Nachlassgericht im Erbscheinverfahren

  • Hallo,

    in einem Erbscheinverfahren hat ein Pfleger für unbekannte Beteiligte gem § 1913 BGB Einwände gegen die Erteilung eines Erbscheins erhoben, da Zweifel bestehen, ob das Testament tatsächlich von dem Erblasser geschrieben bzw. verfasst wurde. Inwiefern muss das Nachlassgericht hier prüfend tätig werden? Des weiteren ist nun eine ältere Adresse in Australien des vermeintlich unbekannten Beteiligten zum Vorschein gekommen. Wer muss diesen anschreiben: Das Gericht oder der Pfleger?

    mfg

  • Wenn der Pfleger die Adresse in Australien ermittelt hat, ist er es auch, der prüfen muss, ob die Adresse wirklich stimmt, d.h. er muss den Beteiligten anschreiben. Erst wenn der Aufenthalt des Beteiligten mit hinreichender Sicherheit feststeht, kann die Pflegschaft aufgehoben werden.

    Das Nachlassgericht muss natürlich die Einwände prüfen, da es für die Erteilung des Erbscheins von der Erbfolge überzeugt sein muss. Wie diese Prüfung konkret aussieht, hängt davon ab, wie der Sachverhalt konkret aussieht.

  • Abwesenheitspfleger oder Pfleger für unbekannte Beteiligte?

    Die unbekannten Beteiligten sind ja unbekannt. Wie soll der Pfleger sie dann anschreiben?

    Als Abwesenheitspfleger teile ich die ggf. von mir ermittelte Anschrift dem Betreuungsgericht.

    Als Pfleger für die unbekannten Beteiligten ermittle ich die unbekannten Beteiligten nicht. Dies ist ggf. Aufgabe des Nachlassgerichts.

  • Abwesenheitspfleger oder Pfleger für unbekannte Beteiligte?

    Die unbekannten Beteiligten sind ja unbekannt. Wie soll der Pfleger sie dann anschreiben?

    Vermutlich bleibt der Betreffende auch weiterhin unbekannt. Bei der Adresse handelt es sich um eine aus den 1970er Jahren. Das Nachlassgericht sieht hier aber anscheinend keinen Grund selbst nachzuforschen.

    Zitat

    Als Pflegr für die unbekannten Beteiligten ermittle ich die unbekannten Beteiligten nicht. Dies ist ggf. Aufgabe des Nachlassgerichts.

    Meine ich auch.

    Müsste das Nachlassgericht - nach begründetem Einwand des Pflegers für unbekannte Beteiligte - ggf. nicht auch ein Schriftgutachten (es erscheint fraglich, ob das Testament tatsächlich von Erblasser erstellt wurde) erstellen lassen?

    mfg

  • Aber wieso handelt es sich bei diesem Sachverhalt um einen unbekannten Beteiligten, es scheint doch nur der Aufenthalt unbekannt zu sein


  • Verstehe ich auch nicht.

    Und die Antwort darauf ist entscheidend für das weitere Vorgehen.

  • Aber wieso handelt es sich bei diesem Sachverhalt um einen unbekannten Beteiligten, es scheint doch nur der Aufenthalt unbekannt zu sein

    Der Aufenthalt ist unbekannt und ob der Betreffende überhaupt noch lebt oder Kinder hat, ist auch nicht bekannt.
    Das Gericht hat im Erbscheinverfahren einen Pfleger gem. § 1913 BGB bestellt, aber von sich aus bisher keine Personenermittlungen angestellt.
    Es liegt ein Testament zu Gunsten eines nicht verwandten bekannten Dritten vor.

    mfg

  • Das Nachlaßgericht hat einen Pfleger nach § 1913 BGB bestellt?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Nachlaßgericht hat einen Pfleger nach § 1913 BGB bestellt?

    Schlimmer fände ich, dass hier ein Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellt wurde. Es ist nach SV niemand unbekannt, sondern nur der Aufenthalt unbekannt, hier hätte man einen Abwesenheitspfleger bestellen müssen, und das natürlich durchs Betreuungsgericht.

  • Das Nachlaßgericht hat einen Pfleger nach § 1913 BGB bestellt?

    Schlimmer fände ich, dass hier ein Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellt wurde. Es ist nach SV niemand unbekannt, sondern nur der Aufenthalt unbekannt, hier hätte man einen Abwesenheitspfleger bestellen müssen, und das natürlich durchs Betreuungsgericht.

    Es liegt aber gem. § 1913 BGB schon eine Ungewissheit vor, da ja nicht bekannt ist, ob der Betreffende noch lebt und Kinder von ihm vorhanden sind.
    Die Anordnung solcher Pflegschaften in diesen Fällen ist m.W . hier und da schon Praxis.

    mfg

  • Umgekehrt wird ein Schuh draus: Solange der Tod nicht bekannt ist, kann der Beteiligte nur abwesend sein. Andernfalls gibt es die Pflegschaft für die unbekannten Erben.
    Hier ist weder unbekannt noch ungewiß, wer zu beteiligen ist. Es weiß nur keiner, wo er aufzutreiben ist. Da hat DippelRipfl völlig recht...

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  • Hallo,

    ich greife diees Thema nochmals mit folgender Fallkonstellation auf:

    Eine Bevollmächtigte, Nachbarin der Erblasserin, legt dem Nachlassgericht ein handgeschriebens Testament vor, wonach sie als Alleinerbin eingesetzt wurde. Das Testament, 2 Monate vor dem Ableben gefertigt, wird vom Nachlassgericht nicht beanstandet. Die Testamentserbin beantragt nun einen Erbschein, worauf das Gericht, da die (unbekannten) gesetzliche Erben anzuhören sind, eine Pflegschaft gem. § 1913 BGB anordnet (Unbekannte Beteiligte im Nachlassverfahren).
    Gemäß den vorliegenden Unterlagen (u.a. Familienbuchauszug) und den Angaben der Testamentserbin existieren keine Kinder und auch keine Geschwister der Verstorbenen. Auch deren Ehemann ist bereits vor längerer Zeit verstorben.
    Angesichts eines Nachlasswertes von knapp einer Million Euro sollte auf diesen Fall m.E. ein besonderes Augenmerk gerichtet werden. Aber ergeben sich für den Pfleger hier überhaupt triftige Gründe, einer Erbscheinserteilung nicht zuzistimmen? Oder wären hier weitere ausgedehnte Ermittlungen seinerseits angezeigt. Für eine weitere Erbenermittlung dürfte er ja nicht zuständig sein, oder? Inwiefern sollten hier Gericht und Pfleger nochmals "nachhaken"?

    mfg

  • Warum sollte der Pfleger denn zustimmen? Es genügt doch, daß er dem Antrag nicht entgegen tritt (und schweigt), wenn er nichts dagegen vorbringen kann. Der Aufgabenkreis des Pflegers beschränkt sich doch sicher auf die Beteiligung am Nachlaßverfahren. Bei der Sachlage ist doch sicher die Erbenermittlung nicht mehr Aufgabenkreis des Pflegers geworden.

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  • Warum sollte der Pfleger denn zustimmen? Es genügt doch, daß er dem Antrag nicht entgegen tritt (und schweigt), wenn er nichts dagegen vorbringen kann. Der Aufgabenkreis des Pflegers beschränkt sich doch sicher auf die Beteiligung am Nachlaßverfahren. Bei der Sachlage ist doch sicher die Erbenermittlung nicht mehr Aufgabenkreis des Pflegers geworden.

    .....und da stellt sich wieder die Frage, wer denn in erster Linie für die Erbenermittlung zuständig ist. In dem betr. Fall könnten evt. noch gesetzliche Erben der zweiten bzw. dritten Ordnung existieren. Das Nachlassgericht hat in dieser Hinsicht anscheinend aber nicht ermittelt. Oder anders formuliert: Warum wird denn ein Pfleger gem. § 1913 bestellt, wenn diese Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.

    mfg

  • Diese Frage kann Dir nur das Betreuungsgericht, das den Pfleger bestellt hat, beantworten.:)

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  • Der Pfleger für unbekannte Beteiligte vertritt die unbekannten gesetzlichen Erben. Er prüft das Testament und den Erbscheinsantrag und lässt ihn wahrscheinlich passieren. Wieso sollte er die gesetzlichen Erben ermitteln? Für sie gibt es doch nichts zu erben. Erbin ist doch die im Testament genannte Person. Der Pfleger wurde auf Antrag bestellt, damit das Erbscheinsverfahren abgeschlossen werden kann. Stichwort: rechtliches Gehör an Verfahrensbeteiligte (gesetzliche Erben).

    Und für eine Nachlasspflegschaft ist kein Raum. Die Erbin ist bekannt. Und ein Nachlasspfleger ermittelt die wahren Erben. Er hat nie die Aufgabe die gesetzlichen Erben bei testamentarischer Erbfolge zu ermitteln.

    Wenn eine Institution die gesetzlichen Erben zu ermitteln hat, dann nur das Nachlassgericht. Und zwar ohne Möglichkeit, diese Pflicht an eine Dritten zu delegieren.

  • Der Pfleger für unbekannte Beteiligte vertritt die unbekannten gesetzlichen Erben. Er prüft das Testament und den Erbscheinsantrag und lässt ihn wahrscheinlich passieren. Wieso sollte er die gesetzlichen Erben ermitteln? Für sie gibt es doch nichts zu erben. Erbin ist doch die im Testament genannte Person. Der Pfleger wurde auf Antrag bestellt, damit das Erbscheinsverfahren abgeschlossen werden kann. Stichwort: rechtliches Gehör an Verfahrensbeteiligte (gesetzliche Erben).

    Und für eine Nachlasspflegschaft ist kein Raum. Die Erbin ist bekannt. Und ein Nachlasspfleger ermittelt die wahren Erben. Er hat nie die Aufgabe die gesetzlichen Erben bei testamentarischer Erbfolge zu ermitteln.

    Wenn eine Institution die gesetzlichen Erben zu ermitteln hat, dann nur das Nachlassgericht. Und zwar ohne Möglichkeit, diese Pflicht an eine Dritten zu delegieren.

    Danke für diese Ausführungen, Einstein.

    Nach meiner Erfahrung werden Testament und Erbscheinsantrag auch schon vom Nachlassgericht geprüft. Demnach wär ein Pfleger für unbekannte Beteiligte eigentlich doch noch zum "Abnicken" bzw. der Erfüllung einer gesetzlichen Vorgabe da bzw. als zusätzliche Prüfinstanz, falls das Nachlassgericht in puncto Testament oder Erbscheinsantrag was übersehen hätte. Soweit mir bekannt, werden Pfleger gem. § 1913 im Erbscheinverfahren auch nicht von allen Gerichten bestellt. Da gibt es anscheinend unterschiedliche Auffassungen.

    mfg

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