Ein dem Betroffenen gewährtes Darlehen soll vor Ablauf der Sollzinsbindung einvernehmlich zurückgezahlt werden (durch Erlöse aus einem Hausverkauf). Als
Gegenleistung ist ein allerdings ein Aufhebungsentgelt an die Bank zu zahlen. Ist so etwas genehmigungsbedürftig?
Sind Aufhebungsvereinbarungen zu Darlehen genehmigungsbedürftig?
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Wer suchet, der findet.
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Wer suchet, der findet.
Leider trifft der dargestellte Sachverhalt nicht so richtig. Hier ist ein Berufsbetreuer vorstellig geworden und will der Bank gegenüber mit Einnahmen aus einem Verkauf ablösen. Es handelt sich nicht um Eltern. Findet dann § 1812 BGB ebenfalls keine Anwendung?
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Naja, nur weil es ein Forum ist, heißt es ja nicht, dass man nicht mehr selbst denken soll.
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Wer suchet, der findet.
Leider trifft der dargestellte Sachverhalt nicht so richtig. Hier ist ein Berufsbetreuer vorstellig geworden und will der Bank gegenüber mit Einnahmen aus einem Verkauf ablösen. Es handelt sich nicht um Eltern. Findet dann § 1812 BGB ebenfalls keine Anwendung?
§ 1812 BGB findet auf Eltern als befreite Betreuer nie Anwendung (§ 1908i Abs. 2 S. 2 BGB).
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§ 1812 BGB findet auf Eltern als befreite Betreuer nie Anwendung (§ 1908i Abs. 2 S. 2 BGB).
Es sei denn, dass Betreuungsgericht ordnet anderes an (s. letzter Satz der genannten Vorschrift).
Ist hier aber OT, da der Betreuer laut #3 ja nicht Elternteil ist. -
§ 1812 BGB findet auf Eltern als befreite Betreuer nie Anwendung (§ 1908i Abs. 2 S. 2 BGB).
Es sei denn, dass Betreuungsgericht ordnet anderes an (s. letzter Satz der genannten Vorschrift).
Ist hier aber OT, da der Betreuer laut #3 ja nicht Elternteil ist.Ja richtig. Habe den aktuellen Sachverhalt nicht richtig erfasst.
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