Erbe nach Anordnung Testamentsvollstreckung verstorben

  • Im Grundbuch sind A, B und C als Erbengemeinschaft als Eigentümer eins Grundstücks eingetragen.

    In Abteilung II ist ein Testamentsvollstreckungsvermerk eingetragen.

    Das vorliegende Grundstück wurde verkauft; am 15.05.2018 wurde eine Auflassungsvormerkung für X eingetragen.

    Am 15.06.2018 wurde beantragt, das Grundbuch aufgrund Erbfolge vom 15.02.2018 nach A zu berichtigen. Erben des A sind B, C und D. D ist minderjährig.

    Das Grundbuch wurde im vorgenannten Sinne am 01.08.2018 berichtigt.

    Im Ergebnis ist die minderjährige D zu der Erbengemeinschaft dazugekommen.

    Nun wird die Auflassung von der hierfür im vorgenannten Kaufvertrag bevollmächtigten Notariatsangestellten erklärt und die Eintragung der Eigentumsänderung von dieser bewilligt und beantragt.

    Nachdem ein Testamentsvollstrecker handelt, sind bezüglich der Minderjährigkeit der D keine Genehmigungen erforderlich. Ergeben sich aber durch die Erweiterung der Erbengemeinschaft um D an sich irgendwelche Besonderheiten oder kann das Eigentum umgeschrieben werden?

  • Einen Teil Deiner Frage(n) hat Dir Prinz hier ja schon beantwortet: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?87791-Familiengerichtliche-Genehmigung-für-Testamentsvollstreckerin&p=1147242&viewfull=1#post1147242

    Die Besonderheit hier ist, dass der Minderjährige Teil einer (Unter-)Erbengemeinschaft ist. Ich denke nicht, dass dies einen Unterschied macht. Allerdings würde ich sicherheitshalber noch die Stellungnahme anderer User abwarten:).

    Ansonsten würde ich mich noch fragen, ob die Vollmacht ggf. erloschen ist, was sehr unwahrscheinlich sein dürfte (Vollmachtnehmerin Notarangestellte). Konfusion ist keine eingetreten.

    Das Fortbestehen des Amtes des TV ist Dir nachgewiesen bzw. Dir ist nichts entgegenstehendes bekannt und die volle Entgeltlichkeit ja sicher auch geprüft samt Anhörung der Eigentümer ?

  • Ansonsten würde ich mich noch fragen, ob die Vollmacht ggf. erloschen ist, was sehr unwahrscheinlich sein dürfte (Vollmachtnehmerin Notarangestellte). Konfusion ist keine eingetreten.

    Konfusion ist nicht eingetreten, da die Notariatsangestellte nicht die Allein-/Erbin ist.

    Das Fortbestehen des Amtes des TV ist Dir nachgewiesen bzw. Dir ist nichts entgegenstehendes bekannt und die volle Entgeltlichkeit ja sicher auch geprüft samt Anhörung der Eigentümer ?

    Zur Frage der Entgeltlichkeit verweise ich auf Hügel, 3. Aufl., § 52 GBO, Rd.-Nr. 82. + weitere Fundstellen. Vom Befolgen der Mindermeinung von Schöner/Stöber, Rd.Nr. 3441 rate ich dir ab. Ausführungen zum rechtlichen Gehör findest du in der zitierten Fundstelle nur Rd.-Nr. 96-100.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Gut, dass Du geschrieben hast, Atlantik. Dadurch habe ich gemerkt, dass mein dritter Absatz in #2 missverständlich ist.

    In dem Absatz ging es nämlich um zwei Punkte:

    Fortbestand der Vollmacht:

    Die Vollmacht könnte z.Bsp. dadurch erloschen sein, dass diese befristet war (gibt der Sachverhalt nicht her und dürfte bei einer Durchführungsvollmacht zur Erklärung der Auflassung (Vollmachtnehmerin ist die Notarangestellte) doch sehr unwahrscheinlich sein.

    Außerdem könnte die Vollmacht dadurch erloschen sein, dass der TV nicht mehr amtiert, wie z. Bsp. hier von 45 ausgeführt: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1156187

    Konfusion:

    Konfusion ist nicht eingetreten, weil sie hier gar nicht eintreten kann. Die Vollmacht wurde durch den TV erteilt, nicht den Erblasser. Damit wäre m.E. gar nicht mehr relevant, dass die Notarangestellte nicht Alleinerbin sein kann.

    Ergänzung zur Frage der Entgeltlichkeit:

    Falls Du in Hessen amtierst, siehe auch noch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2011 (Az.: 20 W 66/11) in den Gründen:

    ... Der Testamentsvollstrecker hat aber substantiiert darzulegen, aufgrund welchen maßgeblichen Beweggründen eine entgeltliche Verfügung vorliegt; diese Darlegung muss verständlich sein und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen. Dann genügen bloße Vermutungen über eine anders lautende Annahme insoweit nicht und den Erklärungen des Testamentsvollstreckers ist kein Misstrauen entgegen zu bringen...

    Diese Entscheidung findest Du sicher auch in Atlantiks Fundstelle im Hügel.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!