Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie?

  • Ich habe folgenden Fall:

    Ich habe Kinder, deren Mutter vom Ehemann umgebracht wurde. Der Kindesvatersitzt also in Haft. Die Kinder leben nunmehr seit 3 Jahren bei derSchwester der ermordeten Mutter, also deren Tante. Die Familie stammt ausVietnam. Die haben ihre eigenen Vorstellungen von Familie und Erziehung.Das korrespondiert allerdings nicht mit den Vorstellungen des Vormunds und desHelfersystems drum herum. Hilfen zur Erziehung oder anderweitiger Hilfen werdenvon der Tante abgelehnt. Der Vormund hat daher nach vielen Gesprächen entschieden, dass die Kinder ineiner Einrichtung untergebracht werden. Die Tante hat nunmehr beantragt, dassdie Kinder wieder in Ihren Haushalt zu überführen sind.


    Was mache ich nun mit diesem Antrag? Ich bin ja der Meinung, dassich dem Vormund nicht reinreden kann, wie er sein Aufenthaltsbestimmungsrechtausübt. Das Helfersystem unterstützt zudem die Entscheidung.

    Direkt eine "Verbleibensanordnung" finde ich imVormundschaftsrecht auch nicht. Man könnte über § 1632 Abs. 4 BGB analognachdenken. Aber müsste das dann nicht der Richter machen? Lasse ich also einRichterverfahren anlegen?

    Habt Ihr eine Idee?

  • Ich würde die Akte zunächst dem Richter vorlegen. Verneint der seine Zuständigkeit, könntest Du in dem Begehren der Tante eine Anregung auf Entlassung des amtierenden Vormunds sehen. Dafür wäre dann der Rechtspfleger zuständig.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vermutlich wurde die Vormundschaft nicht erst jetzt eingerichtet sondern vor drei Jahren. Damals hat also die Vormundschaft das Recht auf Bestimmung des Aufenthalts ausgeübt, und sei es durch Duldung.

    Faktisch war das Kind anschließend in einer Pflegefamilie. Eine Pflegeerlaubnis und ein Antrag nach § 27 SGB VIII (des Vormundes!) auf Hilfe zur Erziehung waren wegen Verwandtschaft (§44 SGB VIII) nicht erforderlich.
    Die Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung sind zumindest faktisch gegeben. Die formalen Hindernisse sind durch die Ausnahmeregelung in §44 m.E. beseitigt.

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