Hallo,
in einem Erbscheinverfahren hat ein Pfleger für unbekannte Beteiligte gem § 1913 BGB Einwände gegen die Erteilung eines Erbscheins erhoben, da Zweifel bestehen, ob das Testament tatsächlich von dem Erblasser geschrieben bzw. verfasst wurde. Inwiefern muss das Nachlassgericht hier prüfend tätig werden? Des weiteren ist nun eine ältere Adresse in Australien des vermeintlich unbekannten Beteiligten zum Vorschein gekommen. Wer muss diesen anschreiben: Das Gericht oder der Pfleger?
mfg