Im Grundbuch sind A, B und C als Erbengemeinschaft als Eigentümer eins Grundstücks eingetragen.
In Abteilung II ist ein Testamentsvollstreckungsvermerk eingetragen.
Das vorliegende Grundstück wurde verkauft; am 15.05.2018 wurde eine Auflassungsvormerkung für X eingetragen.
Am 15.06.2018 wurde beantragt, das Grundbuch aufgrund Erbfolge vom 15.02.2018 nach A zu berichtigen. Erben des A sind B, C und D. D ist minderjährig.
Das Grundbuch wurde im vorgenannten Sinne am 01.08.2018 berichtigt.
Im Ergebnis ist die minderjährige D zu der Erbengemeinschaft dazugekommen.
Nun wird die Auflassung von der hierfür im vorgenannten Kaufvertrag bevollmächtigten Notariatsangestellten erklärt und die Eintragung der Eigentumsänderung von dieser bewilligt und beantragt.
Nachdem ein Testamentsvollstrecker handelt, sind bezüglich der Minderjährigkeit der D keine Genehmigungen erforderlich. Ergeben sich aber durch die Erweiterung der Erbengemeinschaft um D an sich irgendwelche Besonderheiten oder kann das Eigentum umgeschrieben werden?