Auflassung in Vergleich; Rechtskraft?

  • In einem familiengerichtlichen Vergleich wurde die Auflassung eines Grundstücks erklärt und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch bewilligt und beantragt.

    Der Vergleich wurde in einer mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit des Veräußerers und des Erwerbers erklärt. Im Anschluss an die Auflassung folgt der Passus "Vorgelesen und genehmigt".

    Über den gesamten Vergleich wurde ein Protokoll erstellt, welches mit dem Passus "Vorgespielt und genehmigt" sowie mit "Gez. Name, Vorsitzender Richter" endet.

    Mir liegt eine formgültige Ausfertigung vor mit der die Eintragung der Eigentumsänderung nun beantragt wird.

    Einzig der Rechtskraftvermerk fehlt. Ein solcher ist aber m.E. entbehrlich, da die Auflassung sowie die Bewilligung der Eigentumsumschreibung von den Parteien nachweislich genehmigt wurde.

    Was meint Ihr hierzu?

  • Wenn sich keiner der Beteiligten im Vergleich ein Widerrufsrecht vorbehalten hat, würde ich kein Problem sehen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • In einem familiengerichtlichen Vergleich wurde die Auflassung eines Grundstücks erklärt und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch bewilligt und beantragt. Der Vergleich wurde in einer mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit des Veräußerers und des Erwerbers erklärt.

    Nur interessehalber: Wer hat denn im Vergleich die Auflassung erklärt, wenn ...

    ... die Auflassung sowie die Bewilligung der Eigentumsumschreibung von den Parteien nachweislich genehmigt wurde.

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    habe auch einen gerichtlichen vergleich inklusive Auflassung und Bewilligung. Nun stellt der Rechtsanwalt des einzutragenden Eigentümers einen Antrag auf Eintragung.

    Argumentiere ich hier mit 10 FamFg, dass der Rechtsanwalt den Antrag für seine Partei stellen darf?

  • Der Eintragungsantrag ist nach §30 GBO formlos möglich.
    Stellvertretung

    st natürlich möglich. Die Vollmacht des Rechtsanwaltes muss wegen §11 S. 4 FamFG nicht nachgewiesen werden.

    §10 FamFG spielt erstmal keine Rolle, da der Antrag nach §10 III FamFG wirksam gestellt ist auch wenn der Vertreter nicht vertretungsberechtigt im Sinne des §10 FamFG wäre (vgl. OLG Celle, 18 W 38/17).

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