Im Grundbuch ist eine Zwangshypothek lastend auf dem Miterbenanteil Abt. I Nr. 2a eingetragen. Die Eintragung hätte natürlich nicht erfolgen dürfen.
Ist gegen die Zwangshypothek ein Amtswiderspruch einzutragen oder muss Amtslöschung (nach vorheriger Anhörung des Gläubigers) wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung erfolgen?
Meine Überlegungen sind:
Eintragung erfolgte unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften, das GB ist immer noch unrichtig, gutgläubiger Erwerb kann sich anschließen (Demharter GBO, 31. Aufl., § 53, RNr. 20, 26, 19) - daher: Amtswiderspruch
oder:
Handelt es sich um eine inhaltlich unzulässige Eintragung, weil sich diese aus dem Eintragungsvermerk selbst ergibt?
Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.