KFB bei Rechtskraft bzgl. nur einzelner Taten nach Verfahrensverbindung?

  • Zwei Strafverfahren werden nach Zulassung der beiden Anklagen verbunden. In beiden Verfahren hatte sich Verteidiger V zum Verfahren angezeigt.
    Bezüglich der Anklage vom 01.02.2018 (führendes Verfahren) wird der Angeklagte verurteilt, nur hiergegen legt er Berufung ein. Bezüglich der Anklage vom 01.03.2018 (verbundenes Verfahren) wird der Angeklagte freigesprochen, Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

    Sein Verteidiger stellt Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung, das Urteil sei hinsichtlich der Tat aus dem verbundenen Verfahren ja rechtskräftig. Nach der Differenztheorie würden ihm Grundgebühr, Verfahrensgebühr fürs Vorverfahren, Verfahrensgebühr fürs Gerichtsverfahren und Auslagen zustehen, da diese bereits vor Verfahrensverbindung entstanden seien.

    Kann/darf eine Kostenfestsetzung insoweit schon vor der Entscheidung über die Berufung erfolgen?

  • M. E. ist eine Festsetzung vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht möglich.

    Durch die Verbindung liegt nur noch ein Verfahren vor. Es gibt dementsprechend auch keine zwei Urteile, von denen eines bereits rechtskräftig geworden sein könnte, sondern lediglich ein Urteil.

    Erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens ist klar, in welchem Anteil die Staatskasse Kosten des Angeklagten übernehmen muss.

  • Danke für die Antwort.
    Genau in diesem Punkt bin ich hin und hergerissen:

    In der Literatur wird die Teilrechtskraft eines Urteils regelmäßig mit dem Beispiel unterlegt, bei dem jemand wegen zweier Taten zu einer Gesamtstrafe verurteilt ist, nur wegen einer Tat in Berufung geht und das Urteil für die weitere Tat rechtskräftig wird. Hier soll die (z.B.Freiheits-)Strafe bis zur Höhe der Einsatzstrafe bereits vollstreckt werden, auch bevor das Urteil insgesamt rechtskräftig ist.

    Andererseits gibt es in einem Urteil nur eine Kostenentscheidung, und solange nicht alle Teile des Urteils rechtskräftig sind, solange wird wohl auch die Kostenentscheidung nicht rechtskräftig werden.

  • Danke für die Antwort.
    Genau in diesem Punkt bin ich hin und hergerissen:

    In der Literatur wird die Teilrechtskraft eines Urteils regelmäßig mit dem Beispiel unterlegt, bei dem jemand wegen zweier Taten zu einer Gesamtstrafe verurteilt ist, nur wegen einer Tat in Berufung geht und das Urteil für die weitere Tat rechtskräftig wird. Hier soll die (z.B.Freiheits-)Strafe bis zur Höhe der Einsatzstrafe bereits vollstreckt werden, auch bevor das Urteil insgesamt rechtskräftig ist.

    Andererseits gibt es in einem Urteil nur eine Kostenentscheidung, und solange nicht alle Teile des Urteils rechtskräftig sind, solange wird wohl auch die Kostenentscheidung nicht rechtskräftig werden.


    Der letzte Satz ist der aus meiner Sicht entscheidende.

    Insbesondere gilt das mit der fehlenden Rechtskraft der Kostenentscheidung natürlich, wenn - wie üblich - die StA ebenfalls Berufung eingelegt hat.

  • Insbesondere gilt das mit der fehlenden Rechtskraft der Kostenentscheidung natürlich, wenn - wie üblich - die StA ebenfalls Berufung eingelegt hat.

    Dann hätte ich das Problem nicht, weil dann der Freispruch nicht rechtskräftig geworden wäre ...


    Ich meinte natürlich nicht den Freispruch, sondern die teilweise Verurteilung.

    Bei einer Berufung des Verurteilten legt die StA eben häufig auch selbst Berufung ein. Und dann kann es eben ggf. zu einer Verschlechterung kommen. M. E. gilt dies auch für die Kostenentscheidung, die ja für das gesamte Urteil getroffen wurde.

    (Wenn nur eine Berufung des Angeklagten vorliegt, dürfte lediglich eine noch positivere Kostenentscheidung zu seinen Gunsten möglich sein. Falls die Verurteilung aufgehoben werden sollte, dann im Extremfall dahingehend, dass die Staatskasse sämtliche Kosten tragen muss.)

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