Wiederverheiratungskausel bedingte Erbeinsetzung

  • Im Grundbuch ist B zu 1/2 eingetragen. Grundlage der Eintragung war das nachfolgend erläuterte Testament und eine Erbauseinandersetzung. Das Testament von A (vorverstorben) und B lautet wie folgt:<br />
    Testament von 1960<br />
    A verstorben 1987 gebiet der ehemaligen DDR<br />
    B verstorben 2008<br />
    <br />
    1. gegenseitige Alleinerbeinsetzung<br />
    2. Erben des Überlebenden Kinder C und D<br />
    3. Wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, soll er den Kindern 3/4 von dem Werte, den der Nachlass des Zuerstverstorbenen zur Zeit der Wiederverheiratung hat, als Vermächtnis auszahlen und zwar jedem Kinde einen gleichen Anteil. Im übrigen bleibt der Überlebende Erbe. mit der Wiederverheiratung hört die Bindung des Überlebenden an seine in diesem Testament enthaltenen Anordnungen auf, und er kann seine Verfügungen frei widerrufen.<br />
    Beantragt ist nun die Grundbuchberichtigung nach B von einem Kind. Liegt durch diese Klausel eine bedingte Erbeinsetzung vor. Oder kann ich B und C aufgrund des Testaments eintragen und die Klausel ist unbeachtlich. Aus der in der Nachlassakte vorliegenden Sterbeurkunde, geht hervor, dass B die Witwe von A war. Über eine Wiederverheiratung ist nichts bekannt. Benötige ich eine eV von den Erben?

    Einmal editiert, zuletzt von schnotti (18. Dezember 2018 um 11:20) aus folgendem Grund: ergänzt

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