie es ja auch passiert wäre, wenn der Antrag im September gestellt worden wäre.

    In diesem Fall wäre der Antrag auch rechtzeitig gewesen, so aber aus meiner Sicht nicht. Mal überspitzt, wenn die Bank die pfändbaren Beträge ein Jahr zurückbehält, kann der Schuldner dann auch noch erfolgreich einen Antrag auf (rückwirkende) Erhöhung des Freibetrages stellen? :gruebel:

    Ob und warum da trotz des Zeitlaufes überhaupt noch Gelder da sind, ist nicht meine Sorge. Sollte die Bank den Fehler noch bemerken und das Geld an den Gläubiger weiterleiten, wird der Schuldner auch kein Geld erhalten.

    ....


    Wenn ein gerichtlicher Beschluss eingeht, dass dem Schuldner ein höherer pfändungsfreier Betrag zusteht, leitet die Bank das Geld sicher nicht mehr an den Gläubiger weiter.

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