Schuldner nach Antrag auf Freigabe unbekannt verzogen

  • Hallo, vor 2 Wochen war ein Schuldner in der Geschäftsstelle und hat die Freigabe eines Betrages beantragt. Er hat dort offenbar eine falsche Adresse angegeben. Die Zwnagsvollstreckung wurde nunmehr zunächst einstweilen eingestellt, der Beschluss ging an alle beteiligten Drittschuldner sowie an den Gläubiger. An den Schuldner ist er nicht zustellbar.

    Wie kann man jetzt weiter vorgehen?

  • Man KÖNNTE auch darüber nachdenken, den Antrag aus Gründen der Rechtsmissbräuchlichkeit zurückzuweisen. Wenn der schon bei seiner eigenen Anschrift falsche Angaben macht...

    Es gibt auch obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema "Klagen/Anträge aus dem Verborgenen", wenn der Kläger seine Anschrift verschleiert (um zB im Falle des Unterliegens nicht greifbarzu sein). Das würde ich mir zumindest mal anschauen, ob das hier auch passen könnte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Man KÖNNTE auch darüber nachdenken, den Antrag aus Gründen der Rechtsmissbräuchlichkeit zurückzuweisen. Wenn der schon bei seiner eigenen Anschrift falsche Angaben macht...

    Es gibt auch obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema "Klagen/Anträge aus dem Verborgenen", wenn der Kläger seine Anschrift verschleiert (um zB im Falle des Unterliegens nicht greifbarzu sein). Das würde ich mir zumindest mal anschauen, ob das hier auch passen könnte.


    Ehrlichgesagt ist mir soetwas in der Art auch in den Sinn gekommen :D hab mal nachgesehen, gibt wohl eine Entscheidung vom OLG München, die aber leider von meinem Abo nicht erfasst ist :/

  • Öffentliche Zustellung.
    Da würde ich auch gar nicht lang rummachen, wenn der mir falsche Angaben macht.

    Im Zweifel soll das das Beschwerdegericht prüfen, ob und was ich da zu ermitteln hätte.

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  • Na ja, aber wenn ich gar keine Entscheidungen zustellen kann?


    An den Schuldner muss man nur nicht bei nicht antragsgemäßer Entscheidung zustellen.

    Ansonsten wird der Beschluss formlos zugesandt und der eventuelle Rückläufer zur Akte genommen.

    Falls es sich tatsächlich um eine Zurückweisung handelt, müsste man eben eine öffentliche Zustellung bewilligen.

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