Verfahren nach Erinnerung gemäß § 57 FamGKG

  • Hallo miteinander,

    man möge mir die Unwissenheit verzeihen, aber ich bin trotz Lektüre diverser Kommentare noch immer unschlüssig bezüglich des Verfahrens bei einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung.

    Fall:
    1. Genehmigungsverfahren bezüglich Veräußerung mehrerer Grundstücke eines Minderjährigen. Im Genehmigungsbeschluss wurde der Wert auf den Wert der Grundstücke (sagen wir über 200.000 €) festgesetzt und dem Minderjährigen die Kosten auferlegt. Mehrere Monate später wurde die - zugegebenermaßen nicht niedrige - KR gefertigt und sich dagegen beschwert.
    Da die Beschwerdefrist lange abgelaufen war, musste der Rechtsbehelf als Erinnerung gemäß 57 FamGKG ausgelegt werden.

    2. Verfahren wurde daher dem KB vorgelegt, der nicht abgeholfen hat.

    3. Und nun? Soweit ich verstehe, bleibe ich als Rpfl zuständig und müsste jetzt einen abschließenden Beschluss machen, gegen den es kein Rechtsmittel gibt, wenn ich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zulasse was ich nicht sehe). Oder? :gruebel:
    Bleibt dann den Beteiligten die Rechtspflegererinnerung gemäß 11 RpflG offen? Mache ich dafür eine RMB in den Beschluss?

    Erstmal soweit, was ich machen soll wenn die Erinnerung nach 11 eingelegt würde, frage ich dann, wenn es tatsächlich passiert...

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