Zwangshypothek - Amtswiderspruch oder Löschung als inhaltlich unzulässig?

  • Im Grundbuch ist eine Zwangshypothek lastend auf dem Miterbenanteil Abt. I Nr. 2a eingetragen. Die Eintragung hätte natürlich nicht erfolgen dürfen.
    Ist gegen die Zwangshypothek ein Amtswiderspruch einzutragen oder muss Amtslöschung (nach vorheriger Anhörung des Gläubigers) wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung erfolgen?
    Meine Überlegungen sind:
    Eintragung erfolgte unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften, das GB ist immer noch unrichtig, gutgläubiger Erwerb kann sich anschließen (Demharter GBO, 31. Aufl., § 53, RNr. 20, 26, 19) - daher: Amtswiderspruch

    oder:
    Handelt es sich um eine inhaltlich unzulässige Eintragung, weil sich diese aus dem Eintragungsvermerk selbst ergibt?

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

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